Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 24.09.1953 – 3 StR 68/53
3. Strafsenat
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Zitiert 1 Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Max S t BD aus TED an U, zeboren am : ED EB in va,
wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am kain vom 9. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen „2
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: Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen von der Beschuldigung 1, am 29, März 1950 vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main als Vollstreckungsgericht eine Versicherung an Eides Statt wissentlich falsch abgegeben zu haben (8.156 StGB),
2. am 21. Juli 1950 vor demselben Gericht den Offenbarungseid nach § 807 ZPO vorsätzlich falsch geschworen zu haben (§ 154 StGB).
Die Revision der’ Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Äbs 2 StPO) und des sachlichen Rechtes. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im
ganzen.
1. Die Freisprechung von dem Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung begründet das Landgericht zunächst damit, das Amtsgericht, vor dem der Angeklagte seine Versicherung an Eides Statt abgab, sei nicht eine zu deren zb-
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das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, den vollen Beweis der zur Begründung der Erinnerung vorgetragenen Tatsachen erfordere, mithin die eidesstattliche Versicherung
jeder Rechtswirkung entbehre,
Diese Ermägungen sind, wie die kKevision zutreffend rügt, rechtsirrig. Das Tatbestandsmerkmal der zustündigen Behörde erfordert zwar neben der allgemeinen Zuständigkeit zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, die bei einem Amtsgericht an sich gegeben ist, weiter, daß in der Verfahrensart, um die es sich im Einzelfalle handelt,
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eine eidesstattliche Versicherung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Rechtswirkung auszulösen, etwa der angegangenen Behörde in irgendwelcher Ermessensfrage als Unter. lage fir die Entscheidung zu dienen. Bei dieser Betrachtung komnt es auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicaerung sowie darauf nicht an, ob sie im Einzelfall tatsächlich eine derartige rechtliche Wirkung hatte (vgl RGSt 19, 414; 22, 269; 23, 170; 75, 399 /4017). Es ist auch richtig, daß auf die nach § 766 ZPO ergehende Endentscheidung über eine Erinnerung eine eidesstattliche Versicherung in der Regel ohne rechtliche Wirkung ist. Das Landgericht hat aber Übersehen, daß nach § 766 Abs 1 das in der Erinnerung angegangene Vollstreckungsgericht auch zuständig ist, auf Antrag oder . von Amts wegen vor seiner Endentscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen, insbesondere die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Eine solche kann, wie sich aus dem Zusammenhang des Abs 2 mit Abs I Satz 2 des in § 766 ZPO in Bezug genommenen § 732 ZPO ergibt# ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie bedarf daher keiner | vorherigen Beweisaufnahme; der Richser kann sich mit Glaubhaftmachung der zur Begründung der Erinnerung vorgetragenen Tatsachen begnüzen und zu üicsem Zwecke nach § 294 ZPO eine eidesstattliche Versicherung entgegennehmen. In einem solchen Anordnungsverfahren ist hiernach eine eidesstattliche Versicherung nicht, wie das Landgericht irrig angenommen hat, wegen der Art und des Gegenstandes dieses Verfahrens ohne rechtliche Wirkung; sie ist vielmehr geeignet und dazu bestimnt, den Vollstreckungsrichter in seiner Ermessensentscheidung zu beeinflusgen.
Neben der Sachbeschwerde greift auch die Aufklärungsrüge. durch. Das Landgericht hätte den Akteninhalt, insbeson ' dere den Wortlaut des namens des Angeklagten zugleich mit ” dessen eidesstattlicher Versicherung dem Vollstreckungsge-
richt vorgelezten Antrags sorgfältig daraufäin prüfen miüs.en
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ob das Verfahren nicht anderer Art wear, als es nach unzu- , reichender Durchsicht dieser in der Hauptverhandlung verle- 1; senen Urkunde annahm. Es wäre alsdann vermutlich zur Bejahung dieser Frage und damit auch zur Bejahung der Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 156 StGB aus folgenden Er-
wäzungen gelangt: Das Schreiben des Prozeßbevollmüächtigten
des Än;eklagten vom 29. März 1950 (Bl 1 der Beiakten AG an Frankfurt 82 U 3761/50) enthält unter Hinweis darauf, daß schon auf den folgenden Tag, den 30. März 1950, vom Gerichte vollzieher Termin zur Versteigerung des gepfändeten Perso- " ı
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nenkraftwagens bestimat sei, den ausdrücklichen Antrag, die | Zwangsvollstreckung in diese gepfändete Sache "einstweilen j einzustellen". Aus dem vollen Wortlaut dieses Antrags wie au auch aus dem Inhalt des daraufhin am gleichen Tage ergange- u nen Beschlusses des Vollstreckungsrichters (Bl 5 aa0) er- si
gibt sich, daß es sich dabei - entgezen der Annahme des Land .serichts - noch gar nicht um das gewöhnliche Erinnerungs |; verfahren nach § 766 ZPO handelte, vielmehr um das besondere Vollstreckungsschutzverfahren gemäß Art 6 der „uchutzverorünung vom 4. Dezember 1943 (RGBl I S 666) und § 18 der Verordnung Über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 iäF des Gssetzes zur Änderung Fi: von Vorsc ıriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Okto- |: ber 1934 (RGB1 I S 1070). Diese Bestimmungen sehen eine wu zeitweilige Aussetzung der Zwangsver- ur [
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steigerung gepfändeter Sachen vor, wenn dies nach der Persönlicäakeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners angemessen erscheint. § 18 VollstrSchVO bestimmt in Absatz 5 Satz 2 ausdrücklich, daß die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse nur der Glaubhaftmachung bedürfen. Bei dieser.Art des in Wirklichkeit vom Angeklagten eingeleiteten Vollstreckungsschutzverfahrens ist daher, ebenso wie in der oben bereits erörterten, vom Landgericht irrigerweise angenomnenen Verfahrensart, die -eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung zugelassen; sie entbehrt nicht jeder Rechtswirkung.
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2. Die Frage, ob die Angaben des Angeklagten im Sinne der beiden selbständi,en Straftatbestände der §§ 156 und 154 Stq falsch waren, ist in den Urteilsgründen einheitlich erörtert
a) In der eidesstattlichen Versicherung hat der Angeklagte erklärt:
"Ich benutze den meiner Frau gehörigen PKW Dainmler Benz 170 Baujahr 1936..... (für meine geschäftlichen Zwecke)";
db) Im Offenbarungseidtermin hat er geschworen, er habe in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis sein Vermögen so vol stänlig angegeben, als er dazu imstande sei, obschon er in diesem Verzeichnis den Personenkraftwagen nicht eingesetzt, insbesondere in dem Abschnitt A 6 des Formblatts die Frage, zu seinem Vermögen "Wagen, Fahrräder usw" gehören, mit dem wort "keine" beantwortet hatte.
Hinsichtlich dieser beiden Straftatbestände begründet das Lanägericht die Freispreckung damit, es habe niclıt feststellen kön.ıen, daß der Personenkraftwagen zur Zeit der beiden Taten nicht der Ehefrau des Angeklagten ;jehört habe, 55 will demit offenbar sagen, es sei durch die Hauptverhandlung nicht davon überzeugt worden, daß dieser Wagen zur Zeit der Taten im Eigentum des angeklagten Ehemanns gestanden habe.
Jie hierzu im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die zntscheiäung darüber zu ermöglichen, ob das Landgericht bei sei , ner rechtlichen Würdigung die Rechtsnormen über den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen im Sinne der §§ 929 ff BGB richtig ausgelegt und angewandt hat. Nach einer im Urtel (S 3) wörtlich wiedergegebenen Aussage des Angeklagten, die dieser als Zeuge in dem von seiner Ehefrau wegen dieses Was® ge_en den Pfündungssläubiger geführten Widerspruchsprozeß
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“ klagten gehörendes Collier erworben worden sein. Das Land-
. gehen sollte, die Feststellung einer solchen Einigung sei im
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(§ 771 ZPO) gemacht hat, soll der Wagen im Jahre ‘947 von einem Franzosen im Tausch gegen ein der Ehefrau des Ange-
gericht stellt jedoch in den Urteilsgründen die näheren um- ® stände, unter denen diese Tauschveraandlungen zu einem Eigen, tumserwerb geführt haben sollen, nicht fest, läßt vielmehr ausdrücklich
"dahin gestellt....., in welcher Weise der eine
oder andere Shegatte damals bei dem Erwerb des
Wagens durch Tausch das Eigentum daran zunächst erlangt hatte"
und fährt dann in den Griinden fort:
"Jedenfalls hat es zumindest späterhin die Ehefrau Stock durch stillschweigende Vereinbarung beider Ehegatten erworben. Dabei ist es bedeutungslos, ob dieser Eigentumsübergang zivilrechtlich anfechtbar ist oder nicht".
Diese ülechtsansicht kann nicht gebilligt werden. Der Strafrichter ist zwar nach § 261 StPO zu einer selbständigen Be- . weiswärdigung berechtigt und verpflichtet hinsichtlich aller "‘j,
äußeren und inneren Tatumstände, die für die Beurteilung der ht
are des Eigentums von Bedeutung sind; er kann dabei
nsbesondere von dem in einen Zivilrechtss treit gewonnenen Beweisergebnis und dem hierauf ‚gegründeten Urteil des Zivil-" richters abweichen. Auch eine "Rechtsnorm des bürgerlichen Rechts darf.der Strafrichter im Einzelfall anders auslegen als der Zivilrichter. Die Normen des Zivilrechts sind jedoch für den Strafrichter ebenso rechtsverbindlich » »ie für den Zivilrichter. So ist die Rechtsnornm des § 929 BGB, wonach zur Übertragung des Eigentuns an einer beweglichen Sache neben der Besitzübergabe die Einigung zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang erforderlich ist, vom Strafrichter verletzt, wenn er etwa von der Erwägung au
Verkehr zwischen Ehegatten zur Annahme eines Eigentumsübergangs nicht erforderlich, es genüge an deren Stelle die Fest-..
‚bereits entschieden hat, die eigenen tatsächlichen Feststel-
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stellung einer von neiden Ehegatten bisher zchabten allgenei nen Meinung, die Ehefrau habe das Eigentum an dem Wagen von ‘ ih:iem Ehemann schon deshalb erworben, weil sie ihm seinerzei} zum Tausch den ihr gehörenden Schmuck überlassen hatte &s wäre auch rechtsirrig, und zwar ein Verstoß ge;en § 164 BGB, wenn der Strafrichter sich auf den Standpunkt stellen wolite die Tatsache der Hingabe ihres Schmucks an den Veräusserer des Wagens habe schon uusgereicht, ihr das Eigentum an dem eingetauschten Wagen zu verschaffen, und zwar auch dr.nn, we ihr Ehemann die Tauschverhandlungen mit dem Veräus.erer geführt hat und bei diesen Verhandlungen nicht erkennbar ge:ior den ist, daß er im Namen seiner Ehefrau handeln und ihr das
Eigentum an dem Wagen verschaffen wollte. vie Ausführungen in den Urteilsgründen (S 5) geben Anlaß zu dem Verdacht, daß das Land.;jericht von derartigen rechtsirrigen Erwägungen bei seinem „chluß, der Wagen habe zur Zeit der straftaten im Ei tum der Ehefrcu des An;sekl:igten gestanden, beeinflußt worden ist.
Den gesetzlichen Vermutungen des bär;erlichen Rechts - und so auch der Ei.;entumsvermutung des § 1004 BGB - kommt alleriings als Beweisregeln auf dem scbiet des Strafverfeire keine rechtliche Bedeutung zu, da sie „it den hier ;eltenden Srundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit und der freien Beweiswürligung nicht vereinbar sind. Solche Vermnutun gen können, wie der Bundosgerichtshof (1 StR 630/51 vom 19. September 1952) im Anschluß an die ..echtsprechung des xcichs zerichts (RGSt 36, 332; 57, 277; GoltdArch 55, 73 und 59, 34
lun;en des Strafrichters. nicht ersetzen. Die die Verurteil tragenden Tatsachen müssen zur überzeugung des Tatrichters festsiehen. Es würe jedoch irrig, wenn das Lanügericht, waS nach seiner bestimmten Ablehnung der Verbinälichkeit geset2- licher Vermutungen nicht ausgeschlossen ersciieint, davon au® gegangen wäre, es sei dem Strafric.ter durch den Grundsatz 4 § 261 StPO verwehrt, die in den gesetzlichen Vermutungen de8
bürgerlichen Rechts liegende Lebenserfahrung iier bezüglich i Ges Ei,sentumserwerbs an beweglichen Sachen, bei der Bildung seiner Über !eugung mitzuverwerten.
denn der Strafrichter bei seiner Abwägung der sämtlichen h für und ge_en die Annahme des Eigentums des Angeklagten sprechenden Umstände letzte Zweifel über gewisse erhebliche Tatsachen, die im ge;ebenen Fall Cie Annahme des Eiyentums des An;exlagten begründen würden, nicht zu überwinden vermag, so hat er allerdings, wie das lanägericht zutref?2end hervorgehoben hat, nach dem Grundsatz in dubio pro reo die für den Ange-
klagten günstigeren äusseren oder inneren Tatumstände seiner u iR;
Entscheidung zugrunde zu legen. Die weiteren Ausführun ;en, welche die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang enthalten, geben jedoch zu dem Veräacht Anlaß, daß das Landgericht den bezeichneten Grundsatz verkannt hat, Das Landgericht führt
aus, es sei:"von der Einlassung des Angeklagten, soweit die- 7
se nicht völlig unslaubhaft oder. widerlegt war, auszugehen", | zine solche allgemeine Beweisregel gibt es im Strafverfahren pi nicht. Der Strafrichter hat zwar die Zinlassung des An,seklag- "Fi ten Lei seiner Beweiswürdigung mit in Betracht zu ziehen, ist aber an diese nicht in der vom Landgericht angenommenen h Weise gebunden. Er hat vielmehr nach § 244 StPO,ohne Beschrän- fi kung durch die Einlassung,die Wahrheit zu erforschen und die |} Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Beweiswürdigung leidet \. an einem sachlichrechtlichen Mangel wenn, wie dies hier mög- - 4 licherweise geschehen ist, unter irriger Anwendung einer der- Ä articen Beweisregel das Landgericht mangels Beweises freige- |: sprochen hat, ohne zuvor alle die für die Entscheidung der
Rechtsfragen erueblichen Tatumstände vollständig geklärt zu
haben.
Die Umstände, unter denen bei den Tauschverhandlungen die E Ehefrau des Angeklagten den Wagen erworben haben könnte, näher
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aufzuklären, drängte sich dem Iandsericht umsomehr auf, als
es mehrere Anhaltspunkte bereits festgestellt hatte, die aur die „nnahme hinweisen, der Angeklagte habe ursprünglich selyJ Eigentum an dem Wagen erworben. So ist es auffällig, daß da Wagen von vornherein auf den Namen des Ehemanns zugelassen,
angemeldet, versichert und auch von ihm ausschließlich gefan ren worden ist. In dieselbe Richtung deutet die in den Ute gründen getroffene Feststellung, daß der An;eklagte im Juli § 1949, also neun Monate vor seiner eidesstattlichen Versicher E gesenüber einem ihn bedrän;enden Gläubiger seinen Per sonenkraftwagen als Sicherheit angeboten und auch bei seiner damali;en poli :eilichen Vernehmung sich darauf berufen hatte er habe dem Anzeigeerstatter s e in en Pervuonenkruftwager Ä els Sicherheit anseboten, Von besonderer Bedeutung kann ferner die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung sein,
die Widerspruchsklage der Ehefrau (§ 771 ZPO) sei am 15. Febr ar 1950, also sechs Wochen vor der eidesstattlichen Versiche rung, “urch Urteil abgewiesen worden mit der Begründung, das Eigentum der klagenden Ehefrau sei nicht erwiesen, denn nicht
sie, sondern der jetzt angeklagte Ehemann habe seinerzeit mil” dem Franzosen über den Erwerb des Wasens verhandelt und es 9e bei diesen Verhandlungen ein Wille des Angeklagten, den Wagen im Namen seiner Ehefrau zu erwerben, nicht erkennbar gewordet . Die Rechtskraft dieses Urteils ist - äurch Rücknahme der Be- N. rufung seitens der Ehefrau des Angeklagten - drei Monate vor & der Leistung des Offenbarungseides eingetreten. Hierdurch ist" eine rechtliche Bindung des Strafrichters hinsichtlich der BE urteilung der Eigentumsfrage zwar nicht eingetreten, Das Land i gericht war aber nach allen diesen Umstönden, die auf das Ei i ‚sentum des An,;eklagten hindeuteten, genalten, wenn es von dem" zivilrichterlichen Urteil abweichen wollte, alle Tatumstände sorgfältig zu erforschen und in den Urteilsgründen zu erürte die eine andere Beweiswürdigung und eine andere Entscheidung der Rechtsfrage des Eigentumserwerbs rechtfertigen sollten:
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Weiter dQurfte das Landgericht sich nicht mit der sanz allgenein gehaltenen Feststellung begnügen, es sei zumindesten spüter durcHl' stillschweisende Vereinbarung das Eigentum von dem Ehemann auf die Ehefrau übergegangen, ohne die näheren Umstände zu prüfen und im Urteil niederzulegen, die eine solche nachträgliche Vereinbarung des Eigentumsüberzangs und eines unter solchen Unständen nach § 930 BGB erforderlichen bestimmten Besitzverhältnisses nach außen erkennbar und damit rechtswirksam gemacht haben sollen.
3. Zur inneren Tatseite verneint das Landgericht den Vorsatz mit der unzureichenden Be _ründung, der Angeklagte sei zur Zeit der beiden Straftaten fest von dem Eigentum seiner Ehefrau an dem Wagen überzeugt gewesen. Damit steht im Widerspruch die Feststellung des Landgerichts 1.), daß der An-Seklagte als Zeuge im Widersyruchsprozeß seiner Ehefrau erklärte, etwas Bestimmtes über die Ei .entumsverhältnisse am Wagen habe er mit seiner Ehefrau nicht ausgemacht, er könne daher weiter nichts juristisch Bestimmtes über das Eigentum sagen, und 2.), daß der Angeklagte schon an dem Tag, da er die eidesstattliche Versicherung abgab, Kenntnis hatte von dem Urteil im Widerspruchsprozeß, in dem das Eigentum der Ehefrau als nicht erwie.en erachtet worden ist. Darauf ist auch der Angeklagte, wie das Land;ericht in den Gründen feststellt, am Tage der Zurücknahme der Berufung seiner Ehefrau von deren Rechtsbeistand ausdrücklich hingewiesen wor- AR den. Dies wußte er also, als er 2 1/2 Monate später den Of- u; fenbarungseid leistete. Für die Schuldfrage war es auch von Bedeutung, weiter aufzuklären, ob der Angeklagte vor der Leistung des Offenbarungseides von dem den Eid abnehmenden ER Richter auf das Ergebnis des Widerspruchsprozesses hingewiesen und bei der üblichen gemeinsamen Besprechung der im Ver- ' mögensverzeichnis vom Schuldner gemachten Zintrsgun,en zu \ der Frage A 6 des Formblattes über seine nach der iechtspre- & chung: (BGH 1 StR 494/52 in IM zu § 157 StGBlir 20 = MW 1955,
390; RGSt 60, 37) feststehende Verpflichtung belehrt worden ist, «uch solche Vermögensrechte anzugeben, ie dem Schuläner etwa noch rechtlich zweifelhaft erscheinen. Den zuständigen lichter hierüber zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zu vernehnen, drängte sich auf.
Das Urteil 15ß8t auch nicht rriiennen, ob das Landgericht, bevor es die üchuld des Ange:lugten völlig verneinte, den Vachveraalt zur inneren Tatseite in der \.icihtung geprüft hat, ob etwa der Angeklagte die Möglichkeit, daß seine Ansabe in der eidesstattlichen Erklärung falsch und seine Zr!:lärung in dem beschworenen Vermögensverzeichnis hinsichtlich des Wa,ens unvollständig sein könnte, zur zeit der Tat sich vorgestellt und lie Eidesverletzung billi,;enä in Kauf genomaen, mitiin mit bedingtem Vorsatz gehandelt het, der nach feststehender _.echtsprechung (RGSt 70, 267) bei den Straftatbestiinden der $% 154 und 156 StGB genügt. Schließlich war hinsichtlich der beiden Straftaten mindestens zu prüfen und im Urteil zu erörtern, ob nicht Fehrl“ssigkeit vorliegt. Eine solche ist besonders naheliegend ange.:ichts der Kenntnis des Angeklagten von dem ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits seiner Ehefrau, seiner äurch deren Rechtsbeistand erfolgten Rechtsbelehrung und vor allem angesichts der schwankenden Haltung, die der An,ekligte bereits zuvor bei dem Angebot,seinen Wagen als Sicherheit zu übereignen, eingenommen hatte.
Nach allem war das Urteil, weil es zur äußeren und inneren Tatseite keine die Freisprechung trasenden ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält, überäies von rechtsirrigen Erwägungen beeinflußt ist, im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zu-
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rückzuverweisen. Dabei hat der senat von der Befugnis aus § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Jie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober- f bundesanwalts. i
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