§ 771 Drittwiderspruchsklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 241
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.03.2008 – 22 U 98/07Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 15.11.2021 – 10 UF 84/21
- KG, 10.10.2023 – 27 U 37/23
- BGH, 22.09.2005 – IX ZB 265/04Zitiert von 4
- BGH, 27.11.2003 – IX ZR 310/00Zitiert von 2
- BVerfG, 15.12.2008 – 2 BvR 2495/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Göttingen, 26.02.2026 – 5 AR 1/26
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
- BGH, 20.08.2025 – VII ZB 4/25Vollstreckung einer Bauhandwerkerhypothek unter Vorauszahlung des zu hinterlegenden BetragesZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 771 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/771#abs-1 (1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/771#abs-2 (2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/771#abs-3 (3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.