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BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 1 StR 45/54

1. Strafsenat

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517 047

ıstr 45/54

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Telegraphenleitungs-Aufseher Erich R EB zu: TB in Bayern, geboren am EB 1915 in camp.

wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE pei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Närnberg-Fürth vom 27. Oktober 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß die Anordnung über die Dauer der Bewährungszeit nicht als Bestandteil des Urteils, sondern des nach § 268 a StPO erlassenen Beschlusses anzusehen ist,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen, Von Rechts wegen

Gründe§

Las Landgericht hat das von ihm festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum als Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beurteilt, Insbesondere durfte in dem Abtasten erst der nackten Brust, dann des bekleideten Oberkörpers des Kindes eine dem allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsempfinden zuwiderlaufende Handlung des Angeklagten gefunden werden. Die Strafkammer hat ferner aus den von ihr hervorgehobenen Umständen, besonders aus der Aufforderung, sich zu entkleiden, in rechtlich nicht zu beanstandendar Weise auf eine wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen. Nach den getroffenen Feststellungen kam die Annahme einer nur versuchten Straftat nicht in Betracht.

Der Vortrag der Revision geht in wesentlichen Punkten von einem Sachverhalt aus, der nicht mit den tatrichterlichen Feststellungen übereinstimmt, die das Revisionsgericht nach dem Gesetz seiner Prüfung zugrunde zu legen hat.

Die Ausführungen des Urteils zum § 51 StGB sind zwar knapp; sie lassen aber ausreichend die Überzeugung der Strafkammer erkennen, daß die auf Alkoholgenuß beruhende Bewußtseinsstörung des Angeklagten sein Unterscheidungsund Hemmungsvermögen nicht völlig ausschloß, sondern nur erheblich herabminderte.

Ler Widerspruch im Strafmaß zwischen der Urteilsformel (6 konate Gefängnis) und den Urteilsgründen (5 Monate Gefängnis) beruht auf einem offenbaren Schreibversehen. Daß das Gericht eino Strafe von sechs Monaten ausgesprochen und für angemessen erachtet hat, ergibt sich nicht nur aus dem

Sitzungsprotokoll, sondern auch aus der bei den Akten be. findlichen Niederschrift des Urteilssatzes, die nach § 268 Abs 2 StPO am Schluß der Hauptverhandlung verlesen wurde,

Die Dauer der Bewährungszeit hätte nicht in der Urtei formel, sondern in dem nach § 268 a StPO erlassenen besond Beschluß festgesetzt werden sollen (BGH 5 StR 686/53 vom 2. Pebruar 1954, NJW 1954, 522 Nr 21). Dies konnte das Revisionsgericht selbst richtigstellen.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Jagusch Dr. Schalscha