Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 1385 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 604/13Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das TrennungsvermögenZitiert von 5
- BGH, 24.11.2021 – XII ZB 253/20Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange mit dem Scheitern der Ehe; endgültiges Scheitern der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres; Darlegungs- und Beweislast
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2013 – 2 UF 100/13Zitiert von 1
- BGH, 26.06.2019 – XII ZB 299/18Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der EhescheidungZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2018 – 2 UF 135/18
- OLG Düsseldorf, 30.08.2022 – 1 UF 45/22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.09.2024 – 25 UF 69/24
- KG, 15.05.2024 – 17 UF 119/22
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2023 – 6 WF 169/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1385 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1385 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1385 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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