Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/173#abs-1 (1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/173#abs-2 (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/173#abs-3 (3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

§ 172 § 174