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BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 1 StR 237/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2247 00° -
ı_ StR 237/55
Im Namen des Volkes
In dem selbständigen Verfahren betr. die Einziehung von Gegenstän-Einziehungsbeteiligte: den,
1.) Winzer Yerbert 2.} Kaufmann Herbert" L aus B 3.) Kaufmann Egon O
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. November 1955 in der Sitzung vom 2. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr: Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat uEEB>. zeitweise Staatsanwalt Dr. «aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ” als Urkundsbe
‚@ er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. November 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse
zur Last:
Von Rechts wegen
Gründes .
Vor der Währungsumstellung herrschte nach den Feststellungen der Strafkammer im Lande Rheinland-Pfalz ein erheblicher Mangel an lebenswichtigen Bedarfsgütern. Die zuständigen staatlichen Stellen beschritten daher in Zusammenarbeit mit der französischen Militärregierung den Weg des Warentauschs, um die verhängnisvollen Auswirkungen des Mangels auf die Wirtschaft des Landes und die Versorgung der Bevölkerung, wenigstens zu einem Teil, abwenden zu können. Dabei bedienten sie sich auch des Einziehungsbeteiligten LP, der als Berliner Kaufmann über die nötigen Geschäftsverbindungen verfügte. LI schaltete seinerseits Mittelsmänner ein, darunter die Einziehungsbeteiligten Kg und OB. Als Tauschware stellten die zuständigen Behörden Weine und Tabakwaren zur Verfügung, die ID und seine Mittelsmänner jedoch nach der ihnen erteilten Weisung nicht im Lande Rheinland-Pfalz umsetzen durften. Mit Billigung der zuständigen Landesstelle erhielten die Einziehungsbeteiligten KB una OD von ihrem Auftraggeber IGEWD eine Vergütung in Waren, und zwar insgesamt 5%, in die sie sich zu teilen hatten. Nach einiger Zeit verlangten die Lieferfirmen in der sowjetischen Besatzungszone an Stelle der angebotenen Weine und Tabakwaren Bezahlung in Reichsmark. Um die Geldbeträge zu beschaffen, beauftragte IWW den Einziehungsbeteilig- .ten KB, die zur Verfügung gestellten Zigaretten in Köln auf dem schwarzen Markt zu verkaufen. Den Erlös von durchschnittlich einer Reichsmark für je eine Zi-
garette holte IggWD vei KEEB av: Dieser tätigte
daneben mit Zigaretten, die er als Vergütung für seine
Tätigkeit erhalten hatte, noch Schwarzmarktgeschäfte
auf eigene Rechnung und besorgte sich auf diese Weise Mangel. waren. Bei ihm wurde gelegentlich einer Fahrt und einer Hausdurchsuchung eine Reihe von Gegenständen sichergestellt, die den Einziehungsbeteiligten gehören. Ihre Einziehung beantragte die Staatsanwaltschaft, nachdem
das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes
vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden war, in einem selbständigen Verfahren.
Das Landgericht hat die Einziehung abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Ausnahme der Nichteinziehung der in der Entscheidung unter Nr 23 - 26 aufgeführten Fleischwaren an, Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.
1.) Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer festgestellt, daß Wirtschaftsstiraftaten und nicht nur Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Sie durfte daher selbst entscheiden.
2.) Bei acht Handfiltern und siebzehn Gummischläuchen (Nr. 18 und_19 des Urteils) hält das Landgerichtden Nachweis der Beziehung zu einer strafbaren Handlung nicht
für erbracht, Diese Gegenstände schickte ein gewisser Le-EB zus vünchen an KB, der inm dafür Wein besorgen sollte. Daß der Einziehungsbeteiligte KW auf üas Geschäft einging und sich um die Beschaffung von Wein bemühte, konnte nicht festgestellt werden. Die Strafkammer hat allerdings, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hir weist, nicht geprüft, ob sich Le seinerseits strafbar gemacht hat, Eine Zuwiderhandlung des Leg wäre jedoch
verjährt; denn durch die gegen einen Nichttäter gerichteten richterlichen Handlungen wird die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Zuwiderhandlung des wirklichen Täters nicht unterbrochen (§ 68 Abs 1 StGB). Eine Einziehung kann aber nicht mehr angeordnet werden, wenn die Verfolgung der Zuwiderhandlung verjährt ist (§ 18 Abs 4 OWiG); die Einziehung ist in einem solchen Fall auch dem Dritteigentümer gegenüber nicht mehr zulässig (Rotberg, Anm 10 zu § 21 OWiG):
3.) Hinsichtlich der übrigen, Gegenstände hat das Landgericht, soweit die Entscheidung angefochten ist, gemäß
§ 39 WistG (vgl hierzu § 15 WiStG 1954, BGBl I 175) von einer Einziehung aus Billigkeitsgründen abgesehen.
a) Eine Ermessensentscheidung war über den Betrag von 163 660 RM (Ziff 1 des Urteils, Einziehungsbeteiligter Lacroix) nicht zu treffen. Eine Einziehung ist insoweit nicht zulässig. j
Die Strafkammer hat die 165 660 RM als Gegenstände angesehen, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. Solche Gegenstände können allerdings nach § 39 Satz 2 WiStG eingezogen werden. Die Tat des Einziehungsbeteiligten ID ist jeäoch vor dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen. Die Strafvorschriften dieses Gesetzes sind zwar nach § 104 Abs 1 auch auf frühere Straftaten anzuwenden; Voraussetzung ist aber, daß die entsprechenden Gesetze, die zur Tatzeit galten, eine gleiche Strafe zuließen (§ 2 Abs 2 StGB; BGH 1 StR 778/52 vom 29. Januar 1954). In den zur Tatzeit geltenden Vorschriften des § 9 VRStVO und des § 1 c KWVO war nur die Einziehung der
"Erzeugnisse" bezw. "Rohstoffe und Erzeugnisse", auf die
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sich die strafbare Handlung bezog, nicht äagegen die kinzieh des dafür erzielten Eriöses zugelassen (RGSt 66, 85; OGHSt
1, 30, 34).
Entsprechendes gilt, falls man den Geldbetrag als Gegenstand ansieht, der durch die Zuwiderhandlung eriangt wurde (§ 18 Abs 1 OWiG).
Die 163 660 RM waren allerdings zur Begehung weiterer Zuwiderhandlungen, nämlich zum Erwerb bezugsbeschränkter "Erzeugnisse, bestimmt. Da die Tat zufolge des Straffreiheitsgesetzes nicht mehr verfolgt werden kann, wäre eine Einziehung gemäß § 18 Abs 3 OWiG nur zulässig, wenn die Gefahr bestünde, daß mit dem Gegenstand weitere mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begangen werden. Eine solche Gefahr ist nach Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften nicht mehr gegeben.
Einer Anordnung der Abführung der 165 660 RM als Mehrerlös steht § 13 Abs 1 Satz 3 und 4 des Straffreiheitsgesetzes 1954 entgegen, da der Einziehungsbeteiligte Knauät, der die Waren veräußerte, den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis von 1 RM für je eine Zigarette nicht überschritten hat. j
)) Die unter Ziff 21 und 22 des Urteils angeführten Tabakwaren haben die Einziehungsbeteiligten nicht durch
eine Zuwiderhandlung erlangt; diese Waren wurden ihnen
von den zuständigen staatlichen Stellen im Wege der Freigabe zum Zwecke des Umtauschs gegen andere Sachwerte zur Verfügung gestellt. Eine Einziehung nach § 18 Abs 1 OWiG
kann daher nicht erfolgen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (3a) ergibt, können die Tabakwaren auch
nicht gemäß § 18 Abs 3 OWiG eingezogen werden.
c) Daß das Landgericht von der Einziehung des Lastkraftwagens (Ziff 27) sowie der unter Ziff 2 bis 17 und Ziff_20
angeführten 3egenstände abgesehen hat, ist rechtlich nicht
zu beanständen. Ein Ermessensmißbrauch liegt nicht vor. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die Ausübung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens.
4:) Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last, Die Einziehungsbeteiligten haben die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen, da sie weder. Angeschuldigte noch Beschuldigte im Sinne der
§§ 467 Abs 2, 475 Abs 1 Satz 2 StPO sind (BGH 4 StR 150/53 vom 12, November 1953; RGSt 22, 351, 353 f; 53, 124, 127; BayObLG St IF Bd 3, S 58):
9 ) Inwieweit auf Grunä des Auftragsverhältnisses
den gegen die Eine ehungebotenlägten oder einen von ihnen geltend gemacht werden können, bedarf hier nicht der Erör-
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