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BGH Entscheidung vom 24.03.1953 – 2 StR 438/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

1.) den Gewerbeinspektor Hermann aus Pu.

Krs, TB: zeboren am 1906 in TB.

2,) die ühefrau Maria Anna K up z<ı. Hmm aus Taw: Ks. DEE. Sort geboren am ip 1912,

wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter.

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des -andgerichts in Aachen vom 24. März 1953. soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und äÄntscheidung. auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht in Xrefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten Te und Naria KW sind wegen Meineids verurteilt worden, und zver TB u zehn Nonaten Gefängnis und Maria KB -u acht Monaten Gefängnis. Zugleich ist auf die Nebenfolgen aus § 161 StGB erkannt,

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und diese mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie d sachlichen Rechts begründet,

Verfahrensrechtlich wird u.a. geltend gemacht. der Zeuge TB sei zu Unrecht nicht vereidigt worden. Es habe sich bei dem Zeugen um eine wesentliche Aussage gehandelt, so dass der Vermerk in der Sitzungsniederschrift "der Zeuge Ta pleibt gemäss 8 61 Ziff 3 StPO unvereidigt" fehl gehe. Diese Verfahrensrüge greift durch,

Als Begründung dafür, dass das Gericht der Aussage eines Zeugen keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist, genügt allerdings der blosse Hinweis auf die Gesetzesstelle in § 61 Nr 3 StPO, Die Revision bringt aber vor, dass es. sich entgegen dem Varmerk über die Nichtvereidigung des Zeugen doch um eine wesentliche Aussage gehandelt habe,

Das Urteil Jes Landgerichts ist in seinen Feststel-Jungen unter anderem ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen FB ::stützt. Dass dessen Aussage von Bedeutung

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gewesen ist, ergibt sich schon daraus, Im übrigen zeigt sich die Tatsache, dass es sich bei diesem Zeugen um eine wesentliche Aussage handelte, auch darin. dass zu demselben Beweissatz andere Zeugen gehört und diese vereidigt worden sind, Das Gericht hat also den Angaben des Zeugen TB entgegen dem Vermerk in der Sitzungsniederschrift doch eine wesentliche Bedeutung für sein Urteil beigemessen, Dann rechtfertist

sich aber seine \ichtvereidigung auf Grund des § 61 Nr 3 StPO ht,

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Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

Einer eingehenden Srörterung der übrigen Verfahrens-- rügen und der Sachrüge bedarf es unter diesen Umständen nicht, Das Landgericht hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit. diesen Beanstandungen der Revision gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Hierzu wird aber besonders darauf hingewiu.sen, dass nach Lage der Sache, wie sie sich nach den bisherigen Feststellungen darstellt, eine Vernehmung der Spieler des Sportklubs Fra und eine nähere Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Kü sich dem Gericht aufdrängen müssen, Hierbei werden zu der Frage, ob Küß nicht als Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO anzusehen ist, die Überlegungen Bedeutung gewinnen können, die in der Entscheidung des BGH 1 StR 324/53 vom 10. November 1953 in NIJW 1954 3 203 angestellt sind,

Der Senat hat von der Vorschrift in 8 354 Abs 2 § 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Baidus Menges