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BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 4 StR 849/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Name n des Volkes In der Strafsache gegen

den Bäckermeister Walter FEED au: THE geboren an 92: in SCHEN:

wezen Beleidigung und versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :; vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben: Br

Senatspräsident Dr. "Groß als Vorsitzender;

Bundesrichter Krumie Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle ” Bundesrichter Dr. Seitert al als beisitzende Richter, - Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Vrkunäsbeanter der Geschäftenteile, er

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 6. Oktober 1953 im 'Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- Bu tels, an das Landgericht zurückverwiesen.«: E Im übrigen wird die Kevision verworfen. "

Von Rechts wegen

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/4-str-849-53#rd_3

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung und wegen versuchter Notzucht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

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Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getra-

1. Am Nachmittag des. 13. Juni 1953 brachte der Angeklagte die ihm bekannte 14 Jahre alte Waltraud KB, die ein Sportfest in einer benachbarten Ortschaft besucht hatte, mit seinem Dreiradlieferwagen nach Hause. Unterwegs hielt er plötzlich den Wagen an, nahm sie in seine Arme und küßte sie. Trotz ihrer Abwehr wurde er immer zudringlicher, hob ihren :ock hoch und griff durch die Hose

an ihren Geschlechtsteil. Als sie seine Hand zurückdrückte,

faßte. er in den Ausschnitt des Kleides an ihre Brust. Da das Mädchen weiter Widerstand leistete, gab er sein unzüchtiges Treiben auf.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesem unsittlichen Verhalten des Beschwerdeführers eine tätliche Beleidigung des Mädchens gesehen, weil Waltraud sich seinen Zudringlichkeiten erkennbar entziehen wollte. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Tatrichters auch vorsätzlich gehandeit. Mit seiner beim Abschied geäußerten Bitte, niemandem etwas von dem Erlebnis zu erzählen, brachte er zum Ausdruck, daß er selbstssin Vorgehen für

geeignet hielt, die Geschlechtsehre des Mädchens zu verletzen,

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2. Zwei Wochen nach diesem Vorfall nahm der Angeklagte die 26 Jahre alte Hannelore TED ;ie er gegen Mitternacht während einer Veranstaltung in Ahlhausen traf, in seinem Lieferwagen mit nach Milspe, weil sie sich fürchtete, durch den Yald allein nach Hause zu gehen. Unterwegs machte er einen Umweg, um nit ihr ein Abenteuer zu erleben. Er legte im Fahren seinen Arm um sie und hielt trotz ihres Sträubens zweimal auf abgeiegenen Wegen an, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Er umarmte und küßte sie. Obwohl sie ihn zurückstieß und ihm vorhielt, so etwas gezieme sich nicht für einen verheirateten Mann, griff er mehrfach unter ihren Rock und an ihre Brust und lie3 erst von ihr ab, als sie ihm in den Arm beißen wollte, Dann stieg er über den Sitz nach hinten in das Wageninnere, indem er einige Kissen mitnahn, faßte die TE mit veiden Händen unter das Kinn und versuchte, sie zu sich herüberzuziehen. Auf ihre heftige Gegenwehr forderte er sie wütend auf, den Wagen zu verlassen. Ais sie nach dem Aussteigen einen Schwächeanfali. erlitt, umfaßte er sie, bog ihren Oberkörper zurück und wollte sie auf den Boden legen. Da sie um KEilfe rief, ließ er sie los und versprach, sie nun nach Hause zu bringen. Als sie wieder einsteigen wollte, gab er ihr einen leichten Stoß, damit sie auf die Wagensitze falle und er sich auf sie legen könne. Da ihm dies mißlang, stieg er schimpfend ein und sagte, wenn er schon den Geschlechtsverkehr nicht gestattet bekäme, wollte er wenigstens an ihre Brüste fassen. Auf ihre Drohung, sie werde wieder um Hilfe rufen und die Scheiben des Wagens eintreten, wenn er sie berühre, gab der Angeklagte sein Vorhaben endgültig auf und fuhr sie nach Hause.

Mit Recht hat der Tatrichter in diesem Falle einen Wotzuchtsversuch angenommen, weil der Angeklagte begonnen

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habe, die TED mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Eine körperliche Gewaltanwendung in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn der Täter darauf abzielt, das Opfer mit Gewalt zu dem Entschluß zu bringen, seinen Widerstand aufzugeben und den Beischlaf, den es ’an sich nicht will, zu dulden

(BGH 4 StR 255/51 vom 17..Januar 1952; 2 StR 82/53 vom 21. April 1953, L-M zu § 177 Nr 3).Nach den Urteilsfeststellungen zeigte die entschiedene und zuletzt fast verzweifelte Abwehr der WB cem Angeklagten spätestens nach dein ersten Halten in Milspe, daß sie zu einem Abenteuer. % nicht bereit war. Er konnte alsdann angesichts ihres be- “ harrlichen Widerstandes nicht mehr mit ihrer Einwilli- Ki; gung rechnen. Da er trotzdem seine Körperkraft weiter- ” el hin dazu einsetzte, um ihren Widerstand zu brechen, hat Ber er len Tatbestan? des § 177 StGB in seiner ersten Begehungs-. =)

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form vorsätzlich verwirklicht.

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II. .

Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil indes nicht aufrechterhalten werden.

Das landgericht hat als strafschärfend verwertet, daß der Angriff des Angeklagten im ersten Fall einem gerade erst 14 Jahre alten Mädchen galt, das durch sein niederträchtiges Verhalten einen großen seelischen Scheden erlitten habe, Dabei ist es ersichtlich von den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ausgegangen, daß Waltraud KB in geschlechtlichen Dingen noch völlig unerfahren und nach dem Erlebnis mit dem Angeklagten wochenlang verstört war. Die Revision rügt demgegenüber mit Erfolg, das Landgericht habe den § 261 StPO ver- K letzt, weil es weder das Mädchen selbst noch dessen Eltern als’

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Zeugen vernommen habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat in der Hauptverhandlung zum Talle Waltraud KO keine Beweisaufaahme stattgefunden. Das legt

die Annahme nahe, das Gericht habe bei der Urteilsfindung hinsichtlich der Persönlichkeit des verletzten Määchens auf den Akterinhalt zurückgegriffen; besonders auf 3en Bericht der Kriminalpolizeiwachtmeisterin und

die polizeiliche Aussage der Hutter des Kindes. Ein sclches Verfahren ist unzulässig (RGSt 1, 81; 2, 76; RGRspr 2, 523, 529). Der Tatrichter hätte diese Angaben zwar durch entsprechende Vorhaltungen an den Angeklagten zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen können. Selbst wenn dies geschehen sein sollte, hätte die Strafkamner ihre Überzeugung aber nicht auf die Erklärungen des Angeklagten hierzu stützen können, weil es sich um Tatsachen handelte, die seinen Beobachtungen nicht zugänglich waren. Sie hätte daher über Nie Wesensart des Mädchens und die Folgen der an ihm verübten Straftat gemäß § 250 StPO durch Vernehmung der Mutter und der Kriminalbeamtin unmittelbar Beweis erheben müssen.

Auf diesem Unterlassen kann die Strafbemessung für beide Straftaten beruhen, weil sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen läßt, daß der Tatrichter die schweren Folgen des ersten Vergehens auch bei der Bemessung der Einsatzstrafe für das versuchte Notzuchtsverbrechen erschwerend berücksichtigt hat. Außerdem läßt das Urteil Srörterungen über die Gewährung einer Bewährungsfrist nach § 23 StGB in der am i. Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung vermissen, obwohl gegen den nicht vorbestraften Angeklagten nur eine Gefängnisstrafe von neun NKonaten verhängt worden ist.

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Die bezeichneten Mängel nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs in vollem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird, falls es die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB als erfüllt ansehen sollte, auch zu beachten haben, daß im Urteilssatz nur allgemein Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet werden darf, während die Bestimmung der Bewährungsfrist gemäß § 268 a Abs 1 StPO in Verbindung mit § 24 Abs 4 StGB einem besonderen Beschluß vorbehalten ist, der zugleich mit dem Urteil verkündet werden muß (BGH 5 StR 686/53 vom 2.Februar 1954 NIW 1954, 522 Nr 21).

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