Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

←§ 824 →§ 826