Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 3 StR 807/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

2527 0°0 TL

3_3tR_ 807/52

Im Nanen des Volkes In Ser Strafsache gegen

en Bankangestellten Johannes Arno H mer aus EEE, zevoren ar @. GEHE ED in De: LEE/

d W 5

wegen Totschlags

hat cer 3. Strafsenat Aes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsicent Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maass 'als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 3 der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen Cas Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

II.Auf die xevision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben. . a) mit den Feststellungen, soweit er im Falle TED verurteilt worden ist,

SER 0 Te re re

un en u mt var BER ee see

De Sr Se or I

ee tet S7., 2 . en ei rn

we.

b) im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 'k. verworfen. E

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Cie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwargericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

er

er Pe . . ern. .

BANREL. 20°0%,

Par, 3

- 3 -

2 runde:

Der Angeklagte war Leutnant und Zugführer in einer Sturmgeschützeinheit, die von dem 20-jährigen, einige Tage vor Kriegsende gefallenen Oberleutnant Sch geführt wurde. Diese Truppe erreichte in der zweiten Aprilhälfte j des Jahres 1945 das Gebiet der Kreisstadt Stan in ’ Erzgebirge. FOND, der Bürgermeister Sieser Stadt, hatte u auf ihren öffentlichen Gebäuden weiße Flaggen setzen lassen, um den von Westen heranrückenden amerikanischen Truppen die Bereitschaft zur Übergabe anzuzeigen. Ehe diese Truppen die start erreichten, rückte Sch@iib am 21. April 1945 mit seiner Einheit in die Stadt ein. Er ließ To "h festnehmen und im Rathaus bewachen. Noch in der Nacht nach dem Einzug erteilte er dem Angeklagten den schriftlichen i Befehl, FEED "auf der Flucht" zu erschießen. Darauf bestimmte der Angeklagte einen Angenörigen seiner Einheit, den durch das Landgericht Chemnitz bereits rechtskräftig il abzeurteilten Zeugen Sciiw. Siesen Befehl auszuführen. ; Hierzu übergab ihm der Angeklagte seinen Dienstrevolver. A Mi+ ihm tötete Sci en Bürgermeister.

0.0". Anbeern ”

Am folgenden Tage nahm der Angeklagte die 40-jährige Frau Gerda U@MB fest. Sie war Mitinhaberin einer Gastwirtschaft in Ste: in der damals ein Lazarett untergebracht war. Zwei verwundete Soldaten wiesen den Angeklagten darauf hin, daß Treu TB den Lazarettinsassen gedroht habe, sie den Amerikanern auszuliefern, damit sie von diesen aufgehängt würden, weil einige Soldaten des Lazaretts eine weiße Fahne niedergeholt hätten. Der Angeklagte stellte Frau U zur Rede, sie gab Caraufhin diesen Vorfall und ihre Drohung zu, Darauf wollte der Angeklagte die Festgenommene dem Divisionskowmandeur vorführen. Auf der Fahrt zu dessen Gefechtsstand hielt Sch den Jagen des Ange-

nn KBC ur de Ic Ye — ee rar 2...

Er

vn rn nn an

klagten an und ließ sich den Vorfall berichten. Frau U - gab auch hier ihre Äußerungen zu. Darauf erteilte Sch dem Angeklagten Ölen Befehl, die Festgenommene auf der Stel. le zu erschießen. Der Angeklagte entgegnete, daß ein solcher Befehl in @ie Zuständigkeit der Division falle, Sch- @ hielt dem Angeklagten den Inhalt eines "ührerbefehls" vor, der ihn zu solchen Anordnungen berechtigte. Als der Angeklagte weitere Einwendungen ernob, rief Sch ihn zu:"Wenn Sie die Frau nicht erschieJen, erschieße ich Siett Nun fuhr der Angeklagte mit Frau U in eine nahegelegene Waldschneise, ließ sie aussteigen und vor sich hergehen und erschoß sie von rückwärts mit einem Dienstrevolver,

Das Schwurgericht hat den Angeklagten in beiden Föllen wegen Beihilfe zum Totschlag bestraft (§§ 212, 213, 49, 74 StGB) und auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt.

Der Angeklagte belıauptet Verfahrensmängel, wendet sich aber auch gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Schwurgerichts. Sein Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg,

1.) Mit seiner Verfahrensrüge behauptet er, der Durchführung des Prozesses stünde ein Verfahrenshindernis entgegen, weil Jer Divisionskommanfeur als Gerichtsherr nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens essen Einstellung verfügt habe (§ 46 KStVO) und einer solchen Entscheidung mindestens eine beschränkte Rechtskraftwirkung zukomme. Hiermit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.

. . ir

Ohne Bedeutung für Cie Frage, welche Wirkung der Sinstellungsverfügung beizulegen ist, ist der Umstand, daß das Schriftstück neben der Unterschrift des Gerichtsherrn nicht den Namen des richterlichen Militärjustizbeamten trug, wie dies in § 7 KStVO vorgeschrieben ist, Aus § 1 Abs 2 KStVO ist zu ersehen, daß diese Form nicht unter allen Umständen beachtet zu werden brauchte.

Entscheidend ist vielmehr, daß as Ermittlungsverfahren im Militärstrafprozeß dem "rmittlungsverfahren der ÖStrafprozeßordnung nachgebildet ist, derart, daß die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde (vgl § 170 Abs 2 StPO) nicht den "Verbrauch" der Strafklage herbeiführt, Die Einstellung nach § 46KStVO hat deshalb nur die Wirkung, die der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs 2 StPO beigelegt wird (RGSt 67, 316). Daß Untersuchungshandlungen der vom Gerichtsherrn bestellten Intersuchungsführer in § 22 KStVO als richterliche Handlungen bezeichnet werden, besagt nichts Gegenteiliges, sondern stellt nur klar, daß in Militärstrafverfahren Gerichtsherr und Untersuchungsführer Untersuchungshandlungen vornehmen können, die im ordentlichen Strafverfahren die Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragen muß (vgl §§ 36 bis 45 KStVO und RMilG 13, 59).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die beschränkte Rechtskraftwirkung gerichtlicher Beschlüsse nach den §§ 174 Abs 2 und 211 StPO geht fehl. Er übersieht, daß in diesen

beiden Fällen die Ergebnisse des Ürmittlungsverfahrens durch

das von der Strafverfolgungsbenörde unabnängige sericht überprüft werden. Das Gericht kann seine Entscheidung auf eine weitere von ihm angeordnete oder turchgeführte Auf-

klärung des Sachverhalts stützen (§§ 173 Abs 3, 202 Abs 1 StPO).

- one

Er ur u zu De ei

TEE TEE

cr

n..

u.

Diese Unabhängigkeit des Gerichts von fer Auffassung der Strafverfolgungsbehörde und das Recht zur eigenen Sachaufklärung sind der innere Grund für die in den §§ 174 Abs 2 und 211 StPO geregelte beschränkte .techtskraft. Diese For. men eines gerichtlichen Zwischenverfahrens sind dem KMilitärstrafverfahren frem’, so daß Ale Tinstellung nach § 46 XStVo nur der Einstellung nach § 170 Abs 2 StPO gleichzuachten ist. Ein Verfahrenshindernis stand der Entscheidung ges Schwurgerichts nicht im Wege.

2.) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Sachrüge gegen den Schuldspruch im Felle TB. Er meint hierzu, das Schwurgericht hätte der Aussage res Zeugen Sci keinen Glauben schenken ürfen. Was der Beschwerdeführer im einzelnen lierzu vorbringt, sind in diesem "techtszuge unzulässige Angrilfe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dessen sorgfältige und eingehen’e Erörterung aller Umstände, aus denen ses auf die Schulfl des Angeklagten im Talle Tl gesch1ossen hat, 159t keinen iechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß fie Überzeugung des Schwurgerichts nicht allein auf die Aussage dieses Zeugen gegründet ist, sondern auch auf den Angaben anderer Zeugen und der Einlassung des Angeklagten beruht.

3,) Frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Urteils zu § 47 MilStGB. Nach dieser Vorschrift ist in erster Linie der militärische Vorgesetzte strafrechtlich verantwortlich, wenn er einen *ienstlichen Befehl erteilt, durch dessen Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Den gehorcnenden Untergebenen trifft nach § 47 Abs 1 Satz 2 MilStGB die strafe des Teilnehmers, wenn er den Befenl überschritten nat oder ihm bekannt gewesen ist, da er eine aandlung betraf, die ein allgemeines

orer milltärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte, . Das Schwurgericht hat in rechtlich unanfechtbarer Weise | dargelegt, daß der verbrecherische Zweck der Befehle,

durch die Sch@ip die Tötung des Bürgermeisters Ten und der Gerda TB anorenete, eindeutig zutage trat. Im Falle To hat es Aiesen Zweck schon @em Inhalt des Defeils entnommen, nach dem der Bürgermeister "auf der Flucht" zu erschießen sei. In zweiten Fall (UP) ergad er sicn daraus. dad Schgßp Cie vötung einer Zivilperson ohne ein vorangeiiendes gerichtliches Verfahren forderte, was las Schwurgericht auch für die Zeit der levzten Kriessmonate im Operationsgetiet mit Recht als rechtswidrig bezeichnet hat.

Daß diese Befenle auf Cie Be;selung eines Verbrechens hinzielten, war offenkundig. Daß auch der Angeklagte über ; Aiesen Zweck nicht bloß Zweifel hegte, sondern ein siche- u; res wissen darüber erlangt hatte, hat das Schwurgericht n eingehend dargetan. Seine Überzeugung hat es aus rem Inhalt der Sefellle, der vildung des Angeklagten und seinem wi Verhalten gewonnen. Schon nach der +rschießung der beiden Soldaten in KB hatte er seine Empörung über diese Maßnahme gegenüber Sch deutlich zum Ausdruck gebracht, obwohl sich sein Vorgesetzter auf einen angeblichen Führerbefel:l berief. Die gleiche Ablehnung sprach er aus, als Sch ihm die Ürschießung der Gerda U pefoulen hatte. ir forderte ein kriegsgerichtliches Verfahren. Im Falle TEE konnte das Schmurgericht seine Überzeugung, daß der Angeklagte ein sicheres Tissen von dem verbrecherischen Zweck des Befehls erlangt hatte, schon daraus gewinnen, daß dem Angekla,ten angesonnen wurde, den Bürgermcister "auf der Flucht" zu erschieen.

.. ” we Pa . . - - .. x - age 200% — dar Due Dim - > . Dauer 73 . .

Be a Du

een

Pure Een .. Pan Er Ze - wo i: . een

4.) Ohne Recktsirrtum hat Nas Schwurgericnt auch dargelegt, daß der Angeklagte sich im Falle U nicht auf äie Schuldausschließungsgründe der § 3 52, 54 StGB berufen kann, Nach diesen Vorschriften ist der Täter nicht entschuldigt, wenn er der Zwangslage, fie ihn zum strafbaren Handeln treibt, auf andere Weise entgehen kann, Daß dem Angeklagten ein Weg offen stand, die Ausführung des örschießungsbefehles zu verineiden, ohne sich der Gefahr auszusetzen, selbst von Schwalbe erschossen zu werden, hat das „chwurgericnt in einer das .evisionsgericht bindenden neise festgestellt. Auclı seine Ausführungen darüber, daß der An;eklagte nicht im Irrtum üer das Bestehen einer Notstandslage gehandelt hat. lassen keine Rechtsfehler erkennen.

5,) Dagegen reichen rie bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts noch nicht aus, um auch im Falle Ti» die Anwendung der § 5 52, 54 StGB auszuschließen. Das Urteil geht zwar davon aus, daß dem Angeklagten die Gefahr, erscuossen zu werden, drohte, wenn er die Ausführung des Befehis unterließ, bemerkt aber, daß ihm auch in diesem Falle ein Ausweg offen siand. Es ist der Ansicht, daß es ihm möglich gewesen sei, fernmündlich eine höhere Wehrmachttienststelle zu unterrichten und’ durch ein solches Gespräch den Dingen eine andere Wendung zu geben. In diesem Zusammennang 183t das Schwurgericht aber die Frage unerörtert, ob der Angexlagte ein solches Ferngespr'ich führen konnte,

ohne daß dies von Schw beobachtet werden konnte. Nach den bisherigen Feststellungen des Urteils wurde TeEEEED ge„en Mitternacht des Ankunftstages ins “athaus zurückgebracht. Kurze Zeit später erteilte Schale dem RSUETEFLEN den ärschießungsbelenl. Schwalbe befand sich in der gleichen Nacht, wenigstens vorübergehend, wieder ir Step. In welcher jeise er die Ausführung seines Erscnießungsbefehls

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-807-52#rd_22

überwachte. vor allem aber. ob er sich in der folgeufen Zeit bis zur Tötung des Tl in dcr Nähe des ängeklagten aufhielt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ungeklärt ist deshalb, ob der Angeklagte nicht nur Gefahr lief, selbst erschossen zu werden, wenn er sich der Ausführung des defehls offen widersetzte, sondern auch in die gleiche Lage geriet, wenn er den Versuch unternahm, über den Kopf seines Vorgesetzten eine höhere militärische „ienststelle aufmerksam zu machen. Ohne jede weitere Begründung hat das Scuwurgericnt die irrige Annahme einer Notstandslage durch den Angeklagten abgelehnt. Auch in diesem Zusammenhang könnte die Frage von Bedeutung sein, wo sich Sch in der Zeit nach Mitternacht aufliielt und

ob der Angeklagte der Ansicht sein konnte, daß er von Scnawalbe beobachtet würde.

Diese längel des Jrteils ergeben, daß Nas Schwurgevicht die Anwendung der § 3 52, 54, 59 StGB mit wnzureichenden tatsächlichen Feststellungen abgelehnt hat. Das Urteil kann desnalb nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum totschlag im Falle Friedrich verurteilt worden ist.

II

nen a uam En Tr ey a

1. Kit ihrem Rechtsmittel erhebt die Beschwerdeführerin die Sachrüge im Falle U Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Ausführungen des Urteils lassan keine ttechtsfehler erkennen. Wie auch die Reschwerdeführerin nicht bean- ‘standet, handelte der Angeklagte bei der von ihm ausgeführten zötung der rau ÜWWW nur als Gehilfe Ces naupttäters Sch. Der Angeklagte könnte wegen Beiliilfe zum Mord nur

ETETAETTEERIRTRRT HEFTE EU .. an . oe.

ER x. De

TEL FETT TTTTERES BLEI BET en

WTTI Tr

a U NE EIN Di. Zug 3& CZ

Der B PR?

[we .

....

- 10 -

bestraft werden, wenn fie lat des Sch Aie ilerkmale des § 211 StGB erfüllte und der Angeklagte ausreichende Vorstellungen über diejenigen Umstände gewonnen hätte, die die Tat des Sch@b im Sinne des § 211 StGB als ilord kennzeichneten (BGHSt 2, 252 /2557’51, 368).

Nach den Nesistellungen des Schwurgerichts handelte

:SCh@WEWB nicht heimtückisch. als er den Tötungsbefehl er-

teilte, nachfem der Angeklagte in Gegenwart von Frau Tg seinen Bericht erstattet un? die Beschul’igte ihre Drohungen zugegeben hatte. Ob Frau Up bis zum Eingreifen des Sch noc:ı auf ein sachgemäßes Verfahren hoffte und danit rec.nete, daß sie Gelegenleit erhalten würde, sich zu verteidigen, und nun durch Sch prüskes Vorgehen in dieser Erwartung enttäuscht wurde, ist nicht aussculaggebend, Die ıtevision verkennt nämlich, das nach den Feststellungen Sch fiese Trwartung der !rau Up nicht für sein Vorgehen ausgenutzt hat. Selbst wenn man so weit geher: wollte, anzunehmen, daß Frau U infolge der Angaben des Angeklagten über das Ziel der Fahrt dem weiteren Ablauf mit einigem Vertrauen entgegensah, ist nicht zu übersehen, daß Sch, wie Mas Schwurgericht abschließend festgestellt hat, diese seelische Lage nicht aus Falschheit oder Verschlagenheit benutzte, um den Tötungsbefehl zu erteilen. ‚ie der Bundesgerichtsnof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist die heimtückische Tötung nach der inneren Tatseite gerade dadurch gekennzeichnet, daß der Täter sich der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ist und diese Lage beyußt ausnutzt (BCHSt 2, 60; 3, 184 /T86/). Handelte Sch@B also nicht heimtüciiisch, war eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord aus Ziesem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen. Obne Beseutung dabei ist, ob der Angeklagte bei seinem Tatbeitrag etwa selbst heimtückisch handelte.

- 11 -

. te Arge ie er

2. übenso unbegründet ist die Kevision mit ihrer Auffassung, das Schwurgericht habe den Begriff der Grausamkeit verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob Frau U durch die srörterung ihres künftigen Schicksals, die zwischen dem Angeklagten und seinem Vorgesetzten stattfand. unnötig gequält worden ist. Das Merkmal einer graussnmen Tötung im Sinne des § 211 StGR ist nur erfüllt, wenn solche Leiden aus einer unbarmherzigen, gefühllosen Gesinnung heraus zugefügt werden und der Täter sich bewußt ist, daß er seinem Opfer überuäßige Körper- oder Seelenqualen zufüst (BGHSt+ 3, u. 264). Das Schwurgericht hat das nicht -feststellen können und dargelegt, daß es ihm infolge des Todes des haupttäters verwehrt sei, ein sicheres Bild seines Charakters und seiner Gesin:ung im Augenblick Aer Tat zu gewinnen, Es hat in diesen Zusaumrenhang richtig auf lie schwierig zu ziehende Grenze zwischen rücksichtsloser und unbarmherziger Haltung hingewiesen. Inwiefern Nas Landgericat hierbei, wie die Revision meint, zu viel Gewicht auf Nas äußere Tatbild gelegt hat, ist nicht erfindlich. Gleichfalls verfehlt ist der Angriff der 2evision, das Landgericht hätte nur deshalb nicht die Überzeugung von der grausamen Tötung durch Sch@p gewinnen Können, weil es von feulerhaften Vorstellungen über die Voraussetzungen der richterlichen Überzeugungsbildung beherracht worden sei. Davon kann keine Rede sein.

u ie FETT

KL ‘4. +

H r 34 '.

2. un;

. nut,

er Te u. .. ...

nen” “ on. TE ER

m.

3. In eingellender und zutreffender Weise hat das scuwurgericht auch Cie zrage erörtert, ob der Haupttäter aus niedrigen Beweggrünten hanfelte, als er ?em Angeklagten den Tötungsbefehl erteilte. Nas Landgericht hat alle Umstände, die für die ”eurteilung der Beweggründe bedeutsam sein konnten, herangezogen und gewürdigt. Es hat nicht verkannt, daß eine .ieine von Geschehnissen darauf hindeuten, daß SchiB von “ücksichtslosigkeit und wachtgier beseelt

. |.

sum.

- 12 -

war; ®s hat aber auch erwogen, daß fiese Geschehnisse Aus-Zluß politischer Unreife und fehlgeleiteter soldatischer Wesinnung sein konnten. War nicht auszuschließen, Faß der zur Selbstaufopferung bereite Sch aus der vermeintlichen Wahrung allgemeiner Interessen seines Vaterlandes hanrelte, so durfte das Landgericht nicht zu "em Irgebnis koumen, daß er die “ötung der Frau UMW aus sittlich besonders veracüutenswerten Gründen befahl. Zur inneren Tatseite Arsungeus niedrigen Beweggründen hätte das .chwursericht feststellen rüssen, dab Sch@e sich der Tatumstände, euf denen eine solche Beurteilung beruht, bewußt gewesen ist. Zin solches Bewußtsein vermochte das Schwurgericht nicht anzunehmen, da der Kaupttäter nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Tine Verkennung fer für fie richterliche Überzeugungsbilrung maßgeben’en rechtlichen Gesichtspunkte tritt auch hier nicht zu Tage.

Da auch im übrigen keine Iechtsfehler zu benerken sind, mußte die Revision verworfen werden. Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle U beantragt.

Rotberg Busch

zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Krauß

Baldus Maaß