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BGH Entscheidung vom 23.02.1954 – 5 StR 257/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 257/53

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fotolaboranten Heinz-Wilheln von 7 guuimiEEm

aus HEN. geboren an D.D Di: voii

wegen Erpressung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Februar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

gem -2- £:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.

(I.

Am 1,3.1952 hatte der Arzt Dr. WEB unter Alkoholwirkung mit seinem Kraftwagen einen Radfahrer tödlich überfahren und seine Fahrt fortgesetzt, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern. Es wurde deshalb ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, er kam in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte, der damals in einer Reparaturwerkstatt für Schreibmaschinen arbeitete, rief am 3.3.1952 in der Wohnung: des Dr. TB an, wo dessen Mutter am Apparat war. Er sagte ihr, er sei Zeuge des Unfalls gewesen, und seine Hand sei dabei erheblich verletzt worden. Er bat sie, ihm einen Arzt namhaft zu machen, der seine Hand unentgeltlich behandeln würde. Die Vertreterin des Dr. TED verwies dann den Angeklagten an Dr-Megp-C@D, der ihm u.a. riet, die verletzte Hand längere Zeit zu schonen. "Darauf erklärte der Angeklagte dem Dr.Me@p-CiiD, er müsse einen Ersatz für seinen Verdienstausfall von Dr. TED peanspruchen, wenn er wegen der Handverletzung längere Zeit nicht arbeiten könne. Dr.MeD-CED riet üem Angeklagten, sich deswegen an den Verteidiger des Dr. WW, Rechtsanwalt Dr. NEED. zu wenden. "

Der Angeklagte erreichte am 4.3.1952 nur den Vertreter des Dr. NEE, der ihm eine Unterredung mit diesem in Aussicht stellte.

Am 5.3.1952 rief der Angeklagte wieder in der Wohnung des Dr. TWEEED an. Dort sprach er mit dessen Ehefrau, äle ihn zu einer Unterredung am Abend in ihre Wohnung bestellte, da sie Näheres hören wollte. Bei dieser Unterredung erzählte

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der Angeklagte, er habe beobachtet, wie Dr. TED einen Radfahrer angefahren und ohne zu halten weitergefahren sei. Er selbst sei, um Dr. TÜEEEB Wagen zu stoppen, auf die Straße gesprungen. Der Wagen sei aber unmittelbar auf ihn zugefahren, und zwar habe dies nach seiner Auffassung Dr. TOD vewust getan, um ihn als Zeugen mundtot zu machen. Er habe deshalb zurückspringen müssen, dabei sei seine Hand, offenbar von der Türklinke des Wagens, verletzt worden. Er müsse für seinen durch den Unfall entstandenen Schaden Sicherheiten haben, andernfalls sei er genötigt, sich als Zeuge in dem Strafverfahren zu melden und Dr.EEMED erheblich zu belasten. Frau TED versprach dem Angeklagten, mit Dr NEE zu sprechen.

Am 10.3.1952 wandte sich der Angeklagte an Dr. ED und verlangte als Verdienstausfall für fünf Wochen einen

Betrag von 400 DM. Dr. SEHEN sagte zu, mit Dr. TED hierüber zu sprechen,

Am selben Tage vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit Frau TED eine Unterredung für den Abend und bat sie, Zeugen dabei hinzuzuziehen. Frau TED z08 ien Polizeiwachtmeister BED, der in zivil erschien und sich nicht als Polizeibeanter zu erkennen gab, sowie einen Bekannten, Dr.K@WB: hinzu. In Gegenwart dieser Zeugen wiederholte der Angeklagte die Angaben, die er am 5.3.1952 Frau ED über seine Beobachtungen bei dem Unfall und seine Verletzung gemacht hatte. Er erklärte, er wolle sich, um Dr: DEEREEB zu schonen, bei der Polizei nicht als Unfallzeuge melden, wenn er 400 DM für einen Verdienstausfall von fünf Wochen bekomme und ihm Frau TED eine Fotokamera leihweise Üüberlasse. Mit dieser wolle er sich als Bildberichter betätigen -— der Angeklagte war früher zeitweise Biläberichter -, weil er wegen der Handverletzung längere Zeit keine Schreibmaschinen reparieren könne. Dr. Ki erklärte dem Angeklagten mehrfach, nach seiner Meinung sei eine derartige Angelegenheit nicht privat abzumachen, und der Angeklagte dürfe nicht mit einer derartigen Drohung

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seinen Anspruch erzwingen. Möglicherweise seien seine Aussagen von entscheidender Bedeutung auch zugunsten des Dr... Er müsse unbedingt den rechtmäßigen Weg gehen und sich bei den amtlichen Stellen melden. Der Angeklagte blieb bei seinem Verlangen und erklärte sich bereit, wenn seine Krankheit weniger als fünf Wochen dauern sollte, pro Woche 70 DM von den erhaltenen 400 DM zurückzuzahlen. Er fügte ausdrücklich hinzu, wenn er das Geld und den Fotoapparat bekomme, so würde er sich entweder nicht als Zeuge melden, oder aber zugunsten von Dr- TED aussagen. Andernfalls sei er jedoch genötigt, Dr. TED als Zeuge erheblich zu belasten. Der Zeuge BB nahn den Angeklagten nach diesen Worten wegen Verdachts der versuchten Erpressung vorläufig fest.

Die Strafkammer hält die Behauptung des Angeklagten, daß er beim Unfall am Tatort gewesen und durch die Wagentür des Dr. WED verletzt worden sei, für unwahrscheinlich, aber nicht für widerlegt. Sie führt aus, unter dieser Voraussetzung habe sich der Angeklagte nicht der versuchten Erpressung schuldig gemacht, da ihm ein Ersatzanspruch für entgangenen Gewinn zugestanden habe, ihm auch nicht habe widerlegt werden können, daß er ohne den Unfall einen Verdienst von 400 DM für fünf Wochen hätte erwarten können.

Der Angeiilagte habe sich aber, so führt das Urteil, aus, am 5. und 10.3.1952 einer fortgesetzten versuchten Nötigung. echuldig gemacht. Die Ankündigung des Angeklagten gegenüber Freu WED, er werde, wenn sie das Geld nicht zahle, vor Gericht als Zeuge aussagen, daß ihr Mann ihn habe vorsätzlich überfahren wollen, um ihn ais Zeugen mundtot zu machen, sei eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die Handlungsweise des Angeklagten sei auch rechtswidrig. Die Androhung einer belastenden Zeugenaussage zur Geltendmachung eines Anspruchs, selbst wenn dieser zu Recht bestehe, widerspreche dem gesunden Rechtsempfinden. Der Angeklagte hätte nicht

die seelische Not der Frau TED ausnutzen dürfen, um sie zur Anerkennung seines Schadensersatzanspruches zu bewegen.

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Der Angeklagte sei sich auch bewußt gewesen, Unrecht zu tun. Er sei von Dr.Megp-CED una Dr. KB mehrfach darauf hingewiesen worden, daß er seine Forderung nicht mit einer derartigen Drohung verbinden dürfe, Die beiden versuchten Nötigungshandlungen vom 5. und 10.3.1952 stünden in Fortsetzungszusammenhang, da der Angeklagte mit einen Gesamtvorsatz an beiden Tagen auf die gleiche Art versucht habe, Frau ED zur Zahlung des Schadensersatzes zu veranlassen.,

III,

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrecohts und des sachlichen Strafrechts. Da die Verfahrensrüge nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO ausgeführt ist, war das Urteil nur sachlichrechtlich nachzuprüfen,

1.) Ohne Rechtseirrtum sieht das Urteil in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau TED an 5. und 10.3.1952 einen Versuch, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel Frau TED zu einer Handlung, nämlich Hingabe von Sicherheiten am 5.3. und Hingabe von 400 DM sowie Verleihen der Kamera am 10.3., zu veranlassen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswiärig. Da § 240 Abs 2 StGB nach der Tat, und zwar nach den erstinstanzlichen Urteil, geändert ist, kann nach § 2 StGB die Tat des Angeklagten nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sich dies sowohl aus der alten als auch aus der neuen Fassung ergibt. Das ist der Fall. § 240 Abs 2 StGB ist durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz gegenüber der Fassung vom 29.5.1943 in doppelter Weise geändert. Als Bewertungsmaßstab ist anstelle des Widerspruchs gegen das "gesunde Volksempfinden" die Verwerflichkeit getreten. Ausgangspunkt für die Mıttoel-Zweck-Beziehung ist nicht mehr das angedrohto Übel, sondern die Androhung des Übels. Im zweiten Punkt handelt es sich nur um eine Klarstellung. Auch die frühere Rechtsprechung hat stets die

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Androhung des Übels, und nicht seine Verwirklichung, im Verhältnis zum erstrebten Zweck bewertet, Dagegen bedeutet Verwerflichkeit mehr als nur Widerspruch zum gesunden Volksempfinden oder allgemeinen Rechtsempfinden. An das Unmwerturtail müssen daher heute besonders strenge Anforderungen gestellt werden,

Aber auch nach diesem strengen Maßstab erscheint die Handlungsweise des Angeklagten rechtswidrig. Sie ist es nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Angeklagte erklärt hat, er werde, falls Frau WED seinem Verlangen nicht nachkäme, in seiner Zeugenaussage ihren Mann schwer belasten. War das, was der Angeklagte der Frau TB ürer das Verhalten ihres Mannes und über seinen Eindruck von dessen Absichten erzählt hat, wahr - die Strafkammer hat bisher das Gegenteil nicht fastgestellt -, so lag in der Drohung, dies auszusagen, nicht mehr als in der Drohung nit einer Strafanzeige oder der Meldung bei der Polizei, zumal Freu TED selbst am 5.3.1952 den Angeklagten zu sich gebeten hatte, um Näheres über die Art seiner Beobachtungen zu erfahren. Daß aber jemand die Nichtanzeige einer Tat davon abhängig macht, daß ihm der durch diese Tat angerichtete Schaden ersetzt werde, ist nicht verwerflich (vgl 3 StR 17/53 vom 19.11.1953).

Die Verwerflichkeit liegt aper darin, daß der Angeklagte sich an Frau TED gewandt hat und es nicht bei den Verhandlungen mit dem Anwalt des Dr. TED peließ. Die Androhung gegenüber Frau WED war nicht nur dann verwerflich, wenn der Angeklagte, was das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen läßt, Frau TOD veranlassen wollte, das Geld . aus ihrem eigenen Vermögen zu geben (in diesem Fall hätte er sogar einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, da er gegen Frau WED keinen Anspruch hatte). Sie war es vielmehr auch dann, wenn er an Frau TED nur in ihrer Eigenschaft als wirkliche oder vermeintliche Vertreterin ihres Mannes herangetreten wäre. Da der Angeklagte die Möglichkeit hatte, mit dem Anwalt des Dr. WED zu verhandeln,

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durfte er sich mit seiner Drohung nicht an Frau TED wenden, die sich durch die gesamten Umstände in begreifiicher Aufregung und seelischer Not befand. Sie wäre es in noch höherem Maße, wenn der Angeklagte, was nach den Urteilsfeststellungen immerhin möglich ist, den Eindruck erwecken wollte, er würde bei Verweigerung seiner Forderung unter Umständen bewußt unrichtig zu Ungunsten des Dr. ED aussagen.

3.) Dagegen unterliegen die Ausführungen des Urteils darüber, daß der Angeklagte sich der Rechtswiärigkeit seiner Handlungen bewußt gewesen sei, nach den bisherigen Feststellungen für den 5.3.1952 rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer begründet ihre Feststellung, der Angeklagte habe das Verbotene seiner Handlungsweise erkannt, damit, daß Dr.MoD-CEEP und Dr. KB ihn mehrfach darauf hingewiesen hätten, er dürfe seine Forderung nicht mit einer derartigen Drohung verbinden. Vor der ersten Unterredung mit Frau TED am 5.3.1952 hatte der Angeklagte nur mit Dr. .Mep-CEiD gesprochen, nicht aber mit Dr.Kg. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Begründung des Rechtswidrigkeitsbewußtseins, soweit sie sich auf Äußerungen des Dr.Mep-CED stützt, im Widerspruch zu der Schilderung steht, die das Urteil an einer anderen Stelle über den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und Dr.MeQp-CED gegeben hat. An keiner Stelle im Urteil ist etwas darüber gesagt, daß der Angeklagte gegen-Über Dr.MegD-CEEMD überhaupt die Einzelheiten des Unfalle und seine Absicht erwähnt habe, sich bei der Polizei zu melden und in bestimmter Weise auszusagen, falls er nicht freiwillig Schadensersatz erhalte, oder geäußert habe, daß er sich mit einer derartigen Drohung an Frau B- wenden wolle.

"Bei dieser Sachlage hängt das, was das Urteil bei Prüfung des Verbotsirrtums über den Hinweis des Dr.No@B- ca sagt, in der Luft. Wenn auch der Umstand, daß eine

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bestimmte Darlegung im Urteil sich nur bei der rechtlichen Würdigung befindet, nicht ausschließt, daß es sich um eine Tatsachenfeststellung handelt, so muß doch eine solche Darlegung eindeutig ergeben, daß hier eine Feststellung getroffen werden sollte, und nicht irrtümlich einer Schlußfolgerung eine in Wahrheit nicht getroffene Feststellung

zugrunde gelegt ist. Daß das letztere hier geschehen ist, liegt mindestens sehr nahe.

Da die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten am 5. und 10.3.1952 eine fortgesetzte Handlung sieht, nötigt dieser Fehler zur Aufhebung des ganzen Urteils.

An

Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt