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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 5 StR 12/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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" Für das Nachschlagewerk!

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für die Amtliche Sammlung! nur zu A II, 3

Gesetz: StGB § 42 1

Rechtssatzs Ist der Täter zu einer Gesanmtstrafe verurteilt, so liegen die Voraussetzungen des § 42 1 StGB nur vor, wenn eine der Eingelfreiheitsstrafen mindestens drei Monate beträgt.

Aktenzeichen: 5 StR 12/53 Urteil des BGH vom 3.Juni 1953 LG Hannover

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Rohproduktenhändler Albert \ En

aus FB SCREEER, zeboren am u 1597 in Hp,

2.) den Händler Rolf v gb aus rg» dort geboren am EM 1928,

(Sachbezeichnung: KB u.a.) wegen Hehlerei u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bunäesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Die Revision des Angeklagten Albert wi» gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3.0ktober 1952 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geändert, daß das gegen diesen Angeklagten verhängte Verbot, das Gewerbe als Metallhändler auszuüben oder ausüben zu lassen, entfällt,

Der Angeklagte Albert WEB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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2.) Auf die Revision des Angeklagten Rolf wg wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

" In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver-

‚handlung und Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das. Landgericht hat den ängeklagten Albert WB wegen Hehlerei in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 6, 16 UnedNG (Verstoß gegen dio Buchführungspflicht) zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu 450.- IM Geldstrafe verurteilt, außerdem gegen ihn für drei Jahre ein Berufsverbot verhängt. Der Angeklagte Au0) WEB hat wegen fahrlässiger Metalihehlerci (§ 18 Uneautc) eine Geldstrafe von 300.- DM erhalten. Die Revision des: Angeklagten Albert WWW beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte i Rolf WEB erhebt nur die Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten Albert We ist nur zum Teil, dasjenige des Rolf WEB in vollem Umfange begründet.

A. Die Revision des Angeklagten Albert wege. I. Die Verfahrensrüges

Der Angeklagte beanstandet, das Landgericht sei seiner Verpflichtung, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, nicht nachgekommen. Was die Revision in der Beziehung vorträgt, läuft darauf hinaus, das Gericht habe unterlassen, an den Angeklagten selbst oder seine Mitangeklagten eine Reihe weiterer Fragen zu stellen. Hierauf kann jedoch die Rüge mangelnder Aufklärung nicht gestützt werden. Dem Revisionsgericht ist in dieser Beziehung keine Nachprüfungsmöglichkeit gegeben, da die einzelnen Einlassungen der ängeklagten im Urteil nicht wiedergegeben zu werden brauchen. Sollte die Revision zum Ausdruck bringen wollen, das Landgericht habe sich weiterer, bisher nicht benutzter Beweismittel bedienen müssen, so ist die Rüge unzulässig, da die Beweismittel nicht bezeichnet sind (vgl. BGCHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge:

1.) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind, soweit sie nicht in Wirklichkeit unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters enthalten,

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offensichtlich unbegründst. Das Landgericht hat in allen fünf Fällen sowohl den äußeren, als auch den inneren Tatbestand der Hehlerei fehlerfrei festgestellt.

2.) Anlaß zu näheren Ausführungen geben nur die Strafzumessungsgründe; sie sind jedoch im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Die Strafkanner hat zu Ungunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt, "daß er durch sein bereitwilliges Entgegenkommen den Angeklagten K. und S. (den Dieben) den Absatz ihrer Beute nicht nur erleichterte, sondern sie mit seinem Verhalten zu weiteren Taten sogar ermutigte". Die Revision meint, das Landgericht habe hiermit unzulässig den gesatzgeberischen Zweck des § 259 StGB strafschärfend berücksichtigt. Allerdings könnten Bedenken in dieser Richtung dann gerechtfertigt sein, wenn die Strafkammer allein die Tatsache verwendet hätte, der Angeklagte habe den Dieben das Bewußtsein der leichten Absatzmöglichkeit verschafft (so LCH, Urteil vom 18.9.1952 - 4 StR 86/52 -). Offensichtlich hat das Landgericht aber gemeint, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die Diebe zur Tat ermutigt. Diese verschuldete Wirkung seiner Straftat, die keine notwendige Folge jeder Hehlerei ist, durfte strafersckwerend börücksichtigt werden. Im übrigen ergeben die im Ergebnis milden Strafen auch, daß fehlerhafte Erörterungen zu Ungunsten des Angeklagten bei der Bemessung der Freiheitsstrafer keine Rolle gespielt haben.

b) Das Landgericht hat ncben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 450.- Dä erkannt. § 259 StGB, dem die Strafe zutreffend entnommen ist, sieht aber nur Gefängnisstrafe vor. Eine Geldstrafe kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 27a StGB verhängt werden. Diese Bestimmung ist allerdings im Urteil nicht angeführt. Daß die Strafkammer diese Bestimmung angewendet hat, ergibt sich jedoch daraus, daß ausdrücklich (S.26 UA.) festgestellt wird, in dem Verhalten des Angerlagten sei die gegenüber den Dieben in Erscheinung getretene "gewinnsüchtige, fast

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“wucherische Tendsrr" des Angzeklasten bemerkenswert, von dessen “skrupellosem Erwerbssinn" noch an anderer Stelle

die Rede ist (S.27 UA.). Darin licgt die klare Feststellung, daß der Angekiägte im Sinne des 5 27a StGB aus Gewinnsucht gehandelt hat.

3.) Das gegen den angchlagten Albert Web verhängte Berufsverbot konnte aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden:

Das Berufsverbot setzt nach § 42 1 StGB eine. Strafe von mindestens drei Nonate:ı Gefängnis voraus. Diese Höhe wird im vorliogenden Falle wohl durch die Gesamtstrafe von vier Monaten erreicht, jedoch von keiner der Einzelstrafen (dreimal ein Monat, zweimal zwei Monate Gefängnis). Es fragt sich nun, ob es für dio Anwendbarkeit des § 42 1 StGB genügt, wenn die Gesamtstrafe wenigstens drei Monate beträgt, während - wie hier - die Einzelstrafen hinter dieser Grenze zurückbleiben.

Die Frage ist, soweit ersichtlich, vom Reichsgericht und vom Bundesgzrichtshof bisher nicht entschieden. Im Schrifttum gehen die Meinungen auseinander. Die Frage wird bejaht von Schönke (6.Aufl. § 42 1 Anm.II 2, S.140), Schwarz (15.Aufl. § 42 1 Anm.]l, S.84) und Schäfer-Dohnanyi (Nachtrag zu Frank, § 42 1 Anm.II, 2,8.105), dagegen verneint von Olshausen-Niethammer (12.Aufl. § 42 1] Anm.4,S.187) und Jagusch im Leipziger Kommentar (7.äufl. § 42 1 Anm.II, 3, 5.179).

Der Senat hält diese Auffassung für richtig. Wenn das Gesetz die Verhängung des Berufsverbots auf den Fall beschränkt, daß der Täter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist, so liegt dem der Gedanke zugrunde, daß dadurch minder schwere Fälle ausgeschaltet werden sollen, die eine für den Angeklagten derart cinschneidende und schwerwiegende Entscheidung nicht rechtfertigen. Wenn demgegenüber Schäfer 2.2.0. aus der arilkellosen Fassung: "zu Freiheitsstrafe"

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folgert, daß auch eine Gesamtstrafe von drei Monaten ausreiche, so kann dies nicht überzeugen. Auch in § 27b StGB heißt ess "Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung ‘Freiheitsstrafe! von weniger als drei Monaten vorgesehen,,. Dennoch wird auch hier trotz der artikellosen Fassung allgemein angenommen, daß bei Tatmehrheit jede der selbständigen Straftaten vor Bildung einer Gesamtstrafe auf die Anwendbarkeit des § 27b StGB zu prüfen ist. Gewichtiger scheint der Hinweis auf die amtliche Begründung (Reichsanz. 1933 Nr.277 v. 27.11.33, S.4), die allerdings zum Ausdruck bringt, daß die Voraussetzung des § 42 1 StGB auch erfüllt sein sollte, wenn der Täter mehrere Verbrechen und Vergehen der in § 42 1 Abs I genannten Art begeht und die Gesamtstrafe mindestens drei Monate beträgt. Das ist jedoch hier nicht entscheidend. Eine derartige Auslegung ist auch zur Ausmerzung Unzuverlässiger aus dem Berufs- und Geschäftsleben nicht erforderlich. Freilich kann sich die Gefährlichkeit des Täters auch daraus ergeben, daß er eine Reihe allein nicht besonders ins Gewicht fallender Straftaten begeht. Es erscheint aber fast ausgeschlossen, daß dann nicht wenigstens in einem der Wiederholungsfälle eine Einzelstrafe von mindestens drei Monaten verwirkt ist,

wenn es sich wirklich um einen Täter handelt, der nicht schon durch Strafen ausreichend gefestigt werden kann. Nach alledem verdient die Meinung den Vorzug, die es nicht auf die Gesamtstrafe, sondern auf die Einzelstrafe abstellt.

Da hier keine Einzelstrafe drei Monate erreicht, war somit entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts das gegen den Angeklagten Albert WEB verhängte Berufsverbot eufzuheben. Ein Anlaß, eus diesem Grunde die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen, bestand nicht.

B. Die Revision des Angeklagten Rolf wg

Der Angeklagte Rolf WEB betreibt cinen Großhandel in Rohprodukten. Sein Onkel, der Mitangeklagte älbert We: hat in einem der zu seiner Verurteilung führenden Fälle

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130 kg gestohlenes und zerschnittenes Kabel an ihn verkauft. Rolf WW war an diesem Tage verreist, das Geschäft wurde von seinem Platzmeister abgewickelt und auf den Namen Albert WoW Singetragen. Das Urteil stellt fest, daß Rolf www von der Anlieferung des Kabels nichts gewußt hat, Die Strafkammer hat aber seine Fahrlässigkeit darin gesehen, daß er sich nach seiner Rückkehr nicht nach der Herkunft der schon äußerlich verdächtigen Kabelware erkundigt hat.

Mit Recht macht die Revision des Angeklagten Rolf we> geltend, daß die nur knappe Begründung der Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Das Urteil zieht Folgerungen auf die Fahrlässigkeit des Angeklagten aus der äußeren Beschaffenheit des in seiner Abwesenheit gekauften Metalles, Es stellt aber, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht fest, daß der Angeklagte Rolf vB dieses Metall überhaupt gesehen hat. War dies aber nicht der Fall, so fohlt es an einer ausreichenden Feststellung, daß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb bei der ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Auch fehlt es bisher an einer Feststellung, auf welche Weise der Angeklagte das Metall schuldhaft an sich gebracht hat. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe das Metall "angekauft". Der Kauf war jedoch in seiner Abwesenheit abgeschlossen,

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer