Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.05.1954 – 2 StR 116/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Adolf S EEEEENEEENEEEEEED zus CE, geboren am EEE 1900 in vum,
wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhinterzichung u.a.
hat der 2. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotierweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Köln vom 8, Dezember 1952 im Straf-
ausspruch einschliesslich der Einziehung und des
Aussprüches über den Wertersatz mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung, teilweise begangen in bandenmässiger Form, teilweise in Tateinheit mit Devisenvergehen und Wirtschaftsvergehen zu fünfzehn Monaten Gefängnis, 100 000 DM Geldstrafe und 412 222,50 DII Wertersatzstrafe verurteilt.
Die itevision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Srchrüge ist teilweise begründet.
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1. Fall _Dg>
Der Angeklagte bezog in dreizehn Einzellieferungen von Härz bis kai 1950 insgesamt 22 030 kg unverzollten Rohkaffee von belgischen Schmugglern durch Vermittlung des Mittäters DW Er lagerte den aaffee ein, röstete ihn und veräusserte ihn alsdann.
Die Revision beanstandet die Feststellungen bezüglich der Menge des erworbenen Kaffees und rügt insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht, sie meint, das Landgericht hätte der Aussage des Hittäters BiiWnicht folgen dürfen, sondern den gegen die Glaubwürdigkeit des Be vorgetragenen Bedenken nachgehen müssen. BPnabe möglicherweise den Angeklagten mit Lieferungen an andere Käufer belastet und
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gafür Schweigegelder erhalten, Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Gleubwürdigkeit des Zeugen EB auseinandergesetzt, der eine lange vor dem Verfahren geferiigte Aufstellung über seine Lieferungen vorgelegt hatte. Die Zammer hat sich mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, Dip belaste ihn bewusst unwahr mit anderen Lieferungen. Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet und aus. geführt, in dieser Kichtung sei "nicht das geringste" fest= gestellt. Der Mitangeklagte DiiWhatte zwar erklärt, er kenne einen anderen Kaffeeröster, der dem Zeugen De» Schweigegelder gegeben habe, doch hat die Verteidigung aus-
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drücklich davon abgesehen, den ihr bekannten Namen anzugeben. Die Sachlage drängte nicht zu einer weiteren Aufklärung von Amts wegen durch Vernehmung der Zollbeamten oder der | Freundin des EB über derartige Zahlungen; denn Schweigegelder brauchen keine Destechungsgelder für eine falsche Belastung zu sein. Die Feststellung der Belieferung auch anderer Personen durch Ei reichte nicht für die Annahme aus, BilBhabe den Angeklagten zu stark belastet.
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Die Revision meint, das Landgericht habe Erfahrungs- .,.; ;sätze mit der Feststellung verletzt, der Kaffee sei bei dem Angeklagten auch geröstet worden. Das Rösten derartiger Kaffeemengen in dieser Zeit war technisch nicht unmöglich; denn die Revision gibt selbst zu, dass der Kaffee im Betrieb des Angeklagten geröstet werden konnte, wenn
in den drei Monaten "Tag und Nacht" geröstet worden wäre. Die Strafkammer hat weder festgestellt, dass der Angeklagte den Kaffee in der Lieferzeit von drei Monaten verarbeitet. noch dass er nur tagsüber geröstet habe. Erfahrungssätze
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sind demnach durch die Feststellungen des Urteils nicht verletzt.
Die Verurteilung wegen Zollhinterziehung lässt auch sonst keinen kechtsfehler erkennen. Die gewerbsmässige und bandenmässige Begehung sind fehlerfrei festgestellt.
2. Fall wog
Hier handelte es sich um unverzollten Kaffee aus einem bayerischen DP-Lager. Der Lieferant Roman lieferte an WB: Dieser l1agerte den Kaffee in einem von ihm gemieteten Lagerraum bei Wi@ßBein. Von hier erwarb der Angeklagte im Jahre 1949 mindestens 1 200 kg Rohkaffee, den er röstete und dann veräusserte-
Beim Verbringen aus dem DP-Lager entstand eine Zollschuld, die hinterzogen ist .(BGHSt 5, 53). Die Annahme der Strafkammer, auch hier seien durch den Angeklagten der Zoll und die Kaffeesteuer hinterzogen, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn es lag noch Abgabenhinterziehung und nicht nur Abgabenhehlerei vor. Die Abgabenhinterziehung ist sonst mit der Grenzüberschreitung, hier mit der Lieferung aus dem DP-Leger rechtlich vollendet. Sie ist aber ‚erst dann tatsächlich beendet, wenn die ware zur Ruhe gekommen ist. Das ist sie nach der Rechtsprechung erst, wenn sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort angekommen und in Sicherheit gebracht ist (RGSt 67, 356; 74, 161; BGHSt 3, 41; 4, 36). Die Einlagerung durch den ersten Abnehmer diesseits der Grenze bringt die Schmugfelware
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nicht stets zur Ruhe; denn damit ist sie noch nicht ungefährdet und nicht in Sicherheit. Die erstmalige Entladung beendet nur die Schmuggelfahrt und den gefährlichsten Teil des Unternehmens. Ziel der Schmugeler ist nicht die Einlagerung, sondern der Absatz der Ware. Zur bestimmungsgemässen Erledigung des Schmuggels gehört demnach noch deı erste Absatz. In der Rechtsprechung ist .deshalb mit Recht . anerkannt, dass die Einlagerung des Schmug;elguts diesseite der Grenze die Ware noch nicht zur i:uhe bringt und dass auch der erste Erwerb diesseits der Grenze regelmässig noch Fortsetzung der Hinterziehung ist, insbesondere wenn dieser Erwerber die Sache weiterveräussern will. Erst wer von diesem Erstabnehmer weitererwirbt, ist nicht mehr an der Einfuhr und Hinterziehung beteiligt (RGSt 51, 400; 52, 23; 54, 251; 55, 138; 69, 193). - Hier war W@pder erste Empfänger und Verwahrer nach Entstehung der Zollschuld. Er wollte aber die Ware weiterveräussern und hatte sie in einer Waschküche eingelagert, die erkennbar nur ein vorübergehender Lagerungsort für Zaffee sein konnte, Der Angeklagte brachte die Ware auf sein Lager. röstete den Kaffee und setzte ihn weiter in seinem Grosshandelsbetrieb ab. Es ist Tatfrage, ob in solchen Fällen die Ware erst in der Rösterei und auf dem Lager des Grosshändlers zur Ruhe kommt und ob W@Bnehr als blosser Lagerhalter und Vermittler war. Jedenfalls durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler hier noch den Erwerb durch den Angeklagten als Fortsetzung der Hinterziehung werten.
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5. Fall Lu
Der Kaufmann LUD bezog aus Ost-Berlin unverzollten Kaffee. Er verschickte ihn in Einzelpeketen an
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N Bekannte und Verwandte in Köln, liess ihn von seiner khe- ‘frau abholen und auf ein Lager bringen. Hiervon erwarb der
Angeklagte in der Zeit von November 1949 bis April 1950 2 000 kg Rohkaffee, den er röstete und in seinem Betrieb.
veräusserte.
Die Strafkammer begründet hier ihre Annahme, der Angeklagte sei an der Hinterziehung beteiligt und nicht nur einer Abgabenhehlerei schuldig, mit einer Gestellungs-
pflicht des Angeklagten aus dem Kaffeesteuergesetz (Ges d MilReg
Nr 64, VOBl BZ 1948, 174). Das ist unrichtig; denn das Gesetz enthält keine besondere Gestellungspflicht. Die Gestellungspflicht oblag nach § 13 ZollG dem Mittäter LCD, der erstmals über den Kaffee oränungswidrig verfügt hatte. Die Annahme einer Hinterziehung enthält aus den im Falle ws erörterten Gründen keinen Rechtsfehler. Denn die Einlagerung in Köln brachte die Ware nicht an: ihren endgültigen Bestimmungsort, sondern diente nur der Sammlung und besseren
Verwertung. Demit war die Ware noch nicht zur Ruhe gekommen.
Der Angeklagte erwarb im Juni 1950 von aEMEEmp 297 kg unverzollten Rohkaffee, der aus Belgien einge-
schmuggelt war. U hatte ihn auf dem Lager seiner Mutter eingelagert, die von den Taten ihres Sohnes nichts
wusste. Die Annahme einer Hinterziehung durch den Angeklagten ist nicht zu beanstanden, da U den. Kaffee vor ‚seiner Mutter verheimlichte und ihn schnell aus dem Lager "seiner Mutter zwecks Absatzes weiterschaffen musste.
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In einem Falle ist der Kaffee schon am nächsten Tage nach der
Ankunft vom Angeklagten apgeholt worden. Die Strafkanmer sieht die Tätigkeit des UEEEEB deshalb nur als eine vermittelnde an. Dann lässt auch hier die Wertung der Tat als Abgabenhinterziehung keinen Rechtsfehler erkennen:
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes sind unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass es sich um Schmuggelkaffee handelte. Die Revision greift hier unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an: Es ist unerheblich, ob die von ihm gezogene Folgerung " zwingend ist. Die Folgerung der Strafkammer war aus den Beweisanzeichen jedenfalls möglich und enthält dann keinen Denk- oder Rechtsfehler.
5. Fall Komp
Der Angeklagte erwarb im Herbst 1951 in drei Lieferungen von dem Belgier Ki 3 21) (kg geschmuggelten “ Rohkaffee. Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels enthält keinen Rechtsfehler.
Die Verurteilung wegen Devisenvergehens, begangen durch Zahlung von deutschem Gelä an Devisenausländer’ ohne Genehmigung in den Fällen Ding KOHMEEEEED (Ges 3 Nr 53 d MilReg - VOBl BZ 1949 S 520 f£ -Art INrid, bh, Nr 2, Art VIII), *ist nach den Feststellungen des Urteils nicht zu beanstanden.
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III: Wirtschaftsvergehen
Der Angeklagte hat die Ankäufe des Schmuggelkaffees nicht verbucht, sich keine Rechnungen erteilen lassen und beim Weiterverkauf keine Rechnungen gegeben. Darin hat die Strafkamner eine Wirtschaftsstraftat nach §§ 21, 22 WiStG erblickt. Die Wertung der Tat els Wirtschaftsstraftat und nicht nur als Ordnungswidrigkeit (§ 6 WiStG) ist damit begründet, dass der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten eine Einstellung bekundet habe, die die staatliche Wirtschaftsordnung missachte, weil sein Handeln als besonders verantwortungslos anzusehen sei. Das genügt»
Zu Beginn der Strafzumessungserwägungen weist die Strafkammer darauf hin, dass die heutige Finanzlage der Bundesrepublik eine gewissenhafte Achtung der Abgabengesetze erfordere, und dass sich niemand durch Steuerunehrlichkeit Sondervorteile auf Kosten der Allgemeinheit verschaffen dürfe. Das sind Umstände, die zur Aufstellung des Tatbestandes und des Strafrabmens überhaupt geführt haben, Sie dürfen nicht nochmals strafschärfend verwertet werden. Aber die Strafkamner hat erkennbar diese Bemerkung nur als Einleitung gebracht und sie bei der Einzelbemessung der Strafen nicht verwertet, da dieser Abschnitt damit schliesst, dass deshalb derjenige strenge Bestrafung verdiene, der ohne Not aus Eigennutz gegen die Abgabenbestimmungen verstosse, Das ist fehlerfrei.
Die Revision beanstandet die Berechnungsgrundlege der Gelästrafe. Die Strafkamner geht bei Bemessung der Geldstra-
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fe von dem Gewinn des Angeklagten aus und errechnet ihn nach den gesamten Einkäufen. Das ist unrichtig, weil er nur nach der verbliebenen verkauften Menge, also unter Berücksichtigung des Röstschwundes zu crrechnen war. Die der Geldstrafe zugrundeliegende Berechnung ist also fehlerhaft, so dass der Strafausspruch insoweit aufzuheben ist>
Bei der Geldstrafe hat die Strafkammer ferner berücksjchtigt, dass die mithaftende Firma, deren Inhaberin die Ehefrau des Angeklagten ist, diese Strafe ohne Schwierigkeiten bezahlen könne, da sie gegen die Finanzverwaltung einen Anspruch auf Erstattung von Besatzungsschäden in Höhe von rund 250 000 DM habe. Die Einwendungen der Revision hier- + gegen sind unerheblich. Denn äas Landgericht hat festgestellf s dass der Angexlagte vollen Anteil am Nutzen des Geschäfts seiner Ehefrau hat. Dann durfte die Vermögenslage des Geschäftes bei Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten | Geldstrafe berücksichtigt werden. ' :
Da der Umfang des fehlerhaft errechneten Gewinns
auch für die Feststellung der Freiheitsstrafe, von Bedeu- “tung gewesen sein kann, war der gesamte Strafausspruch
aufzuheben einschliesslich der Einziehung und des Aus-
spruchs über den Wertersatz. In der neuen Verhandlung
wird die Strafkammer die etwaige Einziehung der Kraftwagen
der Ehefrau des Angeklagten eingehender zu begründen haben,
da bisher ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt
ist (vgl BGHSt 1, 351, 2, 320, auch 5 StR 8/53 vom 2. Juli 1, 1953)»
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ıy - - 10 - Ä V Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lässt das Urteil nicht erkennen. Dr. Dotterweich Werner Koeniger
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