Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.03.1962 – 1 StR 389/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 .057
In Namen dcs Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johann Peter TED zus Ta, geboren
u EEE 1913 in Same. wegen Monopolhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. SEEEEBND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
»
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. März 1962, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über di’e Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Monopolhinterziehung in 32 Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Geldstrafen, ferner zu Wertersatzstrafen verurtcilt. Die Treiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Eine Vasserbadbhrennerei mit Zubehör und 4 112 1 Kernobst hat
es eingezogen.
Mit sciner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte, der Inhaber einer Abfindungsbrennerci ist, hatte in zahlreichen Fällen auf Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern (§ 36 BrMonG,§ 9 Brennerei0), die auf eine bestimmte - überhöhte - Mänge lautete; auch andere Rohstoffe innerhalb dieser Menge mit abgebrannt. In anderen Fällen hat cr auf die Abfindungsanneldungen angeblicher Stoffbesitzer ausschlicoßlich Stoffe abgebrannt, die nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen gehörten. Die Strafkemmer hat in allen diesen Fällen den Tatbestand der Monopolhinterzichung im Sinne der §§ 119 ff BriionG gefunden. Ihre Feststellungen und Darlegungen sind jedoch zum Teil unklar und widersprüchlich, vor allem aber auch für die Verurteilung unzureichend.
Bei der Darstellung einzelner Fälle (so II 2, 4, 5, 23, 24, 29 der Urteilsgründe) ist jeweils angegeben, welche Weingeistmenge nach der Abfindungsanmeldung auf die angegcbene Rohstoffmenge "ablieferungspflichtig" gewesen
sei, In anderen Fällen wird von der "abgabepflichtigen" longe Weingeist oder einfach von "Abgabe!" gesprochen. Ob nit dem anderen Ausdruck jeweils auch ein anderer Sinn verbunden ist, ob etwa gemeint ist, daß sich der Branntwcinaufschlag als "Abgabe" aus der betreffenden Menge YWeingeist errechnen sollte, ist nicht ersichtlich. Mindestens ist das Wort "ablieferungspflichtig" ungenau, Denn da es sich nach den Abfindungsanmeldungen um Rohstoffe von Stoifbesitzern handelte, die diese im Rahnen ihrer Berechtigung nach § 36 BrMonG verarbeiten ließen, bestand für dic gewonnene \Veingeistmenge keine Ablieferungspflicht (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BrMonG). Der Branntwein konnte allerdings zur Übernahme durch die Monopolverwaltung angemeldet werden und mußte dann von ihr abgenommen werden (§ 76 Abs. 2 BrMonG). Daß dies in all den Fällen geschehen ist, in denen das Urteil von Ablieferungs- oder Abgabepflicht spricht und daß auf Grund der Anmeläung jeweils die errechnetc Weingeistmenge von der Monopolverwaltung abgenommen wurde, ist jedenfalls nach den Feststellungen nicht eussuschlicßen. Damit stehen aber die rechtlichen Erörterungen der Strafkammer nicht im Einklang. Sie führt insbesondere auf S, 24 UA aus:
"Der gemäß den Abfindungsanmeldungen erzeugte Branntwein ist nicht in einem oräünungsgemäß angcmeldeten und äurchgeführten Verfahren gewonnen worden, wie oben ausscführt wurde. Er unterlag damit der Ablieferungspflicht an die Monopolverwaltung zum Branntweinübernahmepreis (§ 58 RrNonG), da die Frivilegierung der Ausnahmcbestimmung des § 76 BrMon& durch das vorschriftswidrige Verfahren in der Aktfindungsbrennerci des Angeklagten ausgeschlossen wird.
Für diesen entgegen der Abliceferungspflicht nicht abgelicferten Brarntwein war der Branntweinaufschlag in Höhe
Diese Ausführungen können nach dem Zusammenhang lahin verstanden werden, daß überhaupt kein Branntwein
abscliefert wurde.
Freilich ist dann, wenn der Branntwein nicht in eincm ordnungsmäßig angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen ist, nicht nur der amtliche Ausbeutesatz für die abzuliefernde Weingeistmenge zugrunde zu legen, sondern die tatsächliche Ausbeute, die meist wesentlich höher ist. Da nach den Feststellungen der Angeklagte die !ichrausbeute als Brennlohn für sich behalten hat, ist also in den oben angegebenen Fällen der Ablicferungspflicht wenigstens nicht in vollem Umfange nachgekommen worden. Aber es bleibt nach den Urteilsausführungen unklar, ob dic Strafkammer es berücksichtigt hat, daß die abzuliefernde Weingeistmenge möglicherweise zum größten Teil — wenn auch viclleicht gegen Zahlung eines zu hohen Übernahmegeides — tatsächlich abgeliefert worden ist.
Daß dic Strafkammer von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist, 1äßt sich dem Urteil umsoweniger entnehmen, als sic in keinem einzigen Falle den Betrag zahlenmäßig festgestellt hat, um den nach ihrer Ansicht die Monopoleinnahmen verkürzt worden sind. Da die Höhe der Einnehnenverkürzung wesentlich den Grad der Schuld des Täters einer Monopolhinterziehung bestimmt, muß sie so genau wie möglich festgestellt werden. In der Unterlassung liegt ein
sschlichrechtlicher Mangel, wie der Bundesgerichtshof in den entsprechenden Falle der Steuerhinterziehung im Urteil vom 27. August 1953, 4 StR 832/52 bereits ausgesprochen
hat:
Die Strefkammer hat (S. 17 UA) ausgeführt, es lasse eich die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, er hebe in keinem Falle eigene Stoffe zugesetzt; es sei nur die Sitte des gemeinsamen Eirschlagens fortgesetzt worden, wobei üblicherweise ein Stoffbesitzer zum Deklarieren der Menge aus einem Gefäß herausgegriffen worden sci, der dann allein die Abfindungserklärung unterschrieben habe, Obwohl dicse Einlassung des Angeklagten cigentlich nur die Fälle betreffen kann, in denen überhaupt cin Stoffbesitzer Rohstoffe zur Verarbeitung geliefert hattc, scheint die Strafkamner dic Möglichkeit, daß der Angeklagte auch in den anderen Fällen nur Rohstoffe vor Stoffbesitzern verwendet hat, für nicht widerlegt zu halten; denn selbst im Falle II 12, in dem der angebliche Stoffbesitzer Plunien in Wirklichkeit nur cine Gefälligkeitsunterschrift unter eine Abfindungsanmeldung geleistet hat, ohne irgendvelche Rohstoffe zu liefern, spricht die Strafkammer nur von dem "besonders starken Verdacht",daß der Angeklagte eigene Stoffe abgetrannt habe (S. 29 UA). Damit steht aber wiederum in Widerspruch die Annahme, daß die Bereicherung des Angeklagten u.a, in der "Schonung seines Kontingents" bestanden habe (S. 25, 27 UA). Wenn er nur Rohstoffe von Stoffbesitzern für diese im Rahmen ihres Brennrechts verarbeitete, so hatte sein cigenes Brennrecht damit nichts zu tun. Es bleibt freilich unerklärlich, warum der Angeklagte Gefälligkeitsunterschriften brauchte, wenn er nur Rohstoffe von berechtigten Stoffbesitzern verarbeitet hat.
Auch die Begründung zum Ausspruch über den Wertersatz ist unzureichend. Zutreffend hat die Strafkammer 3 414 a AbgO n.F. angewendet (§ 128 BrMonG, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, vgl. RGSt 74, 132). Zu den Voraussetzungen der Einzichung des Wertes einer Sache in Geld gehört hiernach, daß die Einziehung der Sache selbst zulässig wäre, wenn sic sich noch im Besitz des Täters befände. Zwar kommt es für die Einziehung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen nach § 123 Abs. 3 BrMonG grundsätzlich nicht darauf an, wem die einzuziehenden Sachen gehören. ist aber der Täter nicht Eigentümer, so kann von der Einzichung abgeschen werden, wenn der Eigentümer die Tat bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte und wenn die Tat auch nicht zu seinem Vorteil begangen worden ist. Die Strafkammer hat sich im Zusammenhang nit dem Wertersatz weder mit der Frage befaßt, ob der Anscklagte Eigentümer des Branntweines war (ihre Bemerkungen zum Fall Plunien lassen erkennen, daß sie das nicht für bewiesen hält), noch ob im Verneinungsfall die Einziehung nach der angeführten Bestimmung angezeigt wäre. Die allgemein gehaltene Feststellung, daß die Einziehung "infolge von Veräußerung, Verbrauch, Vermischung oder sonstiger Umstände nicht mchr möglich" sei, läßt im übrigen für das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit erkennen, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 414 a AbgO n.F. gegeben sind. Sic geht ebenso wie der Vorwurf, der Angeklagte habe in den Fällen, in denen der Wertersatz eingezogen wurde, in besonders verwerflicher Weise dic Einziehung vereitcit, an dem Umstand vorbci, daß der gewonnene Weingeist auch in dicsen Fällen möglicherweise zum größten Teil an die »ionopolbehörde abgeliefert worden ist.
Das Urteil muß aus diesen Gründen, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden.
Im Hinblick auf die neue Hauptverhandiung wird bemerkt:
1. Wird auch in der neuen Hauptverhandlung festgestellt, daß der Angeklagte auf Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern oder von Strohmännern Branntwein ganz oder teilweise aus Rohstoffen hergestellt hat, die nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen gehörten, so ist der Branntwein in diesen Fällen nicht in eincm ordnungsmäßig angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen worden. Er wer daher nicht von der Ablieferungspflicht ausgenomnen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) und hätte in vollem Umfange abgenommen werden müssen (§ 59 BrMonG). Hat der Angeklagte die WHonopolbehörde durch seine Täuschungshandlungen davon abgehalten, den Branntwcein - zum mindesten in der vollen gewonnenen Menge - abzunehmen, so ist der Tatbestand des § 121 Nr. 1 BrMonG erfüllt. Der - allerdings naheliegende - Einwand, daß der Verstoß, der den Anspruch auf Ablieferung dcs Branntweins entstehen ließ, nicht gleichzeitig diesen Anspruch verciteln könne (so Bitzer ZfZ 1957, 303), ist nicht begründet. Der Angeklegte kannte die einschlägigen Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes, er wußte also von vornkcerein, daß infolge seiner Handlungsweise die Pflicht zur Ablieferung entstehen werde. War er von vornherein entschlossen, dieser Verpflichtung nicht nachzukommen, so hat er die erst nach der Täuschungshandlung mit der Herstellung des Branntweins entstandene Pflicht vorsätzlich verletzt und demit die Monopoleinnahme Branntwein verkürzt, Die Branntweinaufschlagschuld, die bei ordnungsmäßiger Anmeldung und Herstellung mit der Gewinnung des Branntweins
entstanden wäre (§ 80 Abs: 1 Brilon#), ist nicht entstanden. Sic kann schon aus diesem Grunde nicht verkürzt sein.
Der Ansicht der Strafkammer, daß in solchem Fall des § 121 Ür. 2 BriionG gegeben sei, weil der Angeklagte den - erhöhten — Branntweinaufschlag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet habe, kann der Senat nicht beivflichten. Zwar ist für Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, der Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreiscs zu entrichten (§§ 78, 79 Abs. 2 Nr. 2 BriionG). Diese monopolrechtliche Folge der Nichtablieferung ist aber für den strafrechtlichen Tatbestand nicht mehr wesentlich,
Für die auszusprechende Strafe wird es jedoch nicht darauf ankommen, ob § 121 Nr. 1 oder § 121 Nr. 2 BrMonG anzuwenden ist. Auf jeden Fall muß aber beachtet werden, daß auf Grund der unrichtigen Abfindungsanneldungen bereits Branntvein abgelicfert oder Branntweinaufschlag, wenn auch nicht in der wirklich angefallenen Höhe, entrichtet vorden ist.
Soweit der Angeklagte auf die Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern deren Rohstoffe, wenn auch in geringerer lienge als angeneldct, verarbeitet hat, ist noch zu berücksichtigen:
Dic Stoffbesitzer waren hier selbst Hersteller des aus ihren Stoffen gewonnenen Branntweins und hatten die ecnst dem Brennereibesitzer obliegenden Pflichten gegenüber der Monopolverwaltung (§ 174 Abs. 2 Brennerci0). Das schließt zwar nicht aus, daß der Angeklagte auch insoweit (Iit- oder Allein-) Täter einer in Bezug auf diesen Brannt-
wein begangenen Monopolhinterzichung sein konnte, Auch äicser Branntwcein unterlag der Ablieierungspflicht, da
8 76 Abs. 1 S. 2 BrHorG kein Verschulden des Herstellers für das ordnungswidrige Verfahren voraussetzt. Es wird aber insoweit besonders zu prüfen sein, ob die innere Tatseite der Monopolhinterziehung gegeben ist, ob der Angeklogte insbesondere wußte oder wenigstens damit rechnete, daß auch in Bezug auf diese Teilmenge die Ablieferungspllicht für den gesamten tatsächlich hergestellten Branntwein entstanden ist (§ 207 Abs. 2 Brennerei0).
2. Die Strafkammer hat für 1 Liter Weingeist als Wertersatz den Betrag von 12,70 DU angesetzt, ohne diesen Satz näher zu begründen. Offenbar legt sie damit den von der Bundesmonppolverwaltung durch Bekanntmachung von 30. Oktober 1954 (Bundesanzeiger Nr, 214 S. 2) festgesetzten Verkaufspreis von 1270 IM für 1 Hektoliter Weingeist zugrunde. Die Einwendungen der Revision gegen diesen Ansatz sind unbegründet. Maßgebend für die Bemessung des Wertersatzes ist der Wert, den die nicht mehr einziehbare Sache zur Zeit des tatrichterlichen Urteils hat (BGHS+t 4, 305). Als Vert ist der gewöhnliche inländische Verkaufspreis anzusctzen. Es besteht kein Zweifel, daß die Monopolverwaltung den Branntwcin zu dem von ihr festgesetzten Verkaufspreis hätte verwerten Können,
Die Revision hält unter Bezugnahme auf ein Urteil des Yinanzgerichts Rheinland - Pfalz in Neustadt an der Weinstraße vom 1. März 1962 die Feotsetzung des Verkaufspreiscs durch die Bundesmonopolverwaltung für rechtsunwirksam, weil dic Ermächtigung in § 89 BrifionG gemäß Art. 129 Abs. 3 erloschen sci. Dem kann nicht zugestimmt werden, bs kann dahingestellt bleiben, ob die Bundesmonopol-
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verwaltung noch ermächtigt ist, Rechtsverordnungen zu erlassen. Denn dic Festsetzung des Verkaufspreises für Branntwein ist keine Rechtsvorschrift, sondern eine im wirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich liegende allgemeine Verwaltungsmaßnahme (so auch BFinH in BStBl 1959 III S. 126, 131). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 22. Mai 1962 1 BvR 301/59 una 302/59 (abgedr, 2f2 1962, 208) die Festsetzung des sog. Überbrandabzuges durch dic Monopolverwaltung auf Grund des § 74 BrMonG ebenfalls nicht als Rechtssetzung sondern als eine nconopolwirtschaftliche Maßnahme angesehen. Daß die Monopolverwaltung den Verkaufspreis festsetzt, ist auch sachgemäß. Denn sic kann am besten bestimmen, welcher Preis den ihr gesetzten finanzwirtschaftlichen und sonstigen Aufgaben entspricht.
Dr, Geier Seibert Willns
Fischer Mai