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BGH Entscheidung vom 17.03.1953 – 1 StR 690/52

1. Strafsenat

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1_StR_ 690/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Gerhard L aus Niue dort geboren am WB. EREED D

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat En der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15. September 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.'.

Von Rechts wegen

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Gründe: In der Nacht vom 3. zum 4. März 1952 geriet der Angeklagte, der sich mit zwei Begleitern auf dem Heimweg befand, mit einer aus sechs Kännern und zwei Frauen bestehenden Personengruppe in Streit. Im Vorbeigehen "rempelte" er den zu’ dieser Gruppe gehörenden Zeugen HB an, der ihm darauf einen Fußtritt versetzte. Der Angeklagte ging- zunächst etwa zwei Meter weiter, wandte sich dann aber um und ging mit zum Schlage erhobener Hand auf HEEWD zu. In diesen Augenblick mischte sich der Zeuge WED ein und schlug dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht, so daß dieser auf die Fahrbahn fiel. Als WW sich neben ihn stellte, um ihn von weiteren TMitiichkeiten abzuhalten, versetzte ihm der Angeklagte einen NMesserstich in die Wade. H@EED wollte den Angeklagten zur Vergeltung schlagen, wurde aber von ihm in den Oberarm gestochen. Der Angeklagte entfloh; er wurde verfolgt und gestellt. Hierbei verletzte er den Schreiner Dirscherl durch einen Messerstick tödlich.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung der Zeugen WED und HE verurteilt; von der Anklage wegen Körperverletzung mit Todeserfolg hat es ihn freigesprochet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der Jedoch der Erfolg zu versagen ist,

I. Die Rüge einer Verletzung des § 267 kbs 2 StPO ist offensichtlich unbegründet.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, daß sein Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Das Urteil setzt sich hiermit in eingehenden Darleguhgen auseinander. Die Ansicht des Beschwer-

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gegen etwaige weitere Angriffe verteidigen, sondern, ebenso

"Schwurgericht dahingestellt lassen, ob WEB oder der Angeklas‘

deführers, deß das Schwurgericht gemäß 8 267 Abs 2 StPO auch die Möglichkeit.der irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage hätte erörtern müssen, findet im Gesetz keine Stütze; die Revision behauptet selbst nicht, daß sich der Angeklagte in.der Hauptverhandlung darauf berufen hat.

II. Auch die sachliche Nachprüfung läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

1. Das Schwurgericht stellt fest, daß sich der Angeklagte, als er sich umwandte und auf HMM zuging, nicht

vie WEB, "raufen" wollte. Es folgert dies insbesondere aus seinen Worten: "Jetzt fangen wir an."

Die Revision kann mit ihren gegen diese tatsächliche Feststellung gerichteten Angriffen nicht gehört werden (§ 337 StPO). Richtig ist, daß- das Schwurgericht nicht klargestellt hat, ob der Angeklagte den HMM absichtlich oder aus Versehen "angerempelt" hat. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Maßgebend ist, ob sich der Angeklagte überhaupt verteidigen wollte, denn nur in diesem Palle könnte er sich auf Notwehr berufen (RGSt 54, 196, 199). Jenen Willen.hatte er aber nach den getroffenen Feststellungen nicht. Deswegen konnte es das

te den ersten Schlag führte. Beide waren zum "Raufen" entschl% sen, so daß keiner von ihnen den Schutz des § 53 StGB in Anspruch nehmen kann (RGSt 72, 183; RG HRR 1940, Nr 1143).

Die Frage, von welchen Beweggründen sich der Angeklagte leiten ließ, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, einer Tach“ prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es ist auch

nicht zu beanstanden, daß sich der Tatrichter für die Bildung seiner Überzeugung auf die Worte des Angeklagten "Jetzt fangen wir an" gestützt hat. Die Revision verkennt, daß es sich dabei gar nicht um eine Aufforderung an seine Begleiter zu handeln brauchte; vielmehr kann der: Angeklagte das Wort "wir" auf seinen Gegner und sich bezogen haben, Auch die Tatsachen, daß sich der Angeklagte sonst nicht als Raufbold gezeigt hat und daß er sich einer überlegenen Personengruppe gegenüber sah, schließen nicht die Möglichkeit aus, daß es ihm in diesem Falle nur darum ging, eine Schlägerei anzufangen.

Allerdings, findet die Annahme des Schwurgerichts, daß VD keinen Anlaß zu weiteren Tätlichkeiten gab, als er sich neben den am Boden liegenden Angeklagten stellte, in dem Sachverhalt keine Stütze. Der Angeklagte konnte und mußte dieses Verhalten dahin verstehen, daß WEB zur Fortsetzung der Schiägerei entschlossen war. Das Ergebnis ändert sich aber auch dann nicht, wenn .man davon ausgeht, daß der Angeriagve einen neuen Angriff des WB befürchtete. Sein Entschluß ging von Anfang an dahin, sich mit WB zu schlagen. Aus diesem Grunde kann keiner der Streitenden demit gehört werden, daß er sich verteidigen wollte, solange sich die Tätlichkeiten im Rehmen der beabsichtigten Rauferei hielten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte angenommen hätte, daß WEB über das übliche Maß einer Rauferei hinausgehen und mit schwereren, das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährdenden Angriffen beginnen wollte (RGSt 72, 183). Dafür fehlt es aber an jedem Anhalt. Das Schwurgericht ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, daß auch der von dem Angeklagten geführte Messerstich lediglich ein Ausdruck seiner Rauflust und nicht der des Verteidigungswillens war. Deswegen geht auch der Hin-

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weis der Revision auf § 53 Abs 3 StGB fehl.

Bei dieser Sachlage hatte das Schwurgericht keinen Anlaß, sich noch ausdrücklich mit der Möglichkeit eines Tatbestandsixz tums. auseinanderzusetzen. Zwar entfällt eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens, wenn der Angegriffene irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen hat (B6HSt 3, 105 und 194). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist aber in jedem Falle der Verteidigungswille; dieser fehlte dem Angeklagten.

2. Das Schwurgericht billigt dem Angeklagten im zweiten Falle offenbar ein Notwehrrecht zu, denn es bestraft ihn mit der Begründung, daß er das erforderliche Maß der Verteidigung überschritten hät. \

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Die Feststellungen sind insoweit zwar nicht völlig widerspruchsfrei. Wie das Schwargericht bei Erörterung des Falles WEB zutreffend erkannt hat, ist der Vertei-- digungswille auch bei bestehender Notwehrlage Voraussetzung für die Anwendung des § 53 StGB. Es sagt nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte ihn in dem Falle HB natte; gegen den Verteidigungswillen könnte sprechen, daß den Beschwerdeführer auch hier die Rauflust "beherrscht" haben soll. j "

Diese Unklarheit kann aber auf das Ergebnis keinen Einfluß gehabt haben, denn. der Schuldspruch wird in jedem Falle durch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte vorsätzlich über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist. Das Schwurgericht führt aus, daß HEB dem Angeklagten, dem er körperlich nicht überlegen war, unbewaffnet gegenübertrat; die Begleiter

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des HB hätten in diesem Augenblick keine Bedrohung für den Angeklagten dargestellt, da sie sich um den

laut um Hilfe rufenden WB bemühten; unter diesen Umständen hätte es zur Abwehr genügt, wenn der Angeklagte mit der Faust geschlagen oder mit dem Messer gedroht hätte; er habe sich auch nicht von Bestürzung, Furcht oder Schrecken leiten lassen, weil er seine Lage nicht verkannt hebe.

Diese Feststellungen, die mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen in Einklang stehen, rechtfertigen die Nichtanwendung des § 53 StGB. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht zur Begründung seiner Überzeugung anführt, der Angeklagte habe den Stich vwohlüberlegt und gezielt geführt. Demit will es ersichtlich die Behauptung des Angeklagten widerlegen, er habe überhaupt nicht bewußt zugestochen, sondern den Ha bei einer unwillkürlichen Äbwehrbewegung verletzt. Erörterungen über einen etwaigen Tatbestandsirrtum des Angeklagten, die die Revision vermißt, erübrigten sich auch hier, denn das Schwurgericht legt dar, daß sich der Angeklagte aller wesentlichen Umstände bewußt war.

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Die Revision’ist daher mit der aus § 473.Stpo sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

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Dr. Hörchner Mantel Glanzmamı Dr. Heimamn-Trosien Dr. Schalsche |