Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 3 StR 17/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die durch Drohung mit einer Strefanzeige zur Durchsetzung eines bürzerlich rechtlichen Anspruchs begangene Nötigung is+ nicht rechts- ” wiärig., wenn der zleiche Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige ergibt, den "anspruch tFegründet und dessen Bedeutung nicht im “Mißverhältnis zum Gewicht der Trohung steht. “ ?
5d 2326 004
Für das Juchschlagewerk ! Für, die Amtliche Sammlun
Gesetz: § 240 Abs 2 StGB
Rechtssatz: Die durch Drohung mit einer Strefanzeige zur Durchsetzung eines bürzerlich rechtlichen Anspruchs begangene Nötigung is+ nicht rechts- ” wiärig., wenn der zleiche Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige ergibt, den "anspruch tFegründet und dessen Bedeutung nicht im “Mißverhältnis zum Gewicht der Trohung steht.
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Aktenzeichens 3 StR 17,53 Urteil des BGH vom 19, Novenber 1953 IG Kassel
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...
im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Kurt G EEEEEEEED aus TER,
geboren am ER ED ED in TEEEEEw/Ostor..
wegen versuchter ılötigung
hat der 3. S rafsenat des Bundesgerichtshofs in der
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vom 19. November 1953. an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss ‚„Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Schmidt Bundesrichter saaß als beisitzende Richter,
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Sitzung
u.
Oberstaatsanwalt u in.der Verhandlung. Oberstaatsenvrali ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29, September 1952 aufge-
hoben. Der Ange'.lagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die S*’aatskasse. Ihr
werden auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendi-
gen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen
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Das Lanägericht hat den Angeklarten \esen versuchter Stigung zu einer Feldäs+;rafe von 309 DM verurtsilt,
Der Angeiklagte hat disses Vrteil.-uit der 2svision ange: fcchten und das Kechtsmis*el mit der Y.rletzung des sachli- “ chen Rechts begründet, Be
Den Fastetellungen des angefochtenen Ur+eils ist zu enlnehmen. dass der Angeklagte als Prozessbevollmächtigter des rechtskrä’tig freizesprochenen NMitangeklarten Sch eine Mietaufhebungsklage betrieb, ie bei dem Amtsgericht Eschwege enhängig war und sich zegen den \lieter des Sch. PD. richtete. Tas Verfahren endete am 28, August 1951 mit einem Vergleich. in dem sich der Beklagte Po verpfiichtete, bis “ zum 1. April 1952 auszuziehen, wenn ihn durch das Xreiswohnungs- ' amt eine angemesrane Ersntzwohnung zugewiesen wirde. Da ülsse Bedingung in den nächsten .lonaten nicht erfüllt wurde, bestand das schlechte Verhältnis zwischen den “ietparteien fort. Es hatte schon früher zu Tätlichkeiten zwischen ihnen geführt.
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Ende Dezember 1951 liess Sch dursh seiien Pflegesohn auf dem Dach seiner Scheune. das in Reichweite unter dem Tü-
chenfenster der ‘ohnung TB verläuft. Dachziegelnzurechtrücken. Dabei fand der Fflegesohn Schw in üer Nähe des
züchenfensters 5 bis 8 herumliegende Zigareitenstummel, leere
Zigerettenracikongen und etwa 10 abgebrannte Streishhölzer. Ta ? Aie Ehefrau Schiib einmal einem Gespräch zwischen den The- s leuten PD ntnommen hatte, dass diese vor ihren Auszug 7 ihren Varmietern noch für 1,000 Dil Schaden sti?ten wollten, “ war Sch@P un die Sicherheit seiner mit Stroh und Heu gefüll- ” ten Scheune besorgt, Zr teilte deshalb dem Anzeiklngten diese
Wahrnehmungen mit und bat ihn, so schnell wic möglich für Abhilfe zu sorgen, "
Der ingeklagte war überzeugt, dass die “Mieter seines Auftraggebers dessen Scheune gefährdet hatten, dem Anwesen auch künftisz Brandgefahr drche und dass es seinem Auf ‚raggeber nicht länger zuzumuten sei, mit den Mietern weiter zusammenzuwohnen, Zr unterrichtete deshalb das Kreiswohungsamt über die Ereignisse, um die Bereitstellüurg einer Ersatzwchnung zu beschleunigen, Gleichzeitig schrieb er auch an Ernst PB wie folgt:
"Sie haben sich durch Werfen von Zigaret*enstummeln und S*reichhölzern auf das Scheunendach i.S, von
§ 310 a StGB strafbar gemacht. Auf der Herbeiführung einer brandgefahr steht Gefängnisstrafe und zusätzlich Geldstrafe. Meine Mandanten behalten sich vor. dieses Delikt zur Anzeige zu bringen, Auch das Yohnungsamt habe ich von ihrer stra?baren Fandlung unterrichtet und so auf Thr Tun aufmerksam genacht, Ich „offe.dass Sıe noch soviel Rinsicht besitzen, nunmehr aber schleunigst sich um eine “onnung zu bemühen so dass Sie noch innerhalb der nächsten Tage die oh nung räumen können,"
PB liess sich durch dieses Schreiben nich+ zum \uszug bewegen. Er räumte seine Wohnung vielmehr erst am 15, Februar 1952. nachdem er eine £rsatzwohung erhalten hatte,
Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch einer Nötigung ($°% 240, 43 StGB) erblickt. Es ist der Meinung, dass in dem wiedergegebenen Schreiben die bedingte Ankündigung eines empfindlichen *ibels liege: Der Smpfänger dieses Briefes sollte fir den "ell. dess er nicht alsbald die Wohnung räume, eine Strafanzeige wegen
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Branägefährdung nach § 310 a StGB gewärtigen Der Tatrichter häit auch den Hötigungsversuch für rechtswidrig. Er ist zwar der Aneicht, dass weder der Zweck noch des aıgewandte Mittel der Rechtsordnung zuwiderlaufen. meint aber, dass die Räumung vor dem im Vergleich genannten Zeitpunkt nicht durch eine Drehung mit einer Strafanzeige erstrebt werden durfte. Wenn auch der Angeklagte sein Tun für erlaubt gehalten habe, so sei dieser Irr*um vermsidbar gewesen und könne ihn deshalb nicht entschuldigen. Es hat den Verbotsirr+tum indessen strafmildernd bericksichtigt,
Die Kevision des Angeklagten kann “keinen "rfolg haben, soweit sie bemängelt. dass der Ttrichter die bedrängte Lage des Vermieters nicht ausreichend erörtert und festrestellt habe. Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Erforschung der “Yahrheit verletzt (§ 244 Abs 2 St7O), ist nicht erhoben worden, Sie wäre im übrigen such unbegründet, da das Landgericht darzelegt hat, dass der AÄngerleote vor Absendung des Briefes davon überzeugt gewesen ist. dass seinem Handanten infolge des Verhaltens seiner Mieter jedes reitere Zusamnenwohnen mit diesen nicht wehr zuzumuten sei. Was die Revision im übrigen in diesem Zusammenhang noch vorbringt. erschöpft sich in der Behauptung neuer Tatsachen. Das gilt insbesondere fir die Angaben über weitere Drohungen durch die Mieter und deren Zuwiderhandlung gegen die angeb-- lich in dem gerich*lichen Räumungsvergleich übernommene "Rriedenspflickt", Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Revisionsrecht-zug nicht gehört werden.
Dagegen hat das Landgericht die dechtswidrigkeit der Drohung zu Unrecht bejaht,
Für die intscheidung über die R.chtswidrigkeit kommt es darauf an, ob das Nittel der Willensbeeintiussung im Hinblick
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auf den erstrebten Zweck als anstösrig anzusehen ist, Hierbe hat der Lichter auf das Rechssempfindsn äsr Volker zu =chten (BGHSt 1, 86). Tine solche Wertung des Verhältnisses von Mittel und Zweck hat der Richter auch nach der durch äas Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. Augus' 1953 verbes. serten Fassung des § 240 Abs 2 vorzunehmen. Dessen Änderung gegenüber den früheren .techtszustand betrifft in wesentliche die sprachliche Fassung.
Das landgerich* reht: davon aus. dass hier die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Herbeiführunr einer Brandgefahr als rechtmässig enzusehen ist. D r Verdacht, dasrz die Theleute Pe brennende oder glimmende Zigarettenreste und Streichhölzer aus ihrem Küchenfenster auf das Dach geworfen hatten. war gegeben. Wie das Landrericht lestigestel!t hat, konnten diese Gegenstände nur aus den Fenster der "amilie PeEEB auf das Dach gelangt sein, Selbst wenn nicht aufzu- :lären war, ob sie nuch in brennendem oder glim endem Zustam herabge?allen waren, so war das doch nach der "ebenser/ahrung nicht unwshrscheinlich. Der Angeklagte konnte dier vor allen deshalb annehmen, "eil die Mieter seinen Auftrargeber zedroht hatten. vor ihrem Auszug beträch*lichen Schadeu zu stiften. Bei diesem Sachverhalt wäre der Ange 'lagte berechtigt gew®- sen, eine Strafanzeige zu "rstatten, Ein solches Vergehen »äre nur unzulässig ccwesen. wenn mindestens Leichtfertig eine falsche Anschuldigung nach § 164 StGB erhoben worden wäre, Das war aber nicht der Fall.
Auch der Zweck, der durch die Drohung mit einer Strafanzeige ver’olgt wurde, ist. für sich betrachtet. nicht zu beanstanden. Das Verhalten der Mieter berechtigte den Ange klagten, eine Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses ZU
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erheben.weil richt rur nach seiner Jberzeugung. sondern
auch nach den Ereignissen der Tatbestand des § 2 MSchG
und des § 1 der Hessischen Verordnung über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom ?3. November 1946 (GVBl 5 S 75) erfüllt sein konnte, Te: Landgericht ist darin zu folgen, dass die Baulichkeiten des Vermieters durch das vertrasswidrige Verhalten der Mieter in einer Weise gefährdet erschienen, durch die den Auftraggebern des Angeklag*zn das Recht erwuchs, die beschleunigte Räumung der Mietwohnung zu verlangen. Einer Abmahnung bedurfte
es im Yinblick auf die befürchtete erhebliche Gefährdung der wertvollen Baulichkeiten und das frühere Verhalten der Mieter nicht nehr. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem im Vergleich vereinbarten Zeitpunkt war dem Vermieter nicht mehr zuzumuten. Der Anspruch auf unverzügliche Räumung konnte also begründet seın. Deshalb stand das Ziel, das der Angeklagte mit seiner Drohung verfolgte. im Einklang mit der Rechtsordnung.
Ctgieicn das Landgericht der Auffassung ist, dass s0- wohl das Mittel der Willensbeeinflussung als auch ihr Ziel rechtmässi.g waren, hält es doch die Verwendung dieses Mittels im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck für verwerflich. Nach Ansicht des Landgerichts darf mit einer begründeten Strafanzeige nur gedroht werden. wenn dadurch die Beseitigung des durch die S*raftat angerichteten Schadens erreicht werden soll, Diese Auffassung. für die sich das Tandgericht zu Unrecht auf eine im Rahmen anderer Beispiele wiederge- \ gebene Bemerkung von Nagler-Schaefer im LeipzXom (III zu § 240 StGB) beruft, ist aus Rechtszründen zu beanstanden,
Sie verkennt, dass das Verhalten der Mieter sowohl einen Rechtsgrund für die Aufhebungsklage als auch für einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanapruch abgeben konnte
(§ 2 MSch G, 5} 580, 550. 553; ?76 BGB). Aus dieser gesetz- B lichen Regelung folgt auch für die Anwendung des $ ?40 StGB, | dass es nicht darauf ankom.nen kann, ob der Vermieter mit einer B Strafanzeize droht, um einen Räumungsanspruch oder -inen aus dem gleichen Sachverhalt erwachsenen Anspruch auf Unterlassung Er künftiger Tefährdungen ocer auf Leistunr von Schadenersatz X durchzusetzen, Hält das Landgericht -— zit echt - den Schadenersatz als erlaubten Zweck ?'ir co bedeutsam. dass es im Pinblicıt au? dieses 2iel eine Willensbeeinflussung billigt, Hi, so kann die ntscheidung nicht anders ausfallen, wenn aus a dem zlsichen Srunde die Aufhebung des “ietverhältnisees und 4 die Räumung erstrebt wird.
Für die Frege, ob die Drohung mit einer erlaubten Straanzeige benutzt werden darf. um einen begründeten Änspruch r durchzusetzen. ist der -nhalt des verfolgten Anspruchs meist R ohne Bedeutung. Die Abgrenzung der strafwiirdigen Tötigung 3 von einer nicht zu missbilligenden Yillensbeeinflussung wird rerelmässig nach folgenden Gesıchtspunkten vorzüunekmen sein: In erster "inie komtt es darauf an, ob der Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur S“rafanzeige herleitet, mıt der durch E die Drohung verfolzten Zweck in innerer 3ezıehung steht, Die willkürliche Verknüpfung eines Vorganges, aus dem die Berechtigung zu einer Straf-nzeige erwächst., mıt einem Anspruch, der auf einem ganz anderen Lebensvorgang beruht, ist regelmässıg als verwerflich anzusehen (vgl HESt 1, 165). Wer mit der Anzeige eines Sit*lichkeitsverbrechens droht, um von dem Beschuldigten die Rückzahlung eines Darlehens zu erreichen. dessen Vewährung unabhängig von dem strafbaren Varhalten erfolgt ist, handel+* regelmässig rechtswidrig. Anders ist e8 gewöhnlich, wenn die Drohung mit der Anzeige ein-s solchen
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Yerbrechens etwa den zweck verfolgt, den auf Grund des Verbrechens nach den %§ 825, 823 Abs 1, 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit S£ 174, 179, 177 St#B begründeten Schadensersetzanspruch durchzusetzen,
Wer durch das strefbare Tiandeln eines anderen in seinen Rechten verletzt ist, darf die Strafverfolgunssbehörden auf Tat und Täter aufmerksam nachen, Es ist ihm auch erlaubt, dem Täter eine solche Anzeige „nzukündigen. Es setzt ihn dadurch nur der Gefahr aus, dass sein Vrrhalten in e'nem rechtlich geordneten V:rfahren geprüft wird. das die Verfolgung Unschuldiger seitgehend ausschliesst, Auch wenn es dem Verletzten nicht darum geht, den Täter den Strafanspruch des Staates vor Augen zu halten. es vielmehr sein Ziel ist, den aus dem Sachverhalt erwachsenen Schsdensersa;zanspruch durchzusetzen, ist dis Drohung nicht zu mwissbilligen, Der Geschädigte kann in einem solchen Falle zwar regelmässig eine Zivilklage erheben. um zu seinem Ziel zu gelangen. Ss ist auch nicht zu verkennen. dass die Abwehr eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, der in 2ivilprozess geltend gemacht wird, vielfach weniger Unannehmlichkeiten einträgt als die Verteidigung zegen den Vorwurf strafbaren Handelns in Strafprozess. Daraus folgt aber regelmässig nicht. dass in solchen Fällen der Gläubiger e'nes Anspruchs das weniger einschneidende Mit”el des Zivilprozesses wählen muss, um dem Vorwurf einer rechtswidrigen Nötigung zu entgehen,
Auch. die Vorschriften des, Strafwechts und _iea Strafverfahrens gewähren demjenigen, dessen Rechtsgüter durch strafbare Handlungen verletzt wurden, die Möglichksit, “rsatz des ihm zugefügten Schrdens zu verlangen, Nach § 111 StPO kann das Gericht unter Umständen schon vor Abschluss des Strafverfahrens. anordnen, dass dem Verletzten die durch die strafbare Handlung
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entzogenen Gegenstände zurückgegeben werden. Solche Fntscheidungen ersparen vielfach Zivilklagen, die auf die §§ 985, 1007, 861 If BGB gestützt werden könnten, Vermögensschäden, die durch üble wachrede /§ 1§ 6 StGB), Verleumdung (3% 187, 187 a StGB) oder Körperverletzung (§§ 223 bis 230 StCB) hervorgerufen vworden sind. können nach den “* 188, 231 StGB dadurch ausgeglichen werden, dass der Strafrichter dem wegen dieser Straftaten angeklagten Beschuldigten im Urteil eine Buße zugunsten des Verletzten auferlegt. Der Verletzte kann seine echte auf Buße nach den !§ 374 ff StPO als Privatkläger geltzıd machen oder nach §§ 396 ff StPO als Nebenkläger verfolgen, ähnliche Vorschriften enthalten zahlreiche strafrechtliche Nebengesetze, wıe 2.B. § 50 des fatentgesetzes, § 26 des üÜesetzes gegen den unlauteren Yettbewerb, { 29 des Warenzeichengesetzes Ohne jede Beschränkung auf bsstimmte Verbrechen oder Vergehen ıst die vermögensrechtliche Entschädigung des durch eine Straftat Veriezzten durch die Vorschriften der §§ 403 ff StPO zugelassen. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann dem Verletzten im Anschiussver-ahren durch den Strafrichter jeder verngensrech*- liche Anspruch zuerkannt werden. der ihm aus der zur Aburteilung stehenden Straftat gegen den Beschuldigten erwachser: ist.
Die Rechtsordnung überlässt es also dem Geschädigten, auf welche Weise er seine Rechte auf Ersatz des ihm durch die Straftat erwachsenen Vermögensschadens geltend machen will, Für die Zulässigkeit der Wahl zwischen den verschiedenen Verfahrensarten. durch den Ceschädigten ist entscheidend. dass sowohl der Beklagte im Zivilprozess wie der Beschuldigte im Strafverfahren die Gewähr haben, dass ihre Einwendungen gegen den Vorwurf der strafbaren Rechtsverletzung in zinem rechtsstaatlich -eordneten Verfahren durch unabhängige Richter nachgeprüft werden. Ist es nicht als verwerflich anzusehen - wie keiner besonderen Begründung bedarf - den auss-:rgerich lichen
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Ausgleich eines durch strafbare Handlung erwachsenen Schadens durch die Drohung mit der Zivilklage anzustreben. Jann kann es auch nicht als unzulässig gelten, zu dem gleichen Zweck an Stelle einer solchen Drohung eine auf den schääigenden Sachverhalt gegründete S:rafanzeige anzukündigen, j “ Die Rechtmässigkeit einer solchen Trohung ist jedoch ausgeschlossen. wenn vom Standpunkt cines verniin’tigen Beurteilers der mit der Drohunsz verfolgte Zweck seiner Bedeu-' tung nach in Mißverhältnis zum Gewicht der Drohung steht. Je belangloser das Ziel ist. desto anstössiger wird ein empfindlicher Truck auf die Freiheit der Zntschliessung sein. Die \ Drohung mit der Strafanzeige ist z.B. verwerflich, wenn der Schadenersatzanspruch, der aus der Straftat erwachsen ist, bis auf einen für den Gläubiger bedeutungslosen Restbetrag
erfüllt ist.
In diesem Zusammenhang seı noch bemerkt, dess die Drohung mit einer Strafanzeige nicht mehr als zulässiges Mittel einer willensbeeinflussung anzusehen ist, wenn sichergibt, dass der Drohende das Strafverfahren nicht nur benutzen will. um die Erfüllung seiner berechtigten ‘Ansprüche herbeizuführen, sondern darüber hinaus eine -- vermeidbare -- Schädigung oder Vernichtung des Beschuldigten erreichen will, Ebenso ergibt die nach § 240 Abs 2 StGB erforderliche Wertung von Mittel und Zweck, dass es als rechtswidrig anzusehen ist. wenn der Geschädigte zur Verfolgung seiner Ansprüche statt der Drohung mit einer Strafanzeige die Ankündigung eines Übels wählt, dem der Bedrohte zunächst ausgesetzt ist, ohne durch gesetzliche Verfahrensvorschriften. die den Vollzug der angedrohten Massnahme in rechtsstaatlicher Weise regeln, geschützt zu sein, Dies gilt z.B. für Drohungen, durch die jemand ankündigt, das
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strafbare Verhalten durch 5ffentliche Mitteilungen bloßzustellen,
Die Anwendung dieser Gesichtspunkte ergibt. dass die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung mit einer erlaubten Strafanzeige im Hinblick auf den von ihm verfolgten, aus den gleichen Sachverhalt erwachsenen Zweck. nämlich die Räumung der Wohnung zu erreichen. nicht als verwerflich anzusehen ist. Es besteht auch kein Missverhältnis zwischen dem Zweck und dem Gewicht der Drohung. Diese war also nicht rechtswidrig.
Bei dieser Rechtslage hatte’das !evisionsgericht nach § 354 StPO auf Freisprechung des Angeklagten zu erkennen,
Nach § 467 Abs 2 StPO in der nach Art 4 Nr 50 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 geltenden Fassung waren der Staatskasse die dem Ange*klag-
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Rotberg Krauss Busch zugleich für den durch Ortsabvesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Schmidt
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