Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 20.10.1953 – 1 StR 420/53
1. Strafsenat
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2342 070
ImNamen de s Volkes In der Strafsache
gegen
1,) den Maurer Ernst I
geboren an. BD inG
2,) den Kaufmann Otto m; Nü Ce-GEB. zeboren In in Scha /Sch, -Bachbezeichnung TE ı.
wegen Aufruhrs und schweren Landfriedensbruchs
aus Nm, ?
hat der 1; Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel "Bundesrichter Dr. Jagusch‘ Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ee als Vertreter der Bun ndesanwaltschaft,
Justizangestellter 0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Tamm und Ki gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom
24, Februar 1953 werden verworfen mit der Kassgabe,
dass den Beschwerdeführern und dem Angeklagten Tg- ) Strafaussetzung zur Bev: 'ährung benilligt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat sie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, | |
Von Rechts wegen
Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsverstoss
zum Nachteil der Beschwerdeführer gl und Km. 1. Zur Revision des Angeklagten Te.
1, Die Beurteilung des festgestellten Hergangs, soweit er sich im Gastzimmer, im Hausflur, vor der Haustür und auf dem Platz vor der Gastwirtschaft (Cp' =0- gespielt hat, als öffentliche Zusamnenrottung nach den §§ 115, 125 StoB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Zahl nach reichten schon die im Gastzimmer verbliebenen Gäste, die sich im. weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten nach der Überzeugung des Tatrichters noch um weitere hinzukommende Perso-
‚hen vermehrten, zur Bildung einer Zusammenrottung, aber „auch einer Menschenmenge (§ 125 StGB) aus. Die zusammen-
: gerotteten Personen waren immerhin so zahlreich, dass da Urteil von einer "grossen", an anderer Stelle von einer "äichtgedrängten le nscheme enge! spricht. Daraus ergibt Sich, dass die Zahl der An esenden sich nicht ohne weiteres mit einem Blick übersehen liess, aber auch so beträchtlich war, dass es auf das Hinzukommen. oder Weggehen ein-Zzelner Personen für den Bestand der Zusammenrottung nicht weiter ankam... er
b) Dass die Zusannenrottung öffentlich g geschah, folst. Schon daraus, dass die im Gastzimmer verbliebenen Gäste, Soweit sie nach der Überzeugung des Tatrichters an den Straftaten unbeteili; gt geblieben sind, sich der Menge doch hätten anschliessen können, Im übrigen hat das Landgericht in bindender Weise (§ 337 7 StPo) festgestellt, dass weitere Personen im laufe der #usschreitung der Angeklagten gegen
lungen (§ 111 StGB) in Betracht komut. Es mag zutreffen,
die Folizeibeanten zur zusammengerotteten Menge hinzugetreten sind und dass noch weitere hinzutreten konnten.
Die Revision bestreitet dies zwar, greift damit aber nur die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise
ance
c) Das Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechtsierstoss zum Nachteil des Angeklagten ID erkennen, insbesondere nicht in der Verneinung des Fortsetzungszusammen- - hangs, soweit die Aufforderung zur Begehung strafbarer Hand-
dass der Angeklagte LED auch vor der Folizeiwache noch immer dasselbe unveränderte Verlangen hatte, gegen die Polizeibeamten in jeder möglichen Weise vorzugehen, wie schon während des vorangegangenen Handgemenges. Das allein genügte aber nicht, um diese nach Hergang, Zeit und Tatort dem Urteil zufolge selbständige Handlung des Angeklagsten mit dem vorhergegangenen Aufruhr und Landfriedensbruch zu einer fortgesetzten Tat zu vereinigen; die recht- ‚liche Nöglichkeit eines solchen Zusemmentreffens kann deshalb auf sich beruhen,
2... Rechtliche Einwendungen gegen die Strafzumessung hat die Revision: nicht erhoben; es tritt auch, wie die Prüfung des Senats ergeben hat, kein Rechtsverstoss hervor.
Da das Landgericht den Angeklagten gnadenweise bedingten Straferlass nach § 8 25 ff der Bayer. Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadig gungssachen vom 24, Juli 1947 (BayJMBl 8 23) bewilligt hat, konnte das Revisionsgericht gemäss § 23 StGB, dessen Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind, Strafaws setzung zur Bewährung selbst aussprechen (8§ 2 Abs 2 StGB, 354, 354 a StPO). Diese bildet kei-
ne Gnadenmassnahme; sie ist ein Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs, war deshalb in den Urteilsspruch aufzunehmen (§ 260 Abs 4 StPO) und geht dem landesrechtlichen Gnadenerweis vor. Das Landgericht wird nun zu prüfen haben, ob und in wel-
chem Umfang Anordnungen nach § 24 StGB zu treffen sind (§ 268 a StPO).
3. Nach § 357 StPO war auch dem Angeklagten Fa , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, Strafaussetzung zur Bewäh-
rung zu bewilligen. Für ihn gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäss,
II. Die Revision des Angeklagten KB Herämpft im wesentlichen die tatrichterlichen Feststellungen und kann damit nicht
gehört werden (§ 337 StPO). Soweit sie ohne nähere Begründung die allgemeine Sachrüge erhebt, kann sie keinen Erfolg haben. uf die Ausführungen zu dem Rechtsmittel des Angeklagten TED - EB vird insoweit verwiesen. Dasselbe gilt auch für den Straf-
ausspruch. . Zu einer Kostenentscheidung nach § 473 Abs 1 Satz 3 StPO besteht bei keinem der beiden Rechtsmittel ein Anlass.
Dr. Hörchner Bu Mantel Bea Jagusch Heimam-Prosien ws Dr. Schalscha |