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BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 1 StR 492/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_492/80 \ | 037

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Günther K zus SEE, seroren am GE 1920 in VE (Schlesien),

wegen Betrugs u.a. ‘

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als- Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. Au-

gust 1960 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Betrugs nur in 11 (statt in 13) Fällen

und der Mitanugeklagte Alfons Bi wegen Betrugs nur in 23 (statt in 25) Fällen verurteilt ist.

Aufgehoben wird das Urteil gegen diese beiden Angeklagten im Strafausspruch in den Fällen A 5

und 6, 8 und 9, sowie zu den Gesamtstraien, je mit den Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Kkevision wird verworfen.

Von Rechte wegen

Io Der Angeklagte KB der allein Revision eingelegt hat, war seit 1957 selbständiger Vermittler von Finanzierungen und Versicherungen. - Die Brüder Alfons und Gustav Din betrieben in Illingen eine Druckerei, die A» & G. Bi nen OHG. Ihr Hauptauftraggeber war die Firma VEB.K: in Rustatt. Als diese ihre Aufträge verringerte, geriet die

Fra. Bi in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Die Inhaber, besondere Alfons Bitterwolf, waren nachdrücklich bestrekt, zur Abdeckung der dringensten Verpflichtungen Kredite aufzunehmen. Bei diesen Bemühungen kamen sie in Sosmer 1957 mit K@B in Verbindung.

KB ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Betrugs in dreizehn Fällen und wegen eines Falls der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Wonaten sowie zu einer Gelästrafe verurteilt worden.

Gegen die Verurteilung richtet sich seine Revision, die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur geringfügig Erfolg.

II. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. u.a. BGHSt 11, 213 ff). Im übrigen ist auf Grund der durch die Sachrüge gebotenen Nachprüfung des Urieils zu bemerken;

III. Zur Verurteilung wegen Betrugs:

1) Daß KW in den ihn zur Last gelegten Betrugsfällen als Täter und nicht lediglich als Gehilfe angesehen worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. In dem Bestreben, jeweils von seinen Auftraggebern DE — A Provision zu erhalten, wirkte er an deren Machenschaften führend mit, um diesen rechtswidrige Vermögensvorteile (d.h. die Darlehensbeträge) zu verschaffen.

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2) Die Betrugsvoraussetzungen s’nd bei dem Beschwerdeführer in allen Verurteilungsfällen zwar knapp, aber immerhin ausreichend dargetan. Was die vom Generalbundesanwalt zur Erörterung gebrachte Frage der Vermögensbeschädigung (oder einer dieser gleichkommenden Vermögensgefährdung)

der Banken (SKB und Kfz-Finanzierung GmbH) betrifft, so heißt es im Urteil (S. 46) zur Strafzumessung bei KW: "Das ihm von den Banken entgegengebrachte Vertrauen hat er grob mißbraucht und ihnen beträchtliche Schäden zugefügt, dcren Wiedergutmachung allenfalls durch die Fa. a ——| und die einzelnen Kreditnehmer erfolgen wird.“ Anderseits wird vom Landgericht im Anschluß an die Sachverhalts-Schilderung des Komplexes D 3 u. A 16 - 20 (S. 22 UA) aus= geführt; "Durch eingegangene Teilzahlungen der einzelnen Kreditnehmer und auch der Fa. Bi beträgt die der SKB in ME aus Gen Finanzierungen gegenwärtig noch offenstehende Gesamtforderung etwa 83.000,- DM. Die SKB

ist der Auffassung, daß inr ein Dauerschaden nicht erwachsen sei, weil sie etwa in dieser Höhe durch die in ziff. A 1 - 3 erwähnte Grundschuld des (Vaters) Friedrich Ei 111 in Höhe von 40.000,- DM und durch eine weitere Grundschuld der Angeklagten Alfons und Gustav Bi sowie durch sicherungsweise übereignete Maschinen abgesichert sei. Deshalb hat sie mit sämtlichen Kreditnehmern ein Stillhalteabkommen getroffen, um sich zunächst durch Zahlungen der Fa. Bi zu vefrieäigen. Der gegenwärtige Schaden der Fa. Kfz-Finanzierung GmbH

- jetzt Teilzahlungsbank - in IE beträgt zwischen 18.000.- und 20.000,- DM. Diese Bank ist nur teilweise ' abgesichert. Gegen die Darlehensnehner MB: (EB und Johannes SW zent die Bank vor."

Einen Widersprach oder sonstigen Rechtsfehler enthalten diese, vorstehend WwLedergegebenen Ausführungen nicht. An der einen Stelle (S. 46 UA) wird die Vermögensschädigung

(oder -gefährdung) behandelt und .:- dem die Wiedergutmachung gegenübergestellt, die den Schuldspruch nicht berührte, sondern für die Strafbemessung von Bedeutung sein konnte. Daher wird dies denn auch im Rahmen der Strafzumessungs-Erwägungen angeführt. Die Darlegungen S. 22 UA betreffen ausschließlich die Frage, ob und wie sich die 'wirtschaftliche Lage der getäuschten Kreditinstitute mit Rücksicht

auf nachträgliche Teilzahlungen und im Hinblick auf Sicherneiten endgültig gestalten wird.

Das Landgericht sagt allerdings nicht ausdrücklich, welchen Wert die Sicherheiten im Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensabschlüsse hatten (vel. dazus RGSt 74, 129 £T).

Es ist jedoch zu berücksichtigen; Die Grundschuld des Vaters Si 5 das Sicherungseigentum an fünf Personenkraftwagen wurden im Fall A 1 (S. 5/6 UA) gewährt, bezüglich dessen der Beschwerdeführer nicht verurteilt worden ist (S. 29/30 UA). Die Grundschuld zu finanzieren, war zudem der SKB durch ihre Satzung untersagt (S. 5 UA). Die Maschinen (A 2 und 3; 5. 6/7 UA) waren entweder schon anderweit übereignet oder standen nicht bzw. nicht uneingeschränkt im Eigentum der Firma oder des Vaters > im übrigen ist EM in diesen beiden Fällen nicht verurteilt worden (S. 30/21 UA).

In den weiteren Fällen A 4, 8 und 9, 5 und 6, 10 und 12, 13, 14 b, 15 vd, 16, 19 und 20 (S. 9 bis 22 UA) haben die vorstehend genannten Sicherheiten erkennbar keine Rolle gespielt. Zu dem Vorkommnis A 5 und 6 wird zudem im Urteil ausdrücklich festgestellt, daß eine zusätzliche Haftungeerklärung der Fa. Bi nicht zum Ziel führen konnte, woil ihr Kredit durch die bereits laufenden Finanzierungen (A 1L- 3) erschönft war.

Es mag nun der sicherlich nicht untätig gebliebenen Benz \SKB) nachträglich gelungen sein, ihren Kredit, außer durch die Grundschulä des Vaters Bi, durch eine weitere,

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offenbar später ihr von Alfons und Gustav gewährte Grundschuld und durch sicherungsweise übereignete Maschinen abzusichern, d.h. diese Gegenstände ihrem Zugriff zu unterwerfen oder ihre Sicherungsrechte daran zu festigen. Jedoch varen ihre Ansprüche auf Rückgewähr der ihr abgeschwindelten Darlehen - in den Fällen 4 4, 8 und 9, 5’und 6, 10 und 12, 13, 14 8,15 b, 16, 19 und 20 - zu den damaligen Zeitpunkten nicht durch ohne weiteres liauide Sicherheiten geschützt (Rast 74, 130/131; BGH 1 StR vom 24. November 1959, S. 6; vgl. auch BGH 4 StR 121/60 vom 3. Juni 1960, S. 7/8). Den Kredit- und Finanzierungs-Fachmann X@ (S. 11, 34 UA) war dies ersichtlich bekannt, und er rechnete, den Erfolg billigend, nit einer Scnädigung der SKB durch die Machenschaften, zu denen er seine Hand bot. Dies ist offensichtlich die Überzeugung des Tatrichters gewesen. Bezüglich der OB: Teilzaniungsbank gelten diese Erwägungen erst recht. Die Revision Ks hat in diesen Richtungen keine besonderen Angriffe erhoben.

3) Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Würdigung der Fälle A 5 und 6, 8 und 9 (S. 11/12, 9/10, 47 UA) je- „eils als selbständige Handlungen (§ 74 StGB). Natürliche Handlungseirheit (RGSt 58, 113, 116; BGHSt 10, 230, 23i) kommt allerdings bei den Vorkommnissen A 5 und 6 nicht in Betracht. Die Anträge wurden zwar von Antoinette Schilling am selben Tag unterzeichnet. Diese wurden jedoch an ganz verschiedene Kreditinstitute (im einen Fall an eine g-AB: r, im anderen an eine Ar Bank) gericitet. Die Anträge und beigefügten Erklärungen fielen im äußeren Geschehen nicht zusammen. Die Einheitlichkeit des Plans und des damit verfolgten Zwecks schuf noch keine Eandlungseinheit. Im Fall BGH 4 StR 832/52 vom 27. August 1953 (S. 10/11 jener Entscheidung) handelte es sich um Steuererklärungen gegenüber demselben Adressaten.

Indes liegt hier nach Sachlage die Annahue eines fortgesetzten Vergehens auf der Hand. Die Tatgerichte neigen zwar im allgemeinen dazu, Fortsetzungszusammenhang äuch da anzunehmen, wo er sich rechtlich nicht begründen läßt (BGS3St 1, 313, 315; BGHSt 2, 163, 167). Hier ist aber einral ausnahmsweise der umgekehrte Fall gegeben. Der Gesamtvorsatz ergibt sich vorliegend aus dem festgestellten Sachverhalt. Daß zwei verschiedene Banken betroffen wurden, hinderte die Annahme einer Fortsetzungstat nicht (RGSt 70, 243, 244; RG JW 1934, 169 Nr. 13). Es lag also in den Fällen A 5 und 6 rechtlich ein Betrug vor.

Bei dem Tatkomplex A 8 und 9 kommt die Annahme natürlicher Handlungseinheit ebenfalls nicht in Betracht. Dic Täuschungshandlungen richteten sich zwar gegen ein und dieselbe Bank. Die Erklärungen wurden jedoch nicht zugleich, sondern die eine einen Tag nacı der anderen abgegeben.

Auch waren zwei Personen (GEBE uni Frau ve) eingeschaltet. Es 1äß8t sich daher auch hier nicht sagen, daß die Ausführungshandlungen ganz oder teilweise zusammenfielen.

Jedoch sind insoweit gleichfalls die Voraussetzungen einer in sich fortgesetzten Handlung unbedenklich gegeben. Der vorstehenden Auffassung bezüglich der Fälle A 5 und 5, 8 und 9 war auch der Generalbundesanwalt.

Weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf es nicht mehr (§ 354 Abs. 1 StPO; RGSt 76, 305, 309 zu 3, 4). Der 5 265 Abs. 1 StPO steht schon deswegen nicht entgegen, weil die Schuldspruchänderung zu Gunsten des Angeklagten geschieht; vgl. im übrigen V dieses Urteils.

IV. Die Verurteilung wegen Untreue (S. 40, 48 UA) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Darlegungen des Landgerichts S. 40 UA sind zwar nicht sehr deutlich. Als

Treugeber hat es ausdrücklich nur die beiden Schwestern bezeichnet. Den weiteren Ausführungen der Strafkammer ist

aber zu entnehmen, daß auch im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der durch den geschäftsführenden Gesellschafter Alfons Bi vertretenen Firma pi ED

ein Treuverhältnis entstanden war. Dieses bestand zudem schon ohnehin, weil Me] bereits früher damit betraut worden war, für die notleidende Firme Bi X“reäite und Geldmittel zu beschaffen. Durch sein Verhalten in diesem speziellen Fall hat er sowohl der Firma Bi als zumindest auch der Prokuristin Sch bewußt Nachteile zugefügt. Dies hat das Landgericht dargelegt. Rechtlich ist dies nicht angreifbar. Die Revision hat auch insoweit keine Einzelangriffe erhoben.

Vo Die abweichende rechtliche #ürdigung durch das Revisionsgericht zu III 3 führt insofern zu entsprechender Änderung des Schuläspruchs, ferner zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen A 5 und 6, 8 und 9 sowie der Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen. Auch bei dem Mitverurteilten Alfons Bi: der keine Revision eingelegt hat, ist vom Landgericht in den vorgenannten Fällen

zu Unrecht jeweils Tatmehrheit angenommen worden (S. 46 UA). Gemäß § 357 StPO mußten daher in dem befeichneten Umfang gegenüber Alfons Bi zleichfsils der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch und die Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben werden. An dem Fortsetzungszusammenhahg zwischen den Fällen A 8 und 9 ändert sich bei Alfons =] nichts dadurch, daß dieser auch noch den Buchhalter gp und Frau see (S. 53 UA) betrogen hat.

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Dagegen konnten die übrigen bei Kühn und Alfons Dt — | festgesetzten Strafen bestehen bleiben.

Die weitergehende Revision Ks ist zu verwerfen.

Dr. Peetz Seibert wilims Hübner Fischer -