Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.07.1968 – 1 StR 25/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerci stehen in der Regel auch dann im Verhältnis der Tatnchrheit, wenn sich die Anstiftung auf die später gcehehlte Bceutc bezog.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: Ja
StGB §§ 74, 48, 242, 259
Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerci stehen in der
Regel auch dann im Verhältnis der Tatnchrheit, wenn sich die Anstiftung auf die später gcehehlte Bceutc bezog.
BGH, Urt. vom 16. Juli 1968 - 1 StR 25/68 LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_SR_25/68 URTEIL
in der Strafsache
gcgen
den Kraftfahrer Anton 2 EB ;. ohne Lesten
Wohnsitz, geboren orı ED 3:35 ir Tu:
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezcichnung: RB ı: :- -
wegen Anstiftung zum Diebstahl u.3.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräüsident Dr, Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter RBundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Scibert Locsdau
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>
Staatsanwalt
in der Verhandlung,
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter nn
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Dice Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom
17. August 1967 wird verworfen.
ER trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft scit dem
18. November 1967 auf die Strafe ange-
rechnet.
Von Rochts wegen
nn
Das Landgericht hat den Angscklagten wegen Anstiftbung zum Diebstahl (begangen unter den Voraussotzungen des Rückfalls) in Tatmchrheit mit Sachhehlerei, sowie wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafce verurteilt. Seine Revision ist beschränkt auf dic Verurteilung wegen Anotiftung zum Diebstahl und Hcehlerci. Sic erhebt mur die allgemeine Sachrügc. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Mach den Feststellungen (UA 8. 8 bis 10) bestimmte der Angeklagte den als Elcktriker in der bayerischen Staatsgemäldesammlung beschäftigten früheren Mitangeklagton RB; dort Bilder zu stehlen; er sagte ihm hierbei zu, daß er für den Verkauf sorgen und den Erlös mit ihm teilen werde. Etwa zwei Wochen später gelang es Rem BB: zvrci Bilder zu entwenden. Der Angeklagte übernahn den Verkauf, konnte aber trotz sciner Bemühungen die Bilder nicht veräußern.
In der Tätigkeit des Angeklagten nach dem Diebstanl sieht die Strafkammer ohne Rechtsfcehler cin vollendetes Mitwirken zum Absatz i. S. des § 259 StGB. Dem steht nicht entgegen, daß dem Angeklagten der Absatz nicht gelungen {st (BGH NIW 1955, 351 Nr. 15; vgl. auch BGHSt 2, 135, 137). Dice Anwendung des § 259 StGB ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte schon bei der Anstiftung seine Mitwirkung bei der Verwertung der Bowie zugesagt hat. Das Lendgericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofo scit der Entscheidung des Großen Scnats für Strafsachen BGHSt 7, 134 f. Der Brörterung bedarf nur dic Frage, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrci Tatmchrheit zwischen Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei angenommen hat. Der Generalbundesanwalt hült unter Hinveis auf die Rechtsprechung des
Reichsgerichts Tatceinheit für gegeben. Der Scnat vermag sich dieser Auffassung jedoch nicht anzuschlicßen,
Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entschei - dung des Großen Senats (S. 142 aa0) dic Frageoffen gelassen; auch in einem späteren Urteil (BGHSt 13, 403, 406) brauchte er sie nicht zu entscheiden; er ließ in eincm Fall der Beihilfe ausdrücklich dahingestellt, ob auch bei engem zcitlichen Zusammenhang der Vollendung des Dicbstahls und des Ansichbringens durch den Hchler Tatcinhceit oder Tatmehrheit gegeben sci. Jcdoch hat der erkennende Scnat bereits im Urteil vom 6. November 1953 (1 StR 269/53) für einen solchen Fall Tatmchrheit angenommen, Hier ist folgendes ausgeführt; "Da dio Hchlerci cine abgeschlossene Vortat voraussetzt, können dic Angeklagten mit der Ausführung der Hcehlerci erst begonnen haben, nachdem dic Dicbstähle, zu denen sie Beihilfe gelcistet haben sollen, abgeschlossen waren. Das schlicßt cin Zusammenfallen auch nur cincs Teils der Beihilfchandlung mit cinem Teil der Hcehlercihandlung aus, so daß keinesfalls Tateinheit angenommen werden kann."
Den Ausgangspunkt dicescor Rechtsauffassung hält der Senat auch jetzt noch für zutreffend, Wic die angeführte Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dcs Bundesgerichtshofs hervorhobt, ist Tateinheit nur dann gegeben, wenn cin und dicesclbe Handlung mchrcere Strafgesctze in der Weise verletzt, daß sich die Ausführungshandlungen nchrerer Straftaten mindestens teilweise decken. Daß schon die Teilnahnce an der Vortat von demselhen Beweggrund getragen ist wic dic Hehlerci (nämlich von der Absicht, sich den Wert der Beute zu verschaffen), genügt nicht zur Anwendung dcs § 73 StGB.-Denn "bloße Beweggründe sind oo. kKcinc Ausführungshandlungen, die cine Tateinheit begründen können! (BGHSt 7, 149, 151). Die vor dem Beginn
der Vortat abgeschlossenen Ausführungshandlungen der Anstiftung und dic der Hehlerci werden sich aber in der Regel nicht decken. Auch der Grundsatz der Akzessorictät ändert hieran nichts, weil die Anstiftung spätestens mit Beendigung der Haupttat beendet ist; erst von diesem Zeitpunkt ab können aber die Hehlereihandlungen cinsctzen. Soweit die - übrigens nicht einheitliche - Rechtsprechung des Reichsgerichts dieser Auffassung entgegensteht, kann
ihr nicht gefolgt werden.
Das Reichsgericht hatte auf den Einzelfall abgestellt (JW 1936, 2229 Nr. 21) und dementsprechend ic nach, den Feststellungen des Tatrichters teils Tatmehrheit, teils Tatceinhceit zwischen Teilnahme an der Vortäat und Hchlerei engenommen (vgl. cinerscits Rspr. 6, 219, 222, RGSt 5, 282 und RGSt 51, 97, 101; andererseits Ropr. 9, 193, GA Bd, 54, 483, RGSt 32, 394, BayZ 1918, 256). Es neigte allordings dazu, in der Regel dann Tateinhceit für gegeben zu halten, wenn sich die Anstiftung auf die später gehehlten Beutestücke bezog. Der zeitlichen Trennung zwischen der Teilnahme an der Vortat und der Hchlercihandlung maß es keinc ausschlaggebende Bedeutung bci (Rspr. 9, 193,
RGSt 32, 394). Nach seiner Meinung entsprach es der natürlichen. Auffassung, "dic Aufforderung des Hehlers als Bestandttil dcr Tätigkeit anzuschen, durch deren Fortgang das hehlcerische Vorhaben .... verwirklicht" wird (BayZ 1918, 256).
Ob das Reichsgericht hierbei der Tatsache, daß ein geschichtlicher Vorgang, d.h. dieselbe Tat i. 8. des § 264 StPO vorlag, auch sachlich-rechtliche Bedeutung beimaß (vgl. Respr. 9, 1953), kann dahinstcehen. Nach heutiger Rechtsaufflassung könnten dic in jenen kEIntscheidungen angeführten Tatumstünde allenfalls die Annahme
rechtfertigen, dic Anstiftungs- und dic Hehlercihandlungen bildeten cinc natürliche Handlungscinheit,. Unter dieser Voraussetzung wärc allerdings dic Anwendung des § 73 StGB rechtlich möglich. Indessen wird - entgegen der mehrfach geäußerten Ansicht des Reichsgerichts - eine natürliche Handlungsceinheit dic Ausnahme bilden. Denn dicsc ist nur dann anzunchnen, wenn die cinzelnen Betätigungsaktce räumlich und zeitlich in so engem Zusammenhang stehen, daß sic nach der Auffassung des Lebens schon äußerlich eine Einheit bilden (BGHSt 4, 219; 10, 1295; 10, 230, 231).
Nach der hier vertretenen Auffassung rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts (UA S. 8, 9) die Anwendung des § 74 StGB. Hicrnach lag zwischen der Becnäigung dcs Diebstahls und dem Beginn der Hchlercitätigkeit cinc geraumo Zcit. Beide Handlungen spielten sich an verschiedenen Orten ab. Wievicle und welche Bilder Rısuuillı entwenden sollte, wer bci der Anstiftung noch offen; Art und Umfang der zu hehlenden Beutc stand also in diesem Zeitpunkt noch nicht fcst. Zur Annahme einer ausnahnsweis: gcgcbenen natürlichen Handlungscinhcit bestand deshalb für die Strafkamner keine Möglichkcit.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfchler aufweist, war die Revision zu verucrfen.
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Pfeiffer