§ 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.09.1998 – 1 Ws 227/98Zitiert von 5
- OLG Bremen, 21.09.2017 – 1 WS 55/17
- OLG Karlsruhe, 22.01.2016 – 2 Ws 482/15
- OLG Celle, 27.04.2010 – 2 Ws 102/10Zitiert von 7
- OLG Hamm, 03.11.1998 – 2 Ws 519/98
- BVerfG, 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter insb bei strafrechtlichen Vorwürfen gegen Polizeikräfte - hier: "Blocksperre" im Anschluss an ein Fußballspiel bei drohenden Fankonflikten - keine Grundrechtsverletzung bei gewissenhafter Durchführung der Ermittlungen und effektiver gerichtlicher KontrolleZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 28.11.2024 – Ws 1076/24
- OLG Zweibrücken, 07.09.2023 – 1 Ws 189/22
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 23.08.2023 – 3/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/173#abs-1 (1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/173#abs-2 (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/173#abs-3 (3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.