Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 4 StR 169/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2503 086 v2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Walter H ED zus VCH zeboren am EEE 1910 in SEE,
wegen yersuchter Steuerhinterziehung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hüile Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Een als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld
vom 28. Oktober 1952 wird mit der MNassgabe verworfen, dass die angeoränete Art der Bekanntmachung und die dafür gesetzte _ Frist entfallen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Zwei Angestellte des Angeklagten führten 13.000 DM West in den sowjetisch besetzten Teil Berlins ein, kauften dafür 21 Sack (1.227,4 kg) unversteuerten Rohkaffee und versuchten diese unter Täuschung der Zollbeamten beim Grenzübergang in Helmstedt zuf einem Anhänger des lastzuges in die Westzone einzuführen; Wagen und Ladung wurden jedoch beschlagnahmt. Die Angestellten hatten auf Weisung des Angeklagten gehandelt. Später versuchte er das Hauptzollamt. Braunschweig mit Hilfe einer gefälschten Bescheinigung des Magistrates der Stadt Berlin zu veranlassen, die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben. Schliesslich liess sich der Angeklagte noch 20 Pakete unversteuerten Kaffees zu je 12.5 kg aus der Ostzone schicken,. ohne die Ware den Westbehörden zur Versteuerung zu gestellen; er verkaufte den Kaffee.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Steuerhinterziehung nach 86 396, 397 RäbgO in Tateinheit mit verbotener Verbringung von Zahlungsmitteln nach Art I, VIII des Militär-Reg.Gesetzes Nr 55, wegen Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO und wegen versuchten Betruges nach §§ 265, 43 StGB verurteilt; es hat ferner. auf Wertersatz für den verkauften Kaffee und Einziehung des beschlagnahnten Kaffees und Anhängers und auf Veröffentlichung der Verurteilung wegen Steuervergehen erkannt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges, im übrigen gegen den Strafausspruch. Diese Beschränkung ist rechtlich statthaft, so dass der Schuldspruch wegen der beiden Steuerverfehlungen und des Devisenvergehens der Nachprüfung des Senats entzogen ist. In Rechtskraft erwachsen ist ferner der Freispruch wegen versuchten Be-
truges in Falle Di
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Die sachlichrechtlichen kinwendungen des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges gegenüber dem Hauptzollamt Braunschweig sind offensichtlich unbegründet. Die steuerpflichtigen Erzeugnisse und das Beförderungsmittel unterlagen nach §§ 401, 397 RAbgO der Einziehung. Um diesen drohenden Rechtsnachteil, auf den die Strafkammer dann auch rechtsirrtumsfrei erkannt hat, abzuwenden, erklärte der Beschwerdeführer wider besseres Wissen dem Sachbearbeiter, der Kaffee sei versteuert gewesen, und versuchte noch, diese falsche Behauptung durch eine für 1.500 DM gekaufte und, wie er wusste, inhaltlich unrichtige Bescheinigung des Magistrats zu erhärten. Es. handelte sich auch nicht um eine straflose Nachtat, wie die Revision annimmt; denn das erste Vergehen war auf eine Verkürzung der Steuereinnahmen gerichtet, das zweite auf die Entziehung rechtmässig erlangten Besitzes; mag sich auch das rechtsfeindliche Verhalten des Angeklagten bei beiden Jaten gegen den Fiskus richten, so erscheint doch die Strafe für den versuchten Betrug nickt abgegolten äurch die Rechtsnachteile, die der Beschwerdeführer durch seine steuerlichen Verfehlun-
gen verwirkt hat. _
Die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte zum Strafausspruch vorbringt, sind gleichfalls unbegründet.
Die Strafkammer hatte gemäss § 223 StPO beschlossen, die in Berlin wohnenden Zeugen dort durch. den Vorsitzenden als beauftragten Richter zu vernehmen. Zu diesem Termin hatte der Vorsitzende den Beschwerdeführer gemäss § 224 StPO laden müssen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller die Terminsnachricht den zur "Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen, nämlich der Tochter Anneliese Herbst übergeben", weil er den An-
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geklagten selbst nicht antra?. Der Angeklagte war im Beweistermin nicht anwesend. Die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen wurden dann in der Hauptverhandlung "im allseitigen Einverständnis" verlesen.
Die Revision behauptet, die Tochter Anneliese sei damals erst 13 Jahre alt, also nicht erwachsen gewesen und habe den Brief auck nicht an ihren Vater abgeliefert; deshalb habe der Angeklagte den Beweistermin zu seinem Nachteil nicht wahrgenommen. Die Niederschriften über die Bekundung der Zeugen hätten deshalb nicht verlesen werden dürfen, Auf diesen Zustellungsmangel nach § 37 StPO, § 181 ZPO kann die Revision jedoch nicht gestützt werden; demn nach § 35 Abs 2 StPO bedurfte es keiner förmlichen Zustellung im Sinne von § 37 StPO, sondern nur einer formlosen Mitteilung. Die Terminsnachricht ist dem Angeklagten aber zugegangen; dazu genügt, dass er bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die tatsächliche Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen. Diese bestand von dem Augenblick an, da der Postbote den Brief der Tochter im Hause des Beschwerdeführers aushändigte.
Die:-Strafbenessunglässt im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Urteilsgründe ergeben, welche Umstände die Strafzumessung "bestimmt "haben (§ 267 Abs 3 StPO), insbesondere aber, dass sich das landgericht der Kilderungsmöglichkeit nach § 44 StGB bewusst gewesen ist. Tatbestandsmerkmale sind nirgends strafschärfend verwertet. Die Strafen entsprechen dem Gesetz und sind schuldangemessen.
Das Lendgericht hat schliesslich gemäss §§ 399, 397 RAbgO angeoränet, dass der Teil des Urteilssatzes,
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der sich auf die vom Beschwerdeführer begangenen Steuervergehen bezieht, in drei Zeitungen binnen drei kMonaten nach Rechtskraft veröffentlicht wird. Trifft die Steuerhinterziehung mit einem andersartigen Vergehen tateinheitlich zusammen, so steht das zwar der Veröffentlichung nicht ent-
‚gegen; dabei darf jedoch das andere verletzte Strafgesetz
nicht erkennbar sein (BGHSt 3, 377). Der Inhalt der Veröffentlichung wird.also im ersten Falle wegen "versuchter Steuerhinterziehung nach §§ 396, 397 RAbgO in Tateinheit mit einer anderen Straftet" zu lauten haben. Die Art der Bekanntmachung bestimmt aber nach § 474 Abs 2 RäbgO das Finanzamt; eine Frist dafür.kenn das Straferkenntnis nicht festsetzen, wie ein Vergleich des Gesetzestextes mit dem
Die im Zusammenhang mit der Bekanntmachungsanordnung zu Tage getretenen Mängel sind beseitigt worden.
Groß Krumme Hülle Dr. Augustin Martin