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BGH Entscheidung vom 02.10.1953 – 3 StR 151/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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—_ / Vv A Für das Nachschlagewerk! 2327 015

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: § 53 Abs 1, 2 StGB

1. Rechtssatz; Die Notwehr in der Form der Nothilfe erfordert den Verteidigungswillen des Angegriffenen, sofern er berechtigt und fähig ist, über die verletzten Rechtsgüter zu

verfügen. Gesetz: § 116 Abs 1 StGB 2. Rechtssatz: Die Aufforderung des Polizeibeamten an die

Menschenmenge muß erkennen lassen, daß jeder der Versammelten den räumlichen Zusan- _menhang mit der Menge aufzugeben hat,

= Aus welchen polizeilichen Gründen die Menge aufgefordert wird, sich zu entfernen, ist unerheblich.

3. Rechtssatz: Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nach § 116 Abs 1 StGB ist Bedingung der Strafbarkeit.

Aktenzeichen: 3 StR 151/53

Urt. des BGH. v. 2. Oktober 1953 - LG Düsseldorf

EINSE | 2 main

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Pfarrer Dr. Karl Kim aus De GE,

geboren an. NED ED ir 1a.

2. den Koch Helmut 8 ch aus DB, üort geboren an iD ’

3, den Elektriker Josef L me aus De, dort geboren an @. ED ED;

wegen Widerstands u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1952, soweit es die Angeklagten Dr, KCEEEEB und Sch@ip betrifft, mit den Feststellungen, auf die Revisionen der Angeklagten Dr. KCEEEEEED und LE im Kostenausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ÖX

1. Dem Angeklagten Dr. KÜEEEEEEEEe war nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses u.a. zur Last gelegt, durch die Störung der Vorführung des Films "Die Sünderin" am 2, März 1951 eine Nötigung und in Tateinheit damit groben Unfug begangen zu heben.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten. Ihre Rüge, des sachliche Recht sei verletzt, ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte an dem erwähnten Tage durch etwa 15 junge Männer, mit denen er das SEEWB-Lichtspieltnester in De O besuchte, während der Aufführung des Films 40 bis 50 Stinkbomben zertreten ließ. Die Vorstellung mußte deshalb für die Dauer von etwa 15 Minuten unterbrochen werden.

In diesem Sachverhalt hat das Landgericht die äusseren Merkmale einer Nötigung (§ 240 StGB) ‚gefunden. Es hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Verbreitung des Schwefelwasserstoffgases durch das Zertreten der Stinkbomben als_Gewaltanwendung anzusehen ist. Der Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs ist es gleichzusetzen, die Willensbetätigung des Angegriffenen durch andere auf seinen Körper wirkende Mittel auszuschalten. Da die Willensbeeinflussung des Angegriffenen entscheidend ist, kann ein Unterschied zwischen mechenisch und chemisch wirkenden Mitteln nicht mehr aner-Kannt werden, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 146 be-

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reits entschieden hat. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß infolge der Zahl der verwendeten Stinkbomben ein solcher Zwang auf die Kinobesucher ausgeübt worden iste

Das Landgericht ist aber nicht zu einer Verurteilung wegen Nötigung gekommen, weil es angenommen hat, daß der Angeklagte nicht mit dem nach § 240 StGB erforderlichen Vorsatz gehandeli hat. Es meint, er habe durch sein Tun nur "Unruhe" hervorrufen wollen, um ein behördliches Verbot der Filmvorführung zu erreichen. Die Wirkung der Stinkbomben auf die Theaterbesucher habe er sich nur "symbolisch" gedacht. Wenn er auf Grund des Willens, Unruhe zu stiften, allenfalls eine Störung der Filmaufführung in Kauf genommen habe, so genüge dieser bedingte Vorsatz nicht für die Verurteilung nach § 240 StGB.

Der Angeklagte hätte vielmehr mit dem eindeutigen Willen zur Nötigung der Theaterbesucher handeln müssen,

&) Diese Darlegungen lassen in mehrfacher Richtung Rechtsfehler erkennen. Wollte der Angeklagte, wie das Landgericht sagt, "Unruhe" stiften, um den Polizeibehörden Anlaß zu Verbotsmaßnahmen zu geben, so widerspricht es diesem von ihm verfolgten Zweck, daß er den Gedanken an einen solchen weitgehenden Erfolg seines Verhaltens nur mit der Vorstellung einer symbolischen Wirkung der Stinkbomben verbunden hat. Grund zum poLlfzeilichen Einschreiten hätte höchstens eine tatsächliche erhebliche Störung geben können, Symbolische Wirkungen sind keine Grundlage für polizeiliche Maßnahmen. Das Landgericht hätte ferner nicht übersehen dürfen, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine grössere Menschenmenge einer Filmvorführung in einem geschlossenen Raum nicht mehr zu folgen vermag und danach trachtet,

den Reum zu verlassen, wenn in ihm eine beachtliche Zahl voi Stinkbomben zertreten wird. Diese Erwägungen hätten das Landgericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob der Angeklagte eine solche Wirkung erstrebi hat, weil er sich nicht damis; regnügte, wenige Stinkbomber

zu verwenden, Bei einen solcher Prüfung hätte das Landgericht möglicherweise dazu gelangen können, den bestimrten Vorsatz des Angeklagten zu bejahen.

. an.

Das Landgericht hat denn auch, wie seine weiteren Ausführungen zum innerer Tatbestand zeigen, den naheliegenden Zusammenhang zwischen der Wirkung des Schwefelwas-. serstoffgases und dem Verhalten der Theaterbesucher für die Frage des Vorsatzes nichs gänzlich ausser acht lassen wollen. Es hat deshalb hinzugefügt, daß der Angeklagte allenfalls eine Störung der Vorführung in Kauf genommen habe. Damit hat es ein Handeln mit bedingtem Vorsatz angenommen. Die Urteilsgründe sagen freilich in diesen iusammenheng nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte einen derartigen Erfolg nicht nur in Kauf genomner., sonder: auch gebilligt habe. Nach dem Zusammenhang der Gründe ist aber anzunehmen, daß das Landgericht auch das Einverständnis des Angeklagten mit diesem Erfolg bejahen wollte. Gleichwohl hat es ihn nicht der Nötigung für schuldig erachtet, weil es der Auffassung ist, daß der bedingte Vorsatz nicht genüge, die Gewalt vielmeh” mit dem ausdricklichen Willen angewendet werden müsse, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.

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Diese Rechtsansicht iss nicht haltbar. Sie verkennt, daß der bedingte Vorsatz überall da eusreicht, wo nicht Aurch die Fassung des Gesetzeswortlautes der bestimmte Vorsatz oder gar absichtliches Handeln vorausgesetzt

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werden, Eine solche Ausnahme ist nach der Fassung des § 240 StGB nicht gegeben. Sie wird auch nicht durch den Zweck des Gesetzes gefordert, Es ist deshalb im Schrifstum allgemein anerkannt, daß der bedingte Vorsatz zur Nötigung ausreichy, Die in GoldtArch 47, 378

abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts läßt keine gegenbeil.ge Ansicht erkennen, Da demnach das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten, soweit ihm eine Nötigung zur Last gelegt ist, mit fehlerhafter Begründung verneint hat, muß das Urteil aufgehoben werden.

Nach dem Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte in Tateinheit mit der Nötigung noch beschuldigt worden, groben Unfug veriibt zu haben. Eine Verurteilung nach § 360 Nr 11 StGB kommt nicht mehr in Betracht, da die Ütertretung verjährt ist.

b) Für die neue Verkandlung se‘ bemerki, daß dic Nötigung auch rechtswidrig war. Wie die Vorschrift des § 24) Abs 2 StGB bestimmt, Kommt es für die Frage der Rechiswidrigkeit auf die Wertung im Einzelfalle ans Entscheidend ist, ob es als verwerflich anzusehen ist, den erstrebten Zweck durch die Anwendung von Gewalt zu erreichen. Als Zweck im Sinne dieser Vorschrift gilt nur das Verhalten, zu dem genötigt werden soll. Ohne Bedeutung für die Frage der Rechtswidrigkeit ist also, welche weiteren Ziele der Angeklagte durch die Vorgänge im Theater erreichen wollte. Zu beurteilen ist, ob die den Kinobesuchern aufgenötigte "Störung" ım Hinblick auf deren Ursache zu billigen war, Das ist zu verneinen. Die Nötigung war demnach auch rechtswidrig.

womune.

Das Handein des Angeklagten ist auch nicht als Notwehr ı§ 553 Abs 1, 2 StGB) gerechtfertigt Hier käme die Notwehr in der Form der Nothilfe zu Gunsten der etwa angegriffenen Besucher des Lichtspieltkeaters in Betracht, Die Voraussetzungen einer solchen Nothilfe Jieger indessen nicht vor, Es mag schor. zweifelhaft se’n. cb durch die Vorfährung des Films Rechte verletzt wurden, deren Träger die Theaterbesucher waren. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Güter, die nur dem Staate a.s Träger der Staatshohelt zustehen, für den Staatsbürger regelmässig nicht wehrfähıg. Einer Störung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen, wie sie durch die Aufführung sittlich oder religiös anstößiger Filme ausgeLöst werden könnte, kann deshaib der Staatsbürger, sn- „ange nicht auch zugleich seine Rechte verletzt werden, ın aller Regel. nicht mit der Notwehr entgegentreten, Ebensowenig ist in solchen Fällen Nothilfe zu Gunsten des Staates erlaubt. Die Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB seht davon aus, deß es sich bei dem Notheifer um eine Reshtspersönlichkeit handelt, die dem angegriffenen Träger des Rechtsgutes gleichgestellt ist (vgl Klee in GoldtArch 70, 725 BayObLG JW 1932, S 3775 Nr 2 mit Anmerkung von Dahn).

Auch dann, wenn die Aufführung in die individuellen Rechte der Theaterbesucher eingriff, war der Angeklagte nach § 55 Abs 2 StGB nicht zu deren Verteidigung berechtigt: Jede Notwehrhandlung muß der Abwehr eines Angriffs dienen, Der Angegriffene muß deshalb mit dem Willen handeln, der Rechtsverletzung entgegenzutreten. Unwesentlich ist, ob er daneben noch andere Absichten verfolgt (RGSt 54, 196 /T99/; BGHSt 3, 194 7987; 1 StR 690/52 vom 17. März 195%). Während diese

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ıcrere Seite der Nowwehr be’m Handeln des Angegriffenen .n der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, haben

ic Gerıchte bisher, soweiu ersichtlich, nicht die Frage entschieden, ob ein Verteidigungswille des Argegriffenen auch dann vorliegen muss, wern ihm ein Dritter Hilfe jeıstet und dieser sich dafür auf § 5% Abs 2 StGB berufear wı“l. Diese Frage ist zu tejahen, soweit es sich um die Verletzung solcher Rechtsgüter handeit, über die der Angegriffene zu verfügen berecrtigr und fähig ist. Wenn der VerJetzte den Angrif? nicht abwehren will, obwohl er einer. solcher Entsc..luss fasser. darf und kann, st:ht

aush einem anderer nichi das Recht zu, seine Hilfe aufzudranger und den Angsgriffener zı. verterdigen, Der Nothelfer darf in solchen Fällen nic.ıt mehr Rechte geltend macher., als der Angegriffene selbst ausäben will. Denn diesem ist das Notwehrrecht lediglich als Verteidigungsrecht gegeben.

Im vorliegenden Fall waren, wenn überhaupt, durch die Vorführung des Filmes nur solche Rechte der Theaterbesucher verletzt worden, über die ihre Träger verfügen durften- Der Angeklagte war deshalb zur Abwehr dieser Angriffe nur berechtigt, wenn die Theaterbesucher sich selbst gegen ihn verteidigen wollten, Dieser Verteidigungswille war hier nicht entbehrlich,

Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts weisen nicht darauf hin, dass die Theaterbesucher zu erkennen gegeben haten, dass sie sich angegriffen fühlten und eine solche Verletzung ihrer Rechte nicht hinnehmen wollten. Selbst wenn dies bei einem Teil der Besucher so wie bei den Angeklagten anders gewesen sein sollte, durfte der Angeklagte zu ihrem und seinem Schutz dann nichv handeln, wenn er dadurch zugleich in die Rechte

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anderer - gleichgültiger «der eirwilligerden - Besucher eingriff. Rechte Dritter darf weder der Angegriffene noch sein Helfer verletzen. Diese Grenze der Notwehr ist ir der Rechtspre :hung des Reichsgerichts vielfach betont worden (RGSt 58, 27 /29/ mit Nachw) Ar. ihr ist festzuhalten, zumal nur unter besonderen Umständen, namentlich bei Vorliegen eines Notstandes (§ 54 StGB), ein Handeln gegenüber unbeteiligten Dritten entschuldigt

ist. Solcbe Umstände warer hier nicht gegeben.

Schliesslich kommt noch hinzu, dass das Recht zur Verteidigung überall da entfällt, wo der Angegriffene die Rechtsverletzung auf andere Weise abwenden kann, chne seiner eigenen Ehre etwas zu vergeben oder sonst Seine Belange zu verletzen. Die durch das Recht zur Notwehr

° zugelassene Selbsthilfe ist nicht erforderlich, wo der

Angegriffene dem Angriff ausweichen kann und ihm dies zuzumuten ist (RGSt 71, 133; 72, 58). Das Gleiche muss auch für die Nothilfe gelten. Hier konnten sich diejenigen Besucher des Theaters, deren Rechte etwa verletzt wurden, dieser Lage entziehen, indem sie das Kino ver-

. liessen. Das war ihnen euch zuzumuten, da ihnen keine

nennenswerten Nachteile daraus entstanden, zumal sie

"durch den Titel des Films und die öffentliche Erörte-

rung seines Inhalts regelmässig schon vor dem Besuch auf seine Problematik hingewiesen waren und deshalb auch der Vorführung gleich hätten fernbleiben können, wenn sie mit der Gefahr rechneten, in ihrem Empfinden verletzt zu werden. Das trifft umsomehr auch auf den Angeklagten Dr. KENNE zu, als gerade für ihn durchaus die Möglichkeit bestand, sich ohne Rechtsverstoß in der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verwendung von Stinkbomben gegen den Film "Die Sünde-

int - z . . . . rin" zu wenden ‚„ wenn er sich hierzu jn seinem Gewissen

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verrflientet fühlte Auch aus diesem Grunde ware: weder Notwehr noch Nothilfe zulässıg,

2) In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu erörtert. heben, ob der Angeklagte das Unrecht seines Handelns erkannte oder erkennen musste. Die Frege des Verbotsirrtums hat das Landgericht bisher nur im Zusammenharng mit der ir.zwischen verjährten Übertretung des § 36%) Nr 11 StGB geprüfi. Da ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufer sind, sei noch auf folgendes hingewiesen:

Tas angefochtene Urteil hebt hervor, dass der Angeklagte mit seiner Tat nicht dem Unrecht, sondern dem Recht dienen wollte Er habe sich in seinem Gewissen für verpflichtet gefihlt. auch durch Verwendung von Stinkbomber. die Voraussetzungen für ein behördliches Verbot der Filmauffäührunger zu schaffen. Dabei habe er über e wa entgegenstehende gesetzliche Vorschriften nicht nachgedacht:

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte das Unrechtmiige seines Handelns nicht erkaınt habe, Es hat auch die weitere Frage, ob der Angexlagte den Unrechtscharakter seines Tuns hätte erkennen können, verneint. Zur Begründung der Auffassung, dass ein unverschuldeter Verbotsirrtum gegeben sei, hat es auf die aussergewöhnlichen Tatumstände ‘und die Persönlichkeit des Angeklagten verwiesen;

Das reicht nicht aus. Wie die Entscheidung des 2. Senats vom 23 Dezember 1952 (BGHSt 4, 1) in Verbindung mit dem Beschluß des Grossen Senats für Strafsachen vom 8, März 1952 (BGHSt 2, 194) betont, hat jeder Täter alle seine geistisen Erkenntniskräfte und seine sittlichen Wertvorstwellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich

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4: Dar >: 5 b, - anti,‘

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über die Rechtmässigkeit oder Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu bilden. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts ergeben, daß der Tatrichter Inhalt und Umfang dieser Rechtspflicht verkannt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte sci.on vor seiner Tat der Unterredung mit dem Oberbürgermeister und mit dem Oberstadtdirektor der Stadt DEEEEB entnommen hatte, daß weder der Inhalt des Films noch der bisherige Verlauf der Auffihrungen ein polieiliches Verbot der künftigen Vorführungen gestatteten, hätte ihn besonders nachdenklich stimmen müssen, zumal ihm diese Besprechung deutlich gemacht hatte, daß auch die für die öffentliche Ordnung in TEE mitverantwortlichen Persönlichkeiten Inhalt und Tendenz des Films mißbilligten. Wollte er sich nun für berechtig; halten, durch eine an sich rechtswidrige "Störung"

der Aufführung die Voraussetzungen für ein Verbot zu schaffen, wäre es’ seine Pflicht gewesen, sein Vorhaben mit genauer Angabe aller Einzelheiten den für die Öffentliche Ordnung verantwortlichen Personen darzu- (legen und ihre Meinung einzuholen. Nur auf diese Weise

. Konnte er sich Gewißheit darüber verschaffen, ob sein

Verha.ten etwa rechtlich erlaubt war. Eine so weitgehende Erkundigungspflicht war dem Angeklagten auch zuzumuten, da er über die im Umgang mit Behörden erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügte. Mit Rücksicht auf die dem Angeklagten erkennbar gewordenen Besonderheiten der Rechtslage und seine eigenen Fähigkeiten sind an die Pflicht zur Verwertung aller Erkenntnismittel hohe Anforderungen zu stellen.

2.) Dem Angeklagten Dr. KM ist ferner zur Last geleg: worden, sich am 5. März 1951 bei der Demonstration vor dem EMli-Lichispieltheater des Auflaufs

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nach § 116 Abs 1 und 2 StGB schuldig gemacht und in Tateinheit damit eine Übertretung nach §§ 5 Abs 2, 49 der Straßenverkehrsordnung (Erlaubnispflicht für die mehr als verkehrsübliche Inenspruchnahme einer öffentlichen Straße) begangen zu haben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Gültigkeit des § 5 Abs 2 StV sind unrichtig, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31 März 1953 (BGHSt 4, 161 [165])bereits entschieden hat. Hie auf kommt es jedoch nicht an, da diese Übertretung verjährt ist

Zur Anwendung des § 116 Abs 1 StGB hat das Landgericht festgestellt, daß von zwei örtlich und sachlich zuständigen Beamten, nämlich dem Polizeirat Gefe und dem Polizeimeister ABB. zu verschiedenen Zeiten und unabhängig von einander die vor dem Theater versammelte Menge dreimal aufgefordert wurde, sich zu entfernen, der Angeklagte aber auch nach der jeweils dritten Aufforderung nicht weggegangen ist. Trotzdem hat es ihn nicht verurteilt. In den Anweisungen Ge hat es keinen Befehl im Sinne des § 116 StGB gesehen, während es für den Befehl des Polizeimeisters FEB nicht festzustellen vermochte, daß ihn der Angeklagte wahrgenommen hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich auch insoweit gegen die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne sachlichrechtliche Gesichtspunkte ist unzulässig, so daß das Revisionsgericht die . Anwendung des § 116 StGB nachzuprüfen hat.

a) Im Falle der polizeilichen Aufforderung durch FEED i scheitert die Revision an den klaren Feststellungen des Landgerichts. Es hat in rechtlich unangreifbarer Weise dargelegt, daß‘ der Angeklagte die Aufforderung, sich zu entfernen, nicht gehört hat.

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ur b) Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit die Ausführun- “gen des Landgerichts zur Aufforderung durch GEB in Betracht kommen. Das Landgericht het hierzu dargelegt, daß dieser Polizeibeamte vor die auf der Öffentlichen Straße versammelte Menge trat und die Teilnehmer der Ansammlung dreimal aufforderte, die Straße zu räumen und weiterzugehen. Den genauen \ortlaut dieses Befehls hat das Landgericht anscheinend nicht feststellen können. Von ihm hängt es aber nach der !nsicht des Tatrichters ab, ob es sich lediglich um eine aus veriehrspolizeilichen Gründen geforderte Anweisung handelte, oder ob die Menge im Sinne des § 116 StGB aufgefordert wurde, sich zu entfernen.

z. polizeilichen An-

Diese Unterscheidung, nach. dem. Anlaß_der. polizei: ordnung ist aus Rechtsgründen zu beanstande

beanstanden. Es ist nicht auszuschließen, daß die bei der Anwendung des § 116 StGB unterlaufenen Rechtsfehler auch die Feststellungen des Tatrichters be-

“ einflußt haben. Das Urteil des Lendgerichts kann deshalb auch in

‚_ diesem Punkte nicht bestehen bleiben.

Wegen Auflaufs macht sich nach § 116 Abs 1 StGB strafbar,

‚ wer als Angehöriger einer Menschenmenge der dreimal verkündeten polizeilichen Aufforderung, sich zu entfernen, nicht folgt. Auf den Wortlaut eines solchen Befehls kommt es dabei nicht an, SOofern nur deutlich wird, daß die Auflösung der Menschenansammlung verlangt wird. Der Ungehorsam gegenüber einem solchen Befehl ist mit Strafe bedroht, weil das Zusammenbleiben der kKkenge jederzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorrufen kann. Der zuständige Polizeibeamte hat nach pflichtmäßigem Ermessen zu befinden, ob im Einzelfall eine solche Gefahr droht. Solange es sich nicht us eine willkürliche Entscheidung handelt, berühren etwaige Ermessensfehler die Rechtmäßigkeit seines Auflö-Sungsbefehls nicht. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung gehört auch

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. nicht erfüllt, wenn die Polizei verlangte, drs die „enge nur

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die Sorge für die glatte Abwicklung, des Straßerveriehrs. Auch eus diesem Gesichtspunkt kann die Polizei anordnen, daß sich die Ansehörigen einer Uenschenmenge zu entfernen haben, Ein

solches Recht steht ihr selbst dann zu, wenn die Versammlung vorher nach § 5 Abs 2 StVO genehmigt worden war (so jetzt ausdrücklich § 15 Abs 2 in Verbindung mit § 15 Abs 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 -— BGBl I S 684). Die Befugnis, ın jedem Augenblick Anordnungen nach § 116 Abs 1 StGB zu treffen, ergibt sich aus der erhöhten Gefährdung der öffent lichen Ordnung und Sicherheit durch die Ansammlung einer Menschenmasse. Das Zusammenströmen der iienschen in der Gffentlick keit kann zunächst einen friedlichen und harmlosen Charakter aufweisen, “ber in kurzer Zeit zu einer Gefahrenquelle werden, so daß die zuständigen Besr:ten jederzeit berechtigt sein müs-. sen, von den Teilnehmern der Versammlung zu verlangen, daß sie sich entfernen.

Der äußere Tatbestand des § 116 Abs | StGB yäre nur dann

ihren Platz verändere, ohne auseinander zu gehen. Nur ein Befehl, der die in der Ansammlung lie:'enden Gefahrenquellen be-.; seitigen will und die Teilnehmer anweist, den räumlichen Zu- : sammenhang mit der Menge aufzugeben, entspricht der Vorschrift des § 116 Abs 1 StGB.

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht in einer neuen Verhandlung zu klären haben, ob die Aufforderung des Polizeirats Gel als Befehl, sich zu entfernen, anzusehen war.

Zur inneren Tatseite sei noch darauf hingewiesen, daß es nicht erforderlich ist, daß der Angeklagte selbst unmittelbar

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von dem Befehl Kenntnis nahın. Es genügt, wenn er durch andere Teilnehmer der Versammlung von der Anordnung erfuhr. Den Angeklegten konn es nicht entlasten, wenn er etwa irrigerveise annahm, GcB sei zu seinem Befehl nicht berechtigt gewesen. Wie schon die Stellung des § 116 StGB im 6. Abschnitt des

2. Teils des Strafgesetzbuchs erkennen läßt, handelt es sich bei dem fuflauf um einen besonderen Fall der Auflehnung gegenüber den zur rechtmäßigen Vollstreckung staatlichen Willens tätigen Beauten und ihren Helfern. Während § 113 StGB aktiven Widerstand oder tätliche Angriffe unter Strafe stellt, ahndet die Vorschrift des § 116 £bs 1 StGB unter besonderen Voraussetzungen den passiven Ungehorsam. Liegt demnach in dem Vergehen des Auflaufs nur ein besonders gestalteter Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt, so müssen für die Frage des Irrtums über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung die Grundsätze gelten, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof zur Frege des Irrtums über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bei § 113 StGB immer wieder dargelegt haben. Demnach ist die Rechtmäßigkeit_der. Vollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Bedingung, der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht (RGSt 53, 161; 72, 300; BGHSt 4, 161).

Nicht zu beanstanden sind die Zusführungen des Urteils zu der Frage, ob der Angeklagte Dr. KiEp im Zusammenhang mit den Tumulten, die sich aus der Demonstration vor dem Eller-Theater ereigneten, tiitigen “Tiderstand gegen die Polizeibeanten geleistet hat. Die auch zu diesem Punkt wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs notwendige Nachprüfung des Urteils ergibt, daß das Landgericht ohne Rechtsfehler die Inwendung des § 116 Abs 2 StGB vecneint hat.

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B) Der Angeklagte Sch

1. Dem Angeklagten Sch@® ist vorgeworfen worden, durch das Zertreten einiger Stinkbomben während der „ufführung des Films "Die S$Sünderin" am 4. März 1951 groben Unfug verübt zu haben

Der Freispruch des Angeklagten in diesem Punkt kann nich bestehen bleiben, obwohl die Übertretung nach § 360 Nr 11 StG verjährt ist. Das Landgericht hat es versäumt, den durch den; Eröffnungsbeschluß bezeichneten Vorgang in der nach § 264 Abs ı StPO vorgeschriebenen ‘leise rechtlich zu würdigen. Es hätte das Verhalten des Angeklagten von Amts wegen auch dara hin prüfen müssen, ob seine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 ' StoB) in Betracht kam. Wach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hatte das Verhalten des Angeklagten dazu geführt, daß die Vor führung des Films eine kurze Zeitlang unterbrochen werden muß te. Deshulb hätte dargelegt werden müssen, welche Zahl von Stinkbomben der ängeklagte zertrat.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beacht haben, was der Senat zur Fra_e der Rechtswidrigkeit der Nötigung und des Verbotsirrtums oben dargelest has. Bei der Prüfung der Frage, ob ein.solcher Irrtum entschuldbar war, hat zu berücksichtigen. Von dem Angeklagten Sch@® als einem einfachen Mann wird man nur in einer seinen Fähigkeiten entsprechenden weise verlangen können, daß er sich über das Erlaubtsein seines Vorgehens vergewisserte. Hierbei würde auch die Wirkung zu beachten sein, die das Verhalten des Angeklagten Dr. KON 215 Pfarrer auf den ihm gesinnungsmäßig nahestehenden Sch@®B ausgeübt haben kenn.

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2. Das Landgericht hat den Angeklagten auch von dem weiteren Vorwurf freigesprochen, sich des aufrührerischen Auflaufs nach § 116 Abs 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Es hat zwar angenommen, daß sein Verhalten bei seiner vorläufigen Festnahme während des Tumults vor dem E@WMP-Lichtspieltheater die Merkmale des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) erfüllte, hat ihn aber auch insoweit freigesprochen, weil es einen Schuldausschließungsgrund angenommen hat. Hierbei treten Rechtsfehler zutage.

Nachdem die Aufforderungen Ge, die Straße zu räumen, nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt hatten. wurde eine Gruppe von etwa 20 Personen, unter denen sich auch die Angeklagten Dr. KOEEEEEB und Sch@ befanden, von allen Seiten durch Polizeibeamte zusammengedrängt. Es kam zu Tätlichkeiten ur, zwischen den Demonstranten und den Angehörigen der Polizei.

’ „,A1B der Angeklagte Sch zur Ermittlung seiner Persönlichkeit Pag? © EN vorläufig festgenommen werden sollte, leistete er den Polizei-KR beanten Widerstand. Er wehrte sie mit den Ellenbogen ab und

R ; riet, er lasse sich nicht verhaften. Infolge « seiner Größe und

BE nnehnen; erst als ein Dritter hinzukam, konnte er abgeführt 3 m Werden. Auch danach gelang es ihm nochmals, einen der Beamten rl, "gbzuschütteln. Noch im Wachraum der Polizei in der Berufsschu- ‘le schrie und tobte er. Die Strafkammer verkennt nicht, daß der Angeklagte Sch nicht denjenigen Polizeibeamten entgegentrat, die bei diesem Tumult den Angeklagten Dr. KEEED- @MB geschlagen hatten. Sie meint jedoch, Sch@® habe irrigerweise angenommen, daß die von ihm angegriffenen Beamten zu denen zu rechnen seien, die sich an Dr. Tb vererir-

fen hatten. Sch@® sei auch davon ausgegangen, man hätte ihn

nur deshalb verhaften wollen, um ihn daran zu hindern, Dr. KEB-

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GEB Hilfe zu leisten. Das Landgericht ist der Ansicht, es; handele sich um einen Irrtum des Angeklagten über solche Tat sachen, aus denen sich ein Recht zur Nothilfe ergeben hätte. Ein solcher Irrtum entschuldige den Angeklagten

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung ' nicht stand.

Zunächst hst das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte seinen !Iiderstand fortsetzte, als er schon festgenommen. überwältigt und abgeführt worden war. Er dauerf te sogar noch an, als er sich bereits in dem Behelfswachraum der Polizei befand. Daß der Angeklagte noch um diese Zeit angenommen hätte, die ihn festnehmenden Beamten könnten jederzeit weitere Tätlichkeiten gegen Dr. KCHEEEEEEEEEMD bezehen, er‘ sei also auch noch zur Nothilfe berechtigt, scheidet nach de Feststellungen des Tatrichters aus, Für diesen Widerstand liegt demnach kein Schuldausschließungsgrund vor.

Der vom Landgericht angenommene Irrtum erstreckt sich nur auf den Zeitabschnitt, in dem sich der Angeklagte Sch noch in der Nähe des Mitangeklagten Dr. KEEEB und inne halb der Menge befand. Wenn Dr. KENNE von Polizeibeamten -— was das Landgericht nicht einmal mit Sicherheit festge-+ stellt hast — geschlagen wurde, bevor der Angeklagte Sch@> vo anderen Polizeibeamten aufgefordert worden war, zur Wache zu kommen, so hatte Sch@®kein Recht, den festnehmenden Beamten. Widerstand zu leisten. Solange er sich auf freiem Fuß befand, stand ihm möglicherweise ein Nothilferecht zu, sofern nämlich Dr. KEEEEE> rechtswidrig von Polizeibeamten geschlagen de und weitere Angriffe dieser Art zu befürchten waren. Diese Recht zur Nothilfe endete aber mit der rechtmäßigen Festnahme

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des Angeklagten Sch@®. Die ihn gegenüber mit Recht angeordnete Maßnahme beschränkte seine Freiheit und schloß das Recht zur Nothılfe aus. War er irrigerweise der “nsicht, daß seine Festnshme nur deshalb ausgesprochen worden sei, um ihn an der Hilfe zu hindern, so kann ihn das nicht entschuldigen. Es handelt sich bei einer solchen Meinung um nichts anderes als um einen unheachtlichen Irrtum über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Festnahme. vie bereits ausgeführt, ist die Rechtmässigkeit der Amtshandlung bei § 113 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Bedingung der Strafbarkeit. Ein Irrtum hierüber entschuldigt den Täter nicht. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der gleiche Beamte, der KGEEEEEED geschlagen hatte, im Anschluß daran Sch@® festnahn, kann dahingestellt bleiben,

da nach den klaren Feststellungen des Landgerichts ein solcher Sachverhalt nicht vorlag (vgl hierzu OLG Oldenburg, NJW 1952, 1189).

.„ Nach alledem kann der Freispruch des Angeklagten Sch» nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

II. Die Revisionen der Angeklagten Dr. KEEEEEEEEED und. Te

Das Landgericht hat diese beiden {ngeklagten freigesprochen. Mit ihren Revisionen wenden sie sich gegen die in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgesprochene Ablehnung

des Antrags, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

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Die Rechtsmittel sind begründet. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 467 Abs 2 a.F. StPO hat das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Staatskesse mit den notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten zu belasten ist. Dies gilt auch dann wenn der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen ist (RGSt 53, 304; RG JW 1930, 639). \lenn auch das Gericht befugt war, nach pflichtmäßigem Ermessen über den Antrag der Bescl:werdeführer zu befinden, so müssen doch die Gründe des Urteils erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Landgericht sıch !eiten ließ Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, vermag das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob das Landgericht sei Recht zur Entscheidung nach pflichtmäßigem Ermessen ohne Recht fehler zusgeübt hat. Diesen \nforderungen genügen die Urteilsgründe richt. Es wird hierzu lediglich gesagt, daß das Gerich es für unbillig erachte, die Auslagen der Staatskasse aufzu- : bürden. Welche Gesichtspunkte für diese Entscheidung maßgeben waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß sich das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen leiten ließ. Die Revisionen der Angeklagten mußten deshalb Erfolg haben. Bei der neuen Kostenentscheidung wird

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gegebenenfalls die inzwischen in Kraft getretene Neufassung des § 467 Abs 2 StPO zu beachten sein.

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