Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 1 StR 324/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Verletzter i.i8.- des § 61 Nr 2 Stu ist jeder, . der durch eine unrichtige Zeugenaussage Nachteile erleidet, BE Urt.des BGH v. 10.November 1953 14 Augsburg 1 StR 324/53 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Hilfsarbei ter Jaroslaus B GER aus “ am er geboren am @. > = in aim wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung | vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch | Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien. _ Bundesrichter Dr, Schalscha ‚als beisitzende Richter, Fan | Amtsgerichtsrat CEEEEERE> im. ar > Verhandlung, = Oberstaatsanwalt. Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Eundenanwaltschaft, Pertieangemjeitien ns B als Vrkungsbeanter: der "Geschäftsstelle, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘ des landgerichts in Augsburg vom 10. Februar. 1953. mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht _ zurückverwiesen. Von Rechts wegen mM I gi fe [6 »2 : Am'2. November 1951 kam es in einer Gast-Wirtschaft zwischen Josef Hp und dem Neffen des Angeklagten, SE zu einer Auseinandersetzung. SED beschimpfte den. Josef i 7 der darauf seinen Gegner angriff und durch . Schläge mit einen Stuhl verletzte. Gegen Josef ı 5) wurde ein Verfahren wegen gefährlicher ‚Körperverletzung durchgeführt. Er verteidigte sich damit, daß er in Notwehr gehandelt habe, da ihn Sm» mit einem Bierglas bedroht habe en | Im zweiten Rechtszuge dieses Strafverfahrens wurde. der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er . bekundete, unter Eid,' daß auf dem Tisch keine 8 äser gestanden hätten, ‚als Toner Ta den . ie der ee ihn 2 zu , beeidigen, weil kein gesetzlicher Grund für die Nichtbe- | eidigungt vorliege. Der Zeuge beschwor darauf die Fichtigkeit seiner Aussage. tet hat. Die Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr 2 . StPO. Sie macht geltend, daß du
u 2342 001 Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: . stpo § 61 Nr 2.
Rechtssatz: Verletzter i.i8.- des § 61 Nr 2 Stu ist jeder, . der durch eine unrichtige Zeugenaussage Nachteile erleidet, BE
Urt.des BGH v. 10.November 1953 14 Augsburg
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbei ter Jaroslaus B GER aus “ am er geboren am @. > = in aim
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung | vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch | Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien. _ Bundesrichter Dr, Schalscha ‚als beisitzende Richter, Fan | Amtsgerichtsrat CEEEEERE> im. ar > Verhandlung,
= Oberstaatsanwalt. Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Eundenanwaltschaft,
Pertieangemjeitien ns B als Vrkungsbeanter: der "Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘ des landgerichts in Augsburg vom 10. Februar. 1953. mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über.
die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht _ zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
mM I gi fe [6 »2
: Am'2. November 1951 kam es in einer Gast-Wirtschaft zwischen Josef Hp und dem Neffen des Angeklagten, SE zu einer Auseinandersetzung. SED beschimpfte den. Josef i 7 der darauf seinen Gegner angriff und durch . Schläge mit einen Stuhl verletzte. Gegen Josef ı 5) wurde ein Verfahren wegen gefährlicher ‚Körperverletzung durchgeführt. Er verteidigte sich damit, daß er in Notwehr gehandelt habe, da ihn Sm» mit einem Bierglas bedroht habe en | Im zweiten Rechtszuge dieses Strafverfahrens wurde. der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er . bekundete, unter Eid,' daß auf dem Tisch keine 8 äser gestanden hätten, ‚als Toner Ta den
. ie der ee ihn 2 zu , beeidigen, weil kein gesetzlicher Grund für die Nichtbe- | eidigungt vorliege. Der Zeuge beschwor darauf die Fichtigkeit seiner Aussage.
tet hat.
Die Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr 2 . StPO. Sie macht geltend, daß durch einen etwaigen Meineid des Angeklagten dem Josef He ein Schaden entstanden wäre; dieser sei also Verletzter im Sinne: des § 61 Nr 2 StPO; das Gericht hätte von der 'Vereidigung seines Vaters Abstand nehmen sollen; die Begründung des Gerichtsbeschlusses Sei zudem unzutreffend.
Die Rüge ist begründet.
Darüber, ob der Verletzte oder einer seiner Angehörigeh als Zeuge zu "vereidigen ist, hat .: gemäß § 61° ‚Nr 2 StPO das Gericht nach seinen. pflichtmäßigen Ermessen zu befinden. Der Bedie Vereidi- u gung des Benedikt rue SET hat, läßt er-
kennen, daß sie sich zur Ausübung eines derarti-. . „gen Ermessens nicht. für befugt hielt; denn die Worte, daß e: gesetzlicher Grund für die Nichtbeeidigu 8 nicht varliege, sind dahin zu verstehen,
‚daß das Landgericht, die. Voraussetzungen des § 61 Nr 2
. 8tB0 nicht für ‚gegeben und demgemäß die Beeidigung nach $ sg StPO für zwingend vorgeschrieben erach-. u
. Dieser Ansicht kann hicht zugestimmt werden.
Die Trage, ob derjenige, der. durch einen im bürgerlichen Re htsstreit oder im ‚Strafverfahren geleisteten Mdineid Nachteile erleidet, "Terletzter!"
im Sinne äes >’ 6 Nr 2 StPO ist, wird von der Recht-
"sprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht ging davon aus, daß der Begriff des "Verletzten" in § 61 Nr 2 StPO sich mit dem deckt, den § 22 Nr 1, 2u3 StPO ins Auge faßt (u.a. RGSt 69, 127); es sah insoweit als Verletzten! nur den an, in dessen Rechte unmittelbar eingegriffen worden war ( so auch noch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1953 - StR 87/53 - ). Für den hier in Betracht Kommen. den Fall, daß der Angeklagte des Meineides beschuldigt wird, hat es den durch die falsche Aussage Benachteiligten grundsätzlich nicht als _ "Verletzten" im Sinne des § 61 Nr 2 StPO gelten lassen; maßgebend sei, zu wesen unmittelbaren . ‚Schutz dig Strafvorschrift: diene, deren Übertretung: dem Angeklagten zur Last gelegt werde; . das Rechts + u dessen ‚Schutz die. Stravor-
ie u dee nen Bersonteiligie nicht. "Veretzter!
R lendeten. oder versuchten Betruges 1 (re IW 1955, 2379; Be 1).
‚Demgegenüber hat: de neuere \ Rechtsprechung zum. De e weitere ‚Auslegung für geboten er-
‚vie verlangt nicht mehr die unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten (BGHSt 4, 202) und. ‘sieht insbesondere auch den als "Yerletzten! an, ‚der durch eine unrichtige Zeugenaussage im gerichtlichen Streitverfahren in Mitleidenschaft gezogen wird (Urteil des Senats vom 27, Januar 1953 - 1 StR 649/52 und Pür den ähnlich liegen- ‚den Tatbestind des § 395 Abs 2 StPO a.F. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1953 - 1 StR 66/53 - ; Be. Ale § 172 StPO u.a.0LG Hamn, HESt 1, 165; OLG Hemburg, HESt 3, 1255016 Bremen, NW 1950,
960). Ihr ist auch für den vorliegenden Fell zu EN
Der Bearite des "Verletzten" findet: sich en E en an } verschie er
he den Gefah- & t, wenn gewisweise ge gen den. Beschuldigen voreinges.. nommehe Personen Einfluß auf die Sachgestaltung ge- | winnen (Rest 69, 127; BERSt 1, 175, 180; 4, 202).
‚Eine derartige Voreingenomnenheit ist nach den Er =
fahrungen’ des Lebens bei-jedem zu befürchten,
der irgenäwelche Nachteile durch die Tat er-
‚litten hat oder erleiden könnte. Der Frage,
ob diese Beeinträchtigung eine mittelbare
oder unmittelbare Folge des dem Anseklagten
vors ‚eworfenen Verhaltens ist, kann dabei ‚kei-
ne maßgebliche Bedeutung zukommen (BEHSt. 4., 202).
Auch der mittelbar Geschädigte empfindet regel-
mäßig den eingetretenen ‚oder drohenden Verlust
als Kränkung und die Besörgnis, daß er sich bei seiner Aussage von anderen als sachlichen Ge-. sichtspunkten leiten lassen könnte, ist bei ihm ebenso groß wie bei dem, zu dessen unmittelbarem Schutz die verletzte ‚Rechtsvorschrift dient. Deswegen ‚verlangt. der dem § 61 Nr 2 StPO Zu Grunde . | edanke, daß auch diese Personen 2 te" anzusehen sind und- daß. der Patrichter jeweils zu prüfen hat, ob er die Vereidigung für angebracht erschtet oder ‚ob er davon absehen will. |
re der Strafkammer beanstandete ‚Aussa-
tet hatte; desw gen habe er in Notwehr gehandelt. Standen, wie der Angeklagte bekundete, keine Gläser auf dem Tisch, so wurde damit das Vorbringen des Josef U) entkräftet, so daß er die Verur-
. teilung wegen Körperverletzung zu gewärtigen hatte; hinzu kam, daß er sich, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, Schadensersatzansprüchen des Sn ausgesetzt sah.
Die Aussage des Angeklagten war also geeignet, sich nachteilig für Josef EB auszu- u wirken, so daß er nach dem Gesagten durch einen etwaigen Meineid "verletzt" (im Sinne des § 61 Nr 2 StPO) wurde. |
Das Landgericht mußte daher Prien, 03 es den Vater des Josef Hg vereidigen wo} 1 (8 61 Kr 2, 52 Abs 1 Air 3 StPO 2: Diese eitan
a m an Lediglih suf olgende, ‚für ® ‚neue Verhandlung. möglicherweise wesentliche : Frage, wird hingewiesen:
üs ist nicht unbedenklich, daß das Landgericht die Aussagen der in dem vorangegangenen Strefverfahren gegen Josef HD vernomnenen Zeugen IB und Erhard verwertet hat, ohne sie selbst zu hören (§ 250 StPO). Einen dahingehenden Verstoß hat die Revision aber nicht gerügt. Sie macht lediglich geltend, daß die Niederschriften i über. Aie Aussagen dieser Zeugen aus u nr dem Vorverfahren nicht verlesen worden seien. . Damit will der Beschwerdeführer die Verletzung des. § 261 StPO behaupten. Br übersieht, daß der Inhelt jener Aussagen auch auf andere Weiie z.B. durch die Binlassung des Angeklagund die Bekundungen des Zeugen Benedikt HB- zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. erüe Konnte, Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist. dies tatsächlich auch gesche-
Se
Sachbeschwerde:
1.
Angriffe des Beschwerdeführers gegen ‚ellungen und die Beweiswürdigung der afkamn r sind unzulässig (§ 337 StPO). Auch über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Benedikt 3 hatte ‚der Tetrichter zu befinden. Dem Revisiönsgericht ist ein Eingehen darauf ver-
Ss sagt.
2, Die Anwendung des § 157° StGB schied von vornherein aus, da der Neffe des Angeklagten
nicht sein Angehöriger im Sinne des 5 52 Abs 2 StGB ist.
3, Zu gewissen Bedenken können ollerdinge d _ Erörterungen zu IV der Urteilsgründe Anlaß geopen: Das Landgericht führt dort aus, daß dem Angeklagten im Hinblick auf die ihm seitens u des Vorsitzenden gemachten Vorhalte "zum min-. - " .desten Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage, hätten kommen müssen"; das habe um so mehr zu gelten, als er unter starker Alkoholeinwir-MEN | kung gestanden und vor der Rauferei zeitweise geschlafen habe; trotzdem sei er bei seiner unrichtig zen Aussage stehen geblieben, "ohne Zweifel erkennen zu lassen oder Einschränkun- "gen 2 zu machen, obgleich eine solche Haltung Nahe”, gelegen hätte und. | verständlich, ja sogar sebofen gewesen wäre. BESSER
Diese Ausführungen deuten ehe er auf eine fahrlässige Falschaussage hin oder lassen sie,
anseiäien mitteilen: auf Grund” deren sie zu
den } Ergebnis gelangt ist, daß sich der Angeklagte über den tatsä chlichen Hergang nicht geirrt, sondern bewußt und gewollt die Umwahrheit. ‚ges. sagt hat. Das’ ergibt sich aus der diese Brörteringen abschließenden Bemerkung, der Angeklag- . te habe eine Behauptung als wahr darstellen wollen, von deren objektiver Unwahrheit er selbst
überzeugt gewesen sei, sowie aus den Ausführungen
über den Beweggrund, der ihn bei seiner unrichtigen Bekundung geleitet habe. In jedem malle wird in dem neuen Urteile auf eine ein- ö deutige Ausrucksweise zu achten sein. |
4; Die Strafkammer wird schließlich, falls sie erneut zur Verurteilung gelangen sollte, zu prüfen haben, ob dem bisher unbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist.
Dr .Peetz Mantel Jagusch
Heimann-Trosien Dr.Schalscha