Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 06.05.1954 – 3 StR 17/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 17/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache . gegen
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wegen Raubes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (in
als Vertreter der bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Kieper gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Oktober 1953 wird die Sache auch hinsichtlich des Nitangeklagten Viehmann zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung, sowie über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Nachprüfung des Urteils läßt im.Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wohl aber cer Umstand, daß das Landgericht zu der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht Stellung genommen hat.
Das Landgericht billigt dem Beschwerdeführer in weitem Umfange mildernde Umstände zu. Hierzu führt es an, er habe nur eine .ganz geringfügige Bestrafung erlitten, die im Strafregister noch nicht vermerkt, von ihm aber bereitwilligst zugegeben worden sei. Er stehe noch in einem sehr jugendlichen Alter und habe überdies vor der Tat ausgiebig dem Alkohol zugesprochen, so daß seine Einsicht und sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen seien. Die erkannte Strafe liegt nur um einen Monat über dem zulässigen Mindestmaß. Die Tat. selbst weist keineswegs auf eine Neigung zum Verbrechen, sondern trägt das Gepräge eines dummen Streiches. Alle diese Umstände drängten dahin, im Urteil in nachprüfbarer Weise zu erörtern, ob nicht die Vollstreckung der Strafe gemäß § 23 StGB auszusetzen sei. Gleichwohl ist dies nicht geschehen. Es kann deshaib nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Möglichkeit, die Vollstreckung der Strafe nach §§ 23 ff StGB auszusetzen, übersehen oder rechtsfehlerhaft verneint hat. Das wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler, Denn die Strafaussetzung zur Bewährung ist, wie der Senat bereits im Urteii
vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 907/52 - ausgesprochen hat, nicht mehr eine Gnadenmaßnahme sondern eine neuartige sachliche Gestaltung der Strafe selbst. Zur Nachholung dieser Prüfung muß die Sache deshalb an das Landgericht
zurückverwiesen werden.
Auch hinsichtlich des Mitangeklagten Vi, der zu der zulässigen Mindesistrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, enthält das Urteil keinerlei Ausführungen, lie erkennen ließen, daß die Frage der Strafaussetzung zur. Bewährung geprüft worden wäre, obwohl die gesamten Umstände zur Prüfung dieser Frage drängten. Er ist nicht vorbestraft, mit dem Beschwerdeführer gleichaltrig und war ebenfalls durch reichlichen Alkoholgenuß in seiner LDinsichtsfähigkeit und in seinem Remmungsvermögen beeinträchtigt. Gemäß § 357 StPO ist deshalb so zu erkennen, als ob er gleichfalls Revision eingelegt hätte,
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Da der Schuldspruch und der Strafausspruch rechtlich nicht fehlerhaft sin’, sin? sie aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat in der neuen Hauptverhandlung lediglich darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der gegen die beiden Angeklagten erkannten Strafen zur Bewährung auszusetzen ist oder nicht. Für den Fall, daß das Landgericht die Vollstrec:ung aussetzt, wird darauf.hingewiesen, daß im Urteilssatz lediglich die Aussetzung der Vollstreckung auszusprechen ist, die Bewährungsfrist und etwaige Auflagen dagegen nach § 268 a StPO in einem gleichzeitig mit
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dem Urteil zu verkündenden Beschluß festzusetzen sind (BGH Urteil vom 2, Februar 1954 - 5 StR 686/53 - NJW
1954, 522 Nr 21).
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