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BGH Entscheidung vom 15.09.1953 – 2 StR 651/53

2. Strafsenat

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Gesetz: StPO § 60 Nr Sr

Rechtssatzs In einem \ Strafverfahren wegen falscher Aussage, die der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit als Zeuge ‚über eine frühere strafbare Handlung ge-

; macht hat, ist der Teilnehmer an dieser früheren : Straftat zugleich. Beteiligter an der den Gegenstand. der Untersuchung bildenden Tat,

Aktenzeichen: 2 StR 651/53

Urt des BGH vom 19.0ktober 1954 LG Köln

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Maler Jakob N u =: u rer em EEE 1911 in Kamp,

wegen Talscher uneidlicher Zeugenaussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt m in der Verhandlung,

Oberregierungsrat uw bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. September 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,

Im übrigen wird die Revision verworfen, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an gas Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde;

Der Angeklagte war Vorarbeiter einer Baufirma FM: die für eine Firma WB im Frünjahr 1952 in Pe und DB utzarbeiten ausführte, In einem Zivilprozeß über die Bezahlung Öijeser Arbeiten wurde der Angeklagte am 7. Januar 1953 als Zeuge vernommen. Er sagte dabei vorsätzlich falsch aus, er habe an beiden Paustellen mit den Arbeitern Pop urü Pig Material weggeschüttet und einmal auch verdünnt, um einen größeren Verbrauch vorzutäuschen, und zwar sowohl Grundierungsmasse wie die Spezialzusatzmasse der Firma FE: Er habe dabei auf Anweisung von Philipp FOR gehandelt und darüber auch mit Josef ro gesprochens

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist nur zum Teil begründet,

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

l. Die Revision rügt eine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil die Zeugen Pop una Pigp unvereidigt geblieben sind, Das Gericht hat beide Zeugen nach § 60 Nr 3 StPO unvereidigt gelassen, weil sie "der Beteiligung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (Unterschlsgung) verdächtig" seien, Gegen den Angeklagten war nämlich das Hauptverfahren nicht nur wegen der falschen Aussage von Januar 1953 eröffnet, sondern auch wegen der Materialvergeudung im Frühjahr 1952, die als Unterschlagung

gewertet war. Nach der Vernehmung der Zeugen | und Pig vurde das Verfahren wegen der Unterschlagung gemäß § 154 Abs 1 und 2 StPo vorläufig eingestellt. Die Revision meint, nunmehr hätten die beiden Zeugen ver-

eidigt werden müssen,

Die Strafkammer hat die beiden Zeugen I | und Pig der Teilnahme an der Materialverschwendung für verdächtig gehalten; an der falschen Aussage des Angeklagten hatten sie dagegen nicht mitgewirkt, Nur diese letzte Straftat war nach dem Einstellungsbeschluss noch Gegenstand des Verfahrens. Trotzdem waren die Zeugen noch der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig,

Nach § 60 Nr 3 StPO ist von der Vereidigung bei Zeugen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sind,

‚ Das Verbot beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat Beteiligter als Zeuge gegenüber dem Angeklagten nicht so unbefangen ist, wie es ein einwandfreies Zeugnis voraussetzt. Deshalb ist der Begriff der "den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" im weitesten Sinne auszulegen. Beteiligung ist nicht gleichbedeutend mit den Yeilnahmeformen der §§ 47 ff StGB und "Tat" ist der

ganze geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht wurde, ohne Rücksicht darauf, ob es Sich um dieselbe Tat im Sinne des § 73 StGB oder um mehrere Taten (§ 74 StGB) handelt (Rest 57, 168; BGHSt

1, 360; 4, 255; 4, 368). “esentlich für eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist, ob der Zeuge in dsr gleichen Richtung in strafbarer Weise an der den . Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat wie der Angeklagte, Der Umstand allein, dass das Verhalten

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des Zeugen in einem äusseren oder inneren, sogar engen Zusammenhang mit der Tat des Angeklagten steht, reicht für die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO nicht aus. Für derartige Fälle steht dem Zeugen. gegebenenfalls das Recht der Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO zu; wenn er aber aussagt, ist er auch zum Eide verpflichtet (RGSt 17, 116; 50, 163; 57, 186; 77, 203; BGHSt 4, 255,368).

Der Angeklagte hatte als Zeuge in einem Zivilrechtsstreit eine falsche Aussage über Vorgänge gemacht, die

zlicherweise als Betrug oder Unterschlagung strafbar waren, Die Zeugen Po und Fi standen im Verdacht, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein, also an einer Art"Vortat", Die Rechtsprechung hat im Verhältnis der Hehlerei zur Vortat die Gleichheit der Tat im Sinne des § 60 Nr 3 StPO bejaht, weil in einem Verfahren wegen Hehlerei die Schuldfrage nicht ohne Feststellung der Vortat entschieden werden kann, so daß in dem Verfahren gegen den Hehler nicht nur die Hehlereihandlung, sondern auch die Vortat den Gegenstand der Untersuchung bildet, Im Verfahren gegen den Hehler darf deshalb der Dieb nicht vereidigt werden, auch nicht der Begünstiger des Diebes (RGSt 17, 116; 22, 99; 44, 248; 58, 373; BGHSt 1,360). Eine so enge rechtliche Verbindung besteht allerdings zwischen der falschen AUSSage über eine Straftat und Gleser Straftat selbst nicht; denn diese "Vortat" ist nicht wie bei der Hehlerei ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, Aber die Rechtsprechung hat auch in anderen Fällen eines Zusammenhanges zwischen zwei Straftaten die Anwendbarkeit des § 60 Nr 3 StPO bejaht, insbesondere im Verhältnis zwischen. der unterlasseren Verbrechensanzeige (§ 138, früher § 139 StGB) und dem nichtaneezeigten Verbrechen (RÜSt 53, 169; BGH 5 3tR 419/52 vom‘ 29,.5,1952, teilweise abgedruckt bei ‚ Lindenmaier-Möhring 3 68 a StPO Nr 2). Bin Verbrechen und dessen Nichtanzeige bilden auch im Sinne der Rechtshängigkeit und Rechtskraft (8 264 StF0) denselben geschichtlichen Vorgang

und dieselbe Tat (RGSt 14, 78; 21, 78). Das Reichsgericht hat zwar in einer späteren Entscheidung (RGSt 77, 203) ausgeführt, daß derjenige, der das Vorhaben eines Mordes nicht anzeigt, nicht immer Teilnehmer am Mord im Sinne dss § 60 StPO sei, hat aber diese Entscheidung auf die Besonderheiten des damaligen Falles abgestellt; es hat die Anwenäbarkeit des § 60 Nr 3 Stro abgelehnt, weil es für eine Beteiligung in Ciesem Sinne nicht genüge, wenn sich der Zeuge nur bei derselben (elegenheit, wenn auch im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat einer anderen selbständigen Straftat schuldig gemacht habe, |

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Landgericht mit Recht von der Vereidigung der Zeugen abgesehen, auch nachdem es das Verfahren gegen den Angeklagten wegen der früheren Straftat vorläufig eingestellt hatte, In dem Verfahren wegen einer falschen Aussage über eine frühere Straftst kann der Richter die Schuldfrage nur entscheiden, wenn er die frühere Straftat aufklärt, Diese Straftat hängt so eng mit der Falschaussage über sie zusammen, dass der der Anklage wegen falscher Aussage zu Grunde liegende historische Vorgang sowohl die spätere Aussage als auch die. frühere Straftat umfasst. Für die Teilnehmer an der früheren Tat besteht der ihre Glaubwürdigkeit berührende Cewissenskonflikt sowohl wenn sie in dem Verfahren wegen der falschen Aussage über die frühere Straftat als auch wenn sie in einem Strafverfahren wegen der früheren Straftat. selbst als Zeugen vernommen werden. Die Teilnehmer an der früheren Straftat haben sich somit auch an einem we- - sentlichen Teil des zu beurteilenden tatsächlichen Vorgangs in derselben Richtung strafbar betätigt wie der jetzige Angeklagte. § 60 Nr 3 StPO ist daher nicht verletzt,

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2, Die Revision rügt eine weitere Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil die Zeugen Philipp FEB, Joser O3 4 ) und Frau Josef FR vereidigt worden sind, obwohl sie einer Beteiligung an der Täuschungshandlung verdächtig seien,

Ein Verfahrensfehler liegt in solchen Fällen nur vor, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, daß die entscheidung des Tatrichters auf rechtsirrigen Erwägungen über den Begriff der Beteiligung beruht (BGHSt 4, 368). Das ist hier nicht der Fall; Das Gericht hat die Zeugen gB zwar über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, aber trotz des Antrags der Verteidigung, sie als Verletzte unvereidigt zu lassen, ihre Vereidigung beschlossen, In demselben Beschluß verkündete das Landgericht, die Zeugen Pop und Pig wegen Verdachts der Teilnahme an der Unterschlagung unvereidigt zu lassen, Das Gericht wird demnach diese Möglichkeit auch bei den Zeugen FE richt übersehen haben. Im übrigen setzt sich die Strafkammer eingehend mit den Bekundungen der Zeugen a | auseinander und hält ihre Aussagen, in denen die geugen jede Beteiligung an der Materialverschwendung verneinten, für glaubwürdig. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich also, dass das Gericht die Zeugen einer Beteiligung an der Straftat nicht für verdächtig hielt. Diese Entscheidung ist Teil der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil sie keinen Rechtsfehler enthält,

3. Die Revision rügt eine Verletzung des § 249 StPO, weil aus den herangezogenen Zivilprozessakten Urkunden ohne Verlesung verwertet seien.

Die Rüge ist unbegründet. Denn ausweislich der Urteilsgründe wurde der Inhalt der Urkunden durch Vorhalt an den Zeugen Josef FEB zum Gegenstand der Hauptver-

handlung gemacht. Dann bedurfte es keiner Verlesung der Urkunden, da ein Urkundenbeweis nach § 249 StPO nicht

mehr nötig war,

4. Die Revision meint, die Beweiswürdigung sei wider-.f spruchsvoll, weil das Landgericht die Aussagen der Zeugen Pop und Pi teilweise für unglaubwürdig hält, aber anf anderer Stelle ausführt, die Feststellungen stützten sich

auf die glaubwürdigen Bekundungen auch disser Zeugen.

Sin Widerspruch liegt nicht vor, denn die erwähnte Stelle des Urteils sagt deutlich, dass die Feststellungen f auf den Bekundungen der Zeugen ’o und Pin nur beruhen, soweit diese glaubwürdig sind, Das Gericht hat nicht etwa f

erklärt, dass die Feststellungen sich auf die Bekundungen der "glaubwürdigen Zeugen Pc und Pig" stützten.

Il. Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil zum Schuldspruch nicht. Die inneren und äusseren Merkmale des :§ 153 StGB sind fehlerfrei festgestelit. Ein Rechtsmangel ist es aber, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB nicht erörtert hat, obwohl dessen Prüfung

nahelag, Zur Nachholung dieser Erörterung muß das Urteil

im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat dann Gelegenheit, in der neuen Verhandlung auch eine IEIntscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung zu treffen (§ 23 StGB).

Dr, Moericke Dr, Dotterweich Werner

Dr, Arndt Hoepner