Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1436 Verwaltung durch einen Betreuer
Stand: 01.01.2023
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1436 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.07.1953 – 5 StR 8/53Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1436 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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