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BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 5 StR 477/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 5 StR 477/53 2275 052

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Meister des Kraftfahrzeughandwerks Heinrich H >

aus LORD | geboren an GEM 1900 :: ET

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ai

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17.April 1953 im Schuldspruch berichtigt. Der ängeklagte ist des Meineides in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung schuldig.

Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er nicht die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten betrifft, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vermommen zu werden.

Im Umfange der aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineides in Tateinheit mit „prozeßbetrug" und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtzuchthausstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem ist er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Seine Revision bemängelt das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie führt jedoch nur zur Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1.) Die Revision sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr 8 StPO darin, daß das landgericht eine Frage des Verteidigers durch Beschluß als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen habe. Sie teilt jedoch nicht mit, an wen die Frage gerichtet war und wie ‘sie lautete. Beides läßt sich auch den Ausführungen der Revisionsbegründung über den Zweck der Frage nicht entnehmen. Die "den Mangel enthaltende. Tatsache" ist daher nicht angegeben, wie es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist. Die Rüge ist aus diesem Grunde. unzulässig. . 2.) Der Angeklagte hatte Strafanzeige gegen den Zeugen Härlein wegen Unterschlagung, falscher Aussage und Körperverletzung, gegen den Zeugen AfBwegen Betruges erstattet. Den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung bis zur Erledigung der Verfahren gegen die Zeugen auszusetzen, hat die Strafkammer abgelehnt. Darin liegt entgegen der Auffassung der Revision keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr 8 StPO. Soweit ‚die Entscheidung etwa davon abhing, ob die Vorwürfe des angeklagten gegen die Zeugen zutrafen, konnte und mußte die

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- 3. Strafkammer über sie selbst auf Grund der Hauptverhandlung entscheiden.

II.

Das Landgericht stellt im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest.

Im Jahre 1951 ließ der Schausteller Win der Reparaturwerkstatt des Angeklagten einen kurze Zeit vorher dort alt gekauften Schlepper ausbessern, Der Angeklagte beschaffte eine neue Kurbelwelle. Darauf zahlte AB insgesamt 540 DM an. Als er das Fahrzeug am 1..ugust 1951 abholte, erklärte ihm der Angeklagte, die Kosten für die Montage der schon bezahlten Kurbelwelle könnten etwa 150 DM oder etwas mehr oder weniger betragen. Beide sinigten sich darauf, daß MP einen Wechsel über 300 DM akzeptierte. Davon sollten je 150 DM für die „usbesserungskosten und für eine Rate auf den Kaufpreis gerechnet werden, Auf Zureden des „ngeklagten unterschrieb N |) trotz Sträubens schließlich eine vorgedruckte Erklärung, er habe den Schlepper in ordnungsgemäß instandgesetztem Zustande übernommen, erkenne die Rechnung in Höhe von DM ...; Zür Instandsetzungsarbeiten und gelieferte Ersatzteile sowie’ für gelieferte Waren an und verpflichte sich, den Betrag von DM .... wie folgt zu bezahlen, Diese "Angaben über die Zahlungsweise und der Rechnungsbetrag waren jedoch nicht ausgefüllt. Das Verlangen N 7 150 DM einzusetzen, hatte der Angeklagte mit der Begründung abgelehnt, der Betrag stehe noch nicht endgültig fest, zumal über die Arbeitszeit hinaus an dem Schlepper gearbeitet worden sei. . |

Später berechnete der Angeklagte einschließlich Kurbelwelle insgesamt ' 974,28 DM. Er setzte diesen Betrag nachträglich in die von AD an 1.August 1951-blanko unterschriebene Erklärung ein und verlangte im Urkundenprozeß cie Zahlung von 550,68 DM. Dabei hatte er die für die Kurbelwelle gezahlten 540 DM von den 974,28 DM abgezogen.

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Weshalb er nicht die Differenz von 434,28 DM, sondern mehr einklagte, läßt das Urteil nicht erkennen.

Im Urkundenprozeß zunächst am 17. März 1952 als Partei nichteidlich vernommen, sagte der Angeklagte wissentlich unwahr aus, AB habe die Erklärung vom 1. August 1951 in ausgefüllten Zustande unterschrieben, insbesondere seien die 974,23 DM schon eingesetzt gewesen. Diese Aussage beschwor er am 2.4pril 1952. Das „amtsgericht erließ am 9. April 1952 gegen »ÜB ein vollstreckbares Vorbehaltsurteil auf Zahlung von 550,68 DM.

Das Landgericht findet einen Betrug des Angeklagten darin, daß er A@MW zur Unterzeichnung des Blankoanerkenntnisses durch die Vorspiegelung veranlaßt habe, es werde nur ein Betrag von etwa 150 DM eingetragen werden. Es beurteilt die abredewidrige Ausfüllung der Erklärung mit 974,28 DM als Urkundenfälschung und nimnt Tateinheit mit dem Betruge an. In der eidlichen „Aussage des ingeklagten im Urkundenprozeß erblickt es einen Meineid in Tateinheit mit einem ("Prozeß"-)Betruge.

III.

:Die Begründung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1.) Die Annahme der Urkundenfälschung nach § 267 . StGB wird allerdings durch die Feststellungen getragen.

a) Das Landgericht sieht entgegen der Einlassung des Angeklagten als erwiesen an, daß alten die Erklärung vom 1. August 1951 blanko unterschrieben hat. Diese Feststellung will die Revision mit Ausführungen darüber zu Fall bringen, daß die Strafkammer den rechtlichen Inhalt des Schriftstücks verkannt und seine Bedeutung falsch gewürdigt habe. Sie bewegt sich damit jedoch unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Die Auslegung der Erklärung ist Sache des Tatrichters. Sie läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen.

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b) Die von der Revision geltend gemachten wWider-

. sprüche bestehen nicht. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe seine ‚eigerung, in das Anerkenntnis den Betrag von (genau) 150 DM einzusetzen, damit begründet, dieser stehe noch nicht endgültig fest. Damit ist die Auffassung der Strafkammer vereinbar, der angeklagte habe dem Zeugen AB vorgespiegelt, er werde später einen Betrag von etwa 150 DM eintragen, und er habe entgegen der Abrede und zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, indem er statt dessen 974,28 DM einsetzte. Obwohl der endgültige Betrag etwas höher oder niedriger als 150 DM ausefallen konnte, war dem Angeklagten keine erhebliche tiberschreitung gestattet.

c) Der Angeklagte hat die schon gezahlten 540 DM für die Kurbelwelle, die in den 974,28 DM enthalten waren, ‚später nicht noch einmal gefordert. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer dies übersehen und nicht _ zu seinen Gunsten angenommen hätte, daß er die erhaltenen 540 DM auf den Betrag von 974,28 DM schon zu der Zeit anrechnen wollte, als er ihn in die Blankoerklärung einfügte, Trotzdem überschritt er den ihm gelassenen Spielraum weit; denn die übrigen Kosten betrugen auch dann nicht "etwas" mehr als 150 DM, sondern 434,28 DMı

..d) Daß der Angeklagte sich nach der Überzeugung der Strafkamner auch bewußt war, abredewidrig zu handeln, ergibt der Zusammenhang des Urteils, insbesondere die Feststellung, er habe den Zweck verfolgt, im Rechtsverkehr zu täuschen. | Ä

2. ) Die Verurteilung wegen Meineides nach § 154 StGB ist ebenfalls. ‚rechtlich unbedenklich. „uf sie geht auch die Revision nicht näher ein. Beim’ Strafausspruch hat das Landgericht nicht etwa den § 157 StGB übersehen. Dieser gilt nur für Zeugen oder Sachverständige. Der angeklagte ist aber. im zivilprozeß als Partei eiälich vernommen wordene

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3.) Die annahme eines Betruges durch Erschleichen des Blankoanerkenntnisses hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht sieht das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung in der Unterzeichnung der Erklärung vom 1. august 1951 durch WBund in einem darin liegenden "Verzicht auf die Mängeleinrede hinsichtlich von vornherein feststehender Mängel, Aner!kennung des erst später einzusetzenden Rechnungsbetrages usw.".

Die Mängeleinrede spielt hier keine Rolle; denn wie aus dem Urteil hervorgeht, hatte der „ngeklagte auf die Einwendung IBBs , der Schlepper sei bei dem Erproben auf dem Stand übermäßig heiß geworden, eine besondere schriftliche Garantie-Erklärung abgegeben. Die Strafkammer macht dem „ngeklagten auch nicht zum Vorwurf, er habe das Blankoanerkenntnis herbeigeführt, um einer Haftung für etwaige Mängel zu entgehen.

Als Vermögensverfügung AB: kommt daher nur die "inerkennung des erst später einzusetzenden Rechnungsbetrages" in Frage. Sie hatte nach der Auffassung des Landgerichts "auch die Bedeutung einer Vermögensschädigung; denn der Angeklagte bekam dadurch nicht nur ein Beweisund Druckmittel, sondern sogar die Grundlage für einen Urkundenprozeß in die Hand, wenn der Angeklagte - wie im vorliegenden Falle - nachträglich einen Betrag einsetzte", Das summarische Verfahren des Urkundenprozesses führe, so heißt es im Urteil weiter, "unter weitgehendem Ausschluß von Beweismitteln sehr rasch zu einem vollstreckbaren Titel und damit zu einer akuten Vermögensgefährdung des verurteilten Beklagten". Der ıngeklagte sei von vornherein entschlossen gewesen, "sich dieser Möglichkeit zu bedienen, sobald ihm das günstig erschien". Daß AB unter Umständen im Nachverfahren noch habe obsiegen können, sei für die Strafbarkeit des Angeklagten unerheblich; denn ob diese Möglichkeit zu cinem Erfolge AP» geführt hätte, lasse sich bei der Kampfesweise des „ngeklagten nicht

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übersehen. Abgesehen davon habe der ıngeklagte "zunächst einmal die Zwangsvollstreckung betrieben, also das Vermögen des Zeugen geschädigt".

a) Mit diesen Ausführungen ist nicht einmal der äußere Tatbestand des Betruges rechtlich einwandfrei dargetan. |

Der Vermögensschaden AB kann nicht schon darin liegen, daß der Angeklagte die “öglichkeit hatte, durch Ausfüllung des Blankoanerkenntnisses überhaupt ein Beweismittel für den Urkundenprozeß herzustellen. Das ist gerade der Zweck solcher Blankourkunden. AU ist auch nicht etwa darüber getäuscht worden, daß er ein beweiserhebliches Anerkenntnis abgab. Seine Verurteilung im Urkundenprogeß und die Zwangevollstreckung, in denen das Landgericht die Verwirklichung seines Vermögensschadens sieht, sind nicht unmittelbar durch seine Vermögensverfügung, d.h. das Unterzeichnen des Blankoanerkenntnisses, sondern erst dadurch eingetreten, daß der Angeklagte dieses Schriftstück abredewidrig ausfüllte.

b) Auch auf der inneren Tatseite sind die Urteilsgründe rechtlich unzureichend.

Die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen, soll darin bestanden haben, daß er "eine Sicherung und eine Vollstreckungsmöglichkeit, auf die er keinen änspruch hatte", erstrebt habe. Es ist nicht deutlich genug erkemnbar, ob damit gemeint ist, der ingeklagte habe sich das Blankoanerkenntnis von vornherein mit dem Willen geben lassen, später einen überhöhten Betrag einzusetzen, um eine ungerechtfertigte Mehrforderung durchsetzen zu können.

Wollte der Angeklagte dies von Anfang an, so. hätte ACEB die Blankoerklärung einen zum Mißbrauch entschlossenen Gläubiger gegeben. Darin könnte für ihn eine Vermögensgefährdung liegen, die so erheblich wäre, daß sie einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutete.

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Trotzdem braucht die Sache nicht zu näheren Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen zu werden. Denn selbst wenn der Angeklagte schon durch Erschleichen des Blankoanerkenntnisses den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt haben sollte, so hätte dies aus folgenden Gründen keine selbständige rechtliche Bedeutung.

Der ıngeklagte hat jedenfalls dadurch einen Betrug begangen, daß er im Zivilprozeß die unechte Urkunde vorlegte, ihre Echtheit behauptete und beschwor (vgl unten Nr 4). Sollte er vorher das Blankoanerkenntnis durch Täuschung erlangt und dadurch das Vermögen A@Bs schon gefährdet haben, so läge im späteren Gebrauch der fälschlich ausgefüllten Erklärung die von vornherein gewollte Weiterentwicklung jener Gefährdung in Richtung auf eine endgültige Schädigung. Der Betrug wäre durch Erschleichen des Blankoanerkenntnisses allenfalls rechtlich vollendet, aber erst durch die Vorlage des abredewidrig ausgefüllten Schriftstücks im Prozeß tatsächlich beendet worden. Es wäre eine natürliche Handlungseinheit, also rechtlich nur ein einziger Betrug vorhanden. Weitere Feststellungen sind daher nicht erforderlich. Der Schuldspruch ist ohnehin zu berichtigen (vgl Nr 5 und Nr IV).

4.) Der vom Landgericht in Tateinheit mit dem Meineid angenommene "Prozeß"-Betrug ist im Ergebnis rechtlich einwandfrei begründet.

a) Das Landgericht bezeichnet als Vermögensschaden altens den Erlaß des Vorbehaltsurteils, das dem Klageantrage entsprach. Es geht also erkennbar davon aus, daß der Klageanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe von 550,68 DM gerechtfertigt war. Dies ist dem Urteil auch deshalb zu entnehmen, weil es erkennen läßt, daß der Angeklagte trotz seiner Zusage, den Schlepper kostenlos in seine Werkstatt nach Lüneburg überführen zu lassen, 75,50 DM Transportkosten forderte und ferner 66,80 DM für zwei Pleuellager verlangte, obwohl er diese nicht geliefert hatte.

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Darüber, ob der Angeklagte unbegründete Ansprüche erhob, konnte die Strafkammer selbst entscheiden. Sie brauchte entgegen der „uffassung der Revision nicht das Urteil des Zivilrichters im Nachverfahren abzuwarten | (vgl § 262 StPO).

Es besteht auch kein Aniaß zu der „nnahme, sie habe etwa übersehen, daß der .ıngeklagte die für die Kurbelwelle gezahlten 540 DM mit der {lage nicht noch einmal beanspruchte,

db) Das Urteil 1&ßt ferner die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß der Angeklagte selbst seinen Klageanspruch nicht in voller Höhe für gerechtfertigt hielt und mit der Täuschung des Richters den Zweck verfolgte, ihn gleichwohl ganz durchzusetzen. Der Satz des Urteils, es bedürfe "keiner Ausführung, daß der Angeklagte damit (d.h. durch den Erlaß des Urteils) einen Vermögensvorteil - nänlich eine Vollstreckungsmöglichkeit - erhielt, auf die er keinen materiellrechtlichen anspruch hatte", kennzeichnet zwar seinem ortlaut nach nur die objektive Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils. Sein Sinn ist aber, daß der Angeklagte diese auch erkannt hat. Das ergibt der Zusammenhang des Urteils. Insbesondere hatte der Angeklagte selbst dem Zeugen agW erklärt, die Montage werde ungefähr 150 DM oder etwas mehr oder weniger kosten. Außerdem spricht die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen von einer schnöden Habsucht des /Ingeklagten.

5.) Der im Zivilprogeß begangene Betrug des Angeklagten steht nicht nur mit dem Meineid, sondern auch nit der Urkundenfälschung in Tateinheit. Der Angeklagte hat, um eine nicht in voller Höhe. gerechtfertigte Forderung durchzusetzen, eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht nur hergestellt, sondern auch gebraucht. Er hat "also beide Tatbestände des § 267 StGB verwirklicht. Beide sind rechtlich gleichwertig. Die erste Begehungsform ist in die zweite übergegangen. Das entsprach dem einheitlichen Plan, den der Angeklagte bei der abredewidrigen Ausfüllung

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des Blankoanerkenntnisses hatte. Das Vergehen der Urkundenfälschung war zwar schon mit der mißbräuchlichen Ausfüllung des Blankoanerkenntnisses rechtlich vollendet, ist aber erst durch den Gebrauch dieser unechten Urkunde tatsächlich beendet worden. In ihm, d.h. in der Vorlage beim Gericht im Urkundenprozeß, liegt zugleich der Anfang der gegenüber dem Prozeßrichter verübten Täuschung. Die Urkundenfälschung und der Betrug sind daher im Sinne des §§ 73 StGB durch dieselbe Handlung begangen worden (vgl Urteil des 1.Strafsenats vom 23.10.1951 - 1 StR 399/51 -, Leitsatz in JZ 1952, 89). Das gilt auch für den Betrug und den Meineid; denn mit diesem setste der Angeklagte die während des ganzen Rechtsstreites verübte Täuschung

fort. IV.

Der Angeklagte ist also des Meineides in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung schuldig. Auch der Eröffnungsbeschluß nimmt Tateinheit der drei strafbaren Handlungen an. Der Senat kann den Schuldspruch daher berichtigen.

Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, ausgenonmen die nach der zwingenden Vorschrift des § 161 Abs 1 StGB ausgesprochene dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, die bestehen bleibt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist zwar in § 161 Abs 1 StGB ebenfalls vorgeschrieben. Ihre Dauer kann aber durch die ıufhebung der Freiheitsstrafe berührt werden.

Über die Änrechnung der seit dem 17. April 1953 erlittenen Untersuchungshaft wird das Landgericht zu entscheiden haben.

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Es besteht kein anlaß, die Sache gemäß dem antrage der Revision nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker