§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/9#abs-1 (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/9#abs-2 (2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/9#abs-3 (3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
Wird zitiert von 422 Entscheidungen zu § 9 UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.10.2015 – XI R 40/13Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung einer GrundstückslieferungZitiert von 13
- FG Baden-Württemberg, 26.06.2013 – 12 K 2906/10Zitiert von 1
- FG Saarland, 28.03.2007 – 1 K 1313/03
- BFH, 21.04.1993 – XI R 55/90Zitiert von 23
- FG Hamburg, 24.05.2024 – 5 K 77/22
- FG Baden-Württemberg, 01.08.2019 – 1 K 3115/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 27.11.2025 – 5 K 90/21 U
- LG Waldshut-Tiengen, 03.07.2025 – 1 O 97/24Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 27.06.2025 – 5 K 125/24 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.