Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 4 StR 450/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
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2.) den_Bierverleger Karl-Heinz M aus B geboren am
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wegen Betruges u.a.
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, 1 Bundesrichter Dr. Peetz a: Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels j Bundesrichter Glanzmann i als beisitzende Richter, -. Bundesanwalt ; als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Fi Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ;
. für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. April 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-
. nes Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe!
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1]. Auf Grund Gerichtsbeschlusses sind beide Angeklagten gemäss § 247 StPO einzeln in Abwesenheit des andern Mit- “ angeklagten zur Sache vernommen worden.
a) Die Revision behauptet, es sei in Wirklichkeit gar nicht zu befürchten gewesen, dass ein Angeklagter in Gegenwart des Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde; der wahre Grund für das Abtretenlassen der Angeklagten sei vielmehr der gewesen, dass man beide Angeklagten in Abwesenheit des andern in ein Kreuzverhör habe nehmen wollen. Auf diese Behauptung kann das Rechtsmittel indessen nicht gestützt werden. Ob nämlich die Gefahr besteht, dass ein Mitangeklagter in Gegenwart des andern Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde, ist eine reine Tatfrage, die nur der Tatrichter auf Grund der Eindrücke der Hauptverhandlung in freier Würdigung zu beurteilen vermag und die sich daher einer rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht notwendig entzieht. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkamner insoweit etwa willkürlich verfahren wäre, ist umso weniger gegeben, als das Gericht ausweislich der Urteilsgründe den Eindruck gewonnen hat, die Angeklagten hätten das gleichförmige Vorbringen unwahrer Schutzbehauptungen miteinander verabredet...
b) Vergebens macht die Revision weiter geltend, das Abtretenlassen der Angeklagten sei nicht im Zeitpunkt ihrer Vernehmung, sondern erst dann vorgenommen worden,
als die Beweisaufnahme bereits im Gang gewesen sei. Diese Behauptung wird schon durch das Sitzungsprotokoll widerlegt, ausweislich dessen die Einzelvernehmung der Angeklagten vor Eintritt in die Beweiserhebungen durchgeführt worden ist. Im übrigen beruht die Reihenfolge zwischen Vernehmung der Angeklagten und Beweisaufnahme auf blosser Oränungsvorschrift, deren Ausserachtlassung das Urteil nicht gefährden könnte (RGSt 53, 178; RG JW 1933, 2706 Nr 22). Dass ein Beweis in Abwesenheit eines der Angeklagten erhoben worden wäre, behauptet die Revision nicht. ”
c) Die Revision rügt ferner, dass den Angeklagten nach ihrer Wiedervorlassung das Ergebnis der Vernehmung des Mitangeklagten weder sofort, noch überhaupt mitgeteilt worden sei. Auch dieser Angriff dringt nicht durch.
In der ursprünglichen Fassung des Sitzungsprotokolls fehlt allerdings die nach § 273 StPO erforderliche Beur- ‚kundung der in § 247 Abs 1 Satz 2 StPO als wesentliche Förmlichkeit vorgeschriebenen Unterrichtung (RG 12 1915 Sp 846 Nr 305 BGHSt 1, 259, 350). Bevor jedoch die den Mengel rügende Revisionsbegründung am 6. Juni 1952 einging, hatte der Vorsitzende das Protokoll bereits am 10. Mai 1952 dahin ergänzt, dass beide Angeklagte nach Wiedervorlassung des letzten vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden seien, was während ihrer Abwesenheit von dem andern Mitangeklagten ausgesagt worden war. Dieser Ergänzung hat der Urkundsbeamte am 8. August 1952 mit dem Bemerken zugestimmt, dass sie den richtigen Gang der Verhandlung wiedergebe. "
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
BE: . eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Re-
- yisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst © nach Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen wird und die-
ser die Grundlage 'entzieht (BGHSt 2, 125). Da die - wenngleich vom Vorsitzenden schon vorher eingeleitete - Berichtigung des Protokolls erst durch die nach Eingang der Verfahrensrüge erteilte Genehmigung des Urkundsbeamten bewirkt worden ist, steht somit der öffentliche Glaube des berichtigten Protokolls der Rüge nicht entgegen.
Andrerseits bewies das Protokoll zum massgeblichen
“ Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensrüge aber auch nicht
mehr, dass die Unterrichtung gemäss § 247 Abs 1 Satz 2 $tPO unterblieben wäre; denn in diesem Zeitpunkt hatte bereits eine der beiden UÜrkundspersonen, nämlich der Vorsitzende, seine negative protokollarische Beurkundung widerrufen, so dass sich seine positive und die noch fortwirkende negative Beurkundung des Protokollführers widersprachen. Standen somit aber die Erklärungen der beiden für die Protokollierung zuständigen Gerichtsbeamten in Widerspruch zueinander, so entbehrte die Sitzungsniederschrift insoweit der Beweiskraft nach § 274 StPO (vgl RG GA 61, 352). Da mithin das Sitzungsprotokoll zur Zeit des Eingangs der Verfahrensrüge weder die Unterrichtung gemäss § 247 Abs 1 Satz 2 StPO, noch ihre Unterlassung bewies, so hat das Revisionsgericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob die Unterrichtung erfolgt ist oder nicht (vgl RGSt 68, 244).
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Angesichts der bestimmten dienstlichen Erklärungen beider Urkundsbeamten hat der Senat keinen Zweifel, dass der Vorsitzende nach Wiedervorlassung des zuletzt abgetretenen Angeklagten MB una vor Eintritt in die Beweisaufnahme beide Angeklagten von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet hat, was während ihrer Abwesenheit von dem endern Angeklagten ausgesagt worden war.
Dass dem zuletzt vernommenen Angeklagten Ag das Ergebnis der Vernehmung seines Mitangeklagten noch vor seiner eigenen Vernehmung mitgeteilt wurde, war nicht erforderlichz; es genügte vielmehr eine Unterrichtung, nachdem beide Angeklagte wieder vorgelassen worden waren (RGSt 8, 153).
2. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Revisionsrügen können das angefochtene Urteil ebenfalls nicht gefährden.
a) Die Strafkammer leitet ihre Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugin Tg auch aus folgendem her: Diese Zeugin habe vor Beginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgetäuscht, dass sie wegen eines Augenleidens auf Anordnung eines Facharztes eine dunkle Brille tragen müsse, die sie auch vor Gericht nicht abnehmen dürfe. Wie jedoch eine Rückfrage des Gerichts bei dem von der Zeugin genannten Augenarzt ergeben habe, sei die Zeugin nicht in Behandlung dieses Arztes gewesen; das habe sie auf Vorhalt auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe in Unterbrechnung der Hauptverhandlung den von der Zeugin angege-
Ebenen Arzt angerufen, und rügt, dass das Gericht bei der $ Beweiswürdigung eine Tatsache verwertet habe, die ausser-
E palb der Hauptverhandlung festgestellt worden Sei.
- Auf dem gerügten Verfahirensverstoss beruht das ange-F sochtene Urteil indessen nicht. Das Gericht hat nämlich, F wie die Urteilsgründe ergeben, seine Überzeugung, die "geugin habe nicht in Behandlung des zunächst von ihr ange- ; gebenen Augenarztes gestanden, selbständig auf Grund der “ einen Bestandteil der Hauptverhandlung bildenden Tatsache erlangt, dass sie die Unwahrheit ihrer Behauptung auf Vor-
halt nicht mehr in Abrede stellte.
pD) Gegen die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugen hatte das Gericht auf Grund den die beiden Zeugen in der Hauptverhanderhebliche Bedenken, zumal es sich auch Hauptverhandlung aufgestellte Diese Erwägung hält
rt des Eindrucks, lung machten, hier um erst kurz vor der Schutzbehauptungen gehandelt habe. sich im Rahmen rechtlich zulässiger Würdigung. Worin die dieser Zeugen sprechenden Eindrücke bestanden, brauchte das Gericht, das den Zeugen
den Glauben auch ohne jede Begründung versagen konnte,
w nicht im einzelnen darzulegen. Gegen die Glaubwürdig-
keit einer Schutzbehauptung kann es ferner sprechen, sondern erst nachträglich vor-
gegen die Zuverlässigkeit
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dass
sie nicht von vornherein, gebracht wird.
c) Die gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen
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angriffe können insgesamt aber auch deshalb nicht durchdringen, weil die Strafkammer die von diesen Zeugen zur Sache bekundeten Umstände aus tatsächlichen Gründen für unerheblich erachtet. In den Urteilsgründen wird nämlich dargelegt, den Aussagen dieser Zeugen, selbst wenn man sie für glaubwürdig erachten wollte, habe ebenfalls entnommen werden können, dass es einen gewissen Kohlenschieber Dh zab, der die von den Zeugen übereinstimmend angegebenen äusseren Merkmale aufwies und sich in Bottrop in Wirtschaften aufhieltz; aus den Bekundungen der Zeugen habe jedoch nicht darauf geschlossen werden können, dass BEE auch an den dem Urteil zugrunde liegenden Kohlengeschäften des Angeklagten in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei. Dass Bl an die-
sen Geschäften der Angeklagten in der Tat nicht betei-
ligt war, folgert das Gericht sodann selbständig aus einer Reihe von weiteren Umständen. Hieraus ergibt sich klar, dass die Strafkammer, auch wenn sie die Zeugen
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achtet hätte, nicht zu andern tatsächlichen Feststellungen
gelangt wäre.
3. Die Anwendung des Strafrgchts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keine zum Nachteil der Angeklagten wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich einwandfrei mit der das Revisionsgericht
-bindenden tatsächlichen Feststellung begründet, dass den
Angeklagten ein Gesamtvorsatz fehlte, der auf einen bestimmten, durch mehrere Teilhandlungen zu verwirklichen-
x den Gesamterfolg gerichtet gewesen wäre. Der etwaige all- "gemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit nach Ort, Zeit und tatsächlicher Gestaltung noch völlig unbestimm- © te Betrügereien mit Kohle zu begehen, kann die Annahme N einer fortgesetzten Handlung nicht rechtfertigen (vgl
RG IW 1938, 1880 Nr 9 und 1939, 275 Nr 2). -
Die Revisionen waren daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
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Groß Dr. . Peetz Krumme
Engels Glanzmann
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