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BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 1 StR 768/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2342 070

ImNamen des Vo ikes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Werner M EEE 2: KG GE, zeboren on. ED ED :: DE

wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung U:2>

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilzenommen haben

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

"Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr.. Schäscha, — als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten VB wird as Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. März 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststel- ‚ird in diesem Um-

lungen aufgehoben. Die Sache. fange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

erun

Der Angeklagte ME war Repräsentant der Gewerk-

schaft "Kg", die in KB-Si EB ine chemische Fabrik betrieb, In dem Unternehmen wurden hauptsächlich Lacke und Farben hergestellt und als Lösungsmittel hierfür insbesondere Mineralöle Benötigt. Der Angeklagte be- "zog vom ]. April bis zum 24. Dezember 1949 in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Gewerkschaft auf Grund. rerschiedener ihm von dem Hauptzollamt erteilter Erlaubnisscheine unversteuert oder unverzollt insgesamt

i13 478 kg Mineralöle, die er nur zur Herstellung von. Lacken und: sonstigen Erzeugnissen der chemischen Fabrik. verwenden durfte. Entgegen dieser Auflage verbrauchte i oder verkaufte:er wenigstens 25 000 kg dieser Mineral-. öle zu Preibstoffzwecken, ‚ohne der Zollbehörde davon Mitteilung zukommen zu lassen. Soweit es ‚sich um reine Mineralöle handelte, vermischte er sie nit versteuer-. ‚tem Benzol, das er zu diesen Zueck gekauft hatte.

En "Das Landgericht hat ihn wegen | gewerbsnäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit, Vergehen gegen 88 8 ozitt 1, 145 21 ‚Abs 1 Ziff 2, 18,22, 6 wistrG verurteilt und die Einziehung zweier Kraftwagen und eines Anhängers. angeordnet. Gegen aas Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen. ist:

Io. Verfahrensrügen:

1 In der Hauptverhandlung überreichte der Vertei- . iger einen ‚schriftlichen Beweisamtrag. Er bat darin u. as der Dipl om-Chemiker Dr. Su als. Sachverständigen über den Inhalt des von ihm bereits erstatteten Gutachtens und insbesondere darüber zu vernehmen, daß bei der Lagerung „von Mineralölen und der Produktion von Lacken größere _ Verluste entständen, und zwar in Höhe von 10 bis 25 % der

Gesamtmenge.

Das Landgericht lehnte die Ladung des Dr. Sg als Sachverständigen ab. Die sich hiergegen richtende Revisionsrüge ist unbegründet,

a) Der Tatsache, daß der Beweisamtrag nur Schriftlich übergeben und nicht mündlich vorgetragen worden "ist, ist keine Bedeutung beizumessen; wenn das Gericht I : den Vortrag nicht verlangt, ist der schriftliche An-Ko trag dem mündlichen gleichzustellen (BGH NW 1953, 35),

b) Gemäß § 244 Abs 4 Satz 2 StPO kann der Antrag auf Anhörung eines. weiteren Sachverständigen abgelehnt. werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatseche bereits ‚erwiesen worden ist, Den. Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß sich das Landgericht nicht an diesen Wortlaut des Gesetzes gehalten hat; es hat die Ablehnung. damit begründet, daß der Sachverhalt durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Reitter "genügend geklärt" sei»

Diese Ab eichung im Ausdruck ist jedoch unschädlich. Dr. hatte ein schriftliches Gutachten erstattet, er Angeklagte zu den Akten gereicht hatte und dessen Inhalt, wie das Urteil ergibt, in der

_ Hauptverhandlung « ‚erörtert worden ist; es gelangte zu Ergebnissen, die von denen des Sachverständigen Dr. Do Yy abwichen. Wenn unter diesen Umständen in dem Bescenluß gesagt‘ wurde, daß (der. Sachverha alt durch das Gutachten des Dr. 7 y "genügend. geklärt sei ‚so wurde damit in einer für alle Beteiligten unmißverständlicheh Weise zum Ausdruck gebracht, daß das Landgericht den Ausführungen des Dr. Rem, soweit er von denen des Dr. SD abwich, folgen wollte und in diesem Umfänge das Gex enteil von dem, was Dr. Sg

bekunden so}lte, für erwiesen h#lt.

Anhaltspunkte dafür, daß Dr. SGB, wie der Beschwerde führer behauptet, über Forschungsmittel und Erfahrungen verfügte, die denen 'des Dr. REED überlegen waren, sind nicht vorhanden. Die Ablehnung des

Antrages begegnet somit. keinen Bedenken.

2, Der Angeklagte versuchte die Fehlmenge dadurch zu erklären, daß u.a. der Zeuge BEP Diebstähle und Unterschlagungen zum Nachteil des Betriebes begangen habe. Zum Beweis hierfür beantragte er die Heranziehung der Strafakten gegen Beitat.

Das Landgericht lehnte den Antrag nit der Begrändung ab, daß die Akten zur Aufklärung des unter Anklaee stehenden Sachverhalts nicht erforderlich seien.

Diese Begründung. wäre, wenn es sich um einen ordnungsmäßi gen Beweisamtrag gehandelt hätte, nicht geeignet gewesen, die Ablehnung zu rechtfertigen; denn das ‚Gericht hätte das Ergebnis. .der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweggenommen. j .

Ä darakehlen ig aber lediglich ein Beweisermittlungsamtrag vor, auf. den die, Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO keine Anwendung findet. Die Akten waren in ihrer Gesamtheit kein geeignetes Beweismittel; denn es wären nur Teile daraus dem Urkundenbeweis zugänglich gewesen. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, diese Stücke. zu bezeichnen. und anzugeben, welche Einzelheiten damit bewiesen werden sollten. Daraus, daß dies nicht. geschah und offenbar euch nicht geschehen konnte,

ibt sich,.daß mit dem Antrag erst die Grundlage für die Aufstellung bestimmter Behauptungen ‚geschaffen werden sollte. Darauf deutet auch die Fassung des Antrages

hin, in dem lediglich gesagt wurde, daß in den Akten strafbare Handlungen des Beitat festgestellt sein "sollen", Die. Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO ist ä1so unbegrändet (vel u.a. RG IW 1924 S 1250 Nr 4),

Die Strafkammer war auch nicht im Rahmen der ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden hufklärungspflicht zur Heranziehung der Akten gehal.ten. Das Strafverfahren, um das es sich dort handelte, war auf Anzeige des Angeklagten Mb eingeleitet worden. Es lag, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, | kein Anhalt dafür vor, daß darin andere Belastungen des Bu enthalten waren, als sie von dem Angeklagten in der’ Hauptverhandlung vorgebracht wurden. Diesen Angaben ist der Tatrichter aber, wie die Revision nicht in Abrede Stellt, nachgegangen und hat die ‚insoweit beantragten Beweise ‚erhoben,

m Ba

Me ‚ Sachrägen:. | | a. Die Verurteilung des Angeklagten wegen. Abga-

| benhinterziehung begeenet im: Ergebnis keinen Bedenken.

a) wie das. , Landgericht ausdrücklich feststellt, durfte der Ang ‚eklagte die stener- und zollbegünstigten Mineralöle zu ‚anderen Zwecken als zur Herstellung, von Lacken und sonstigen Erzeugnissen der chemischen Fabrik nicht verwenden. Gegen diese ‚Auflage verstieß er schon dadurch, daß er eine Mischung bereiten ließ, die nicht mehr zur Fertigung von Erzeugnissen, sondern als Kraftstoff äienen sollte. Auch der Verbrauch und Verkauf der Mineralöle zu diesem bedingungswidrigen Zweck hätte gemäß § 165 e RAbeO der Anzeige bedurft, Die von der Revision erhobenen Angriffe sind insoweit offensichtlich unbegründet.

p) Auch die Verurteilung nach § 401 b RAbgO ist an sich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht ist zu. der . Überzeugung gelangt; daß der Angeklagte eine größere Menge zollbegünstigter Öle als. Treibs stoff verwendet oder veräußert hat. Einer genauen Feststellung, um welche Mengen es sich ‚gehandelt hat und an welchen Tagen die Verfüg sungen vorgenommen worden sind, bedurfte. es nicht; sie war nach Lage des Falles zudem offenbar nicht möglich.

Die Strafkammer hat die Beweistatsachen angegeben,

zus denen sie insoweit ihre Schlüsse 208 (S 19 Urt. Ausf.). Die Bemängelungen, die die Revision erhebt, stellen auch hier lediglich unzulässige Angriffe gegegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdi- B

gung dar, 2 20. | et

Mlerdings ist der Urteilssatz insoweit unrichtig. Das Gesetz kennt keine gewerbsmäßige $ Steuerhin-

terziehung. ‚Die Verurteilung hätte demnach wegen Pr

werbsmnäßi ger Zollhinterziehung und wegen Steuerhinter-

ziehung ‚gemäß § 396 Abs 2 RAbgO erfolgen müssen. Eine _ Berichtigung des Fehlers durch den Senat ist nicht |

möglich, weil (das Urteil, wie noch darzulegen ist, aus anderen Gründen en werden muß.

zu erörtern haben; in. welchem rechtlichen Verhältnis. die mehrfachen Verstöße des Angeklagten gegen diese Vorschrift en jeweils stehen. Wahrs scheinlich hat sie Fortsetzungszusammenhang annehmen wollen. In dem Urteil ist dies. ; jedoch | nicht zum Ausdruck gelangt.

c) Das Landgericht hat die gesetzlichen Bestinmunsen, aus denen sich das Entstehen der Steuer- und Zollschuld 3 zibt, nicht richtig angeführt. |

. Zur Zeit der Tat und des Urteils galt das Mi- ' heralölsteuergesetz in der Fassung der Verordnung vom

2. März 1939 (RGBl S 566 ff). Es ist auch der Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen, da die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Mai 1953 (BGBl s 234) zu keinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können (§ 2 Abs 2 StGB).

§ 5 MinölstG a.F., auf den das Landgericht verweist, bezieht sich auf den "Hersteller". Als solcher wurde die Gewerkschaft "Kugg" nicht tätig. Sie bezog vielmehr das steuer- und zollbegünstigte Mineralöl zwecks Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen auf Grund von Erlzubnisscheinen. Für diesen Fall findet sich die gesetzliche Regelung in § 6 Abs 2 Minölste a.r. in Verbindung mit 88 14 ff der Durchführungsverordnung vom

25. März 1939 (RMinBl 1939, 677), 88 1 Abs 3, 4 ff der

Mineralölzollordnung vom 23. März 1939 (RzollBl 1939, 189) und der Anlage 1 hierzu (RZollBl 1939, 205 ff),

Das Ergebnis ändert sich dadurch aber nicht; denn auch dem Inhaber von Erlaubnisscheinen war die zweckwidrige Verwendung und die Abgabe an andere Personen

ohne Genehmigung verboten (§ 19 der Durchführungsverordnung zum MinÖlste und § 15 der Minöl2011.0).

Im übrigen ist der innere und äußere Tatbestand des § 396 Abs 2 RAbgO ohne Rechtsirrtum festgestellt

(vgl auch BEHSt 3, 322), |

d) Das Landgericht hat den Angeklagten gemäß § 40i RAbgO zur Zahlung von Wertersatz verurteilt, Diese Entscheidung begegnet insoweit Bedenken, als es sich um die bei dem früheren Mitangeklagten op beschlaghahmten und von der Zollbehörde gemäß § 433 Abs 2 RAbgO verwerteten 1 300 kg Benzol handelt,

Die Strafkanmer hat offenbar auch in diesem Umfange auf Tertersatz erkennen wollen (S 22 UA), hat es aber nicht getanz denn’ sie hat den Betrag von der gesamten Wertersatzstrafe in Abzug gebracht (S 26 UA).

Dieses Vorgehen ist unrichtig. Im Falle des § 433 Abs 2 RAbgO ist nicht die Zahlung von Wertersatz, sondern die Einziehung des beschlagnahmten und veräußerten Gesenstandes anzuoränen (RGSt 66, 85).

e) Die Strafkamner hat die Fahrzeuge eingezogen; mit denen das Benzol und die Mineralölgemische zu den ‚ Abnehmerh befördert wurden. Das ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

in Steuer- und Zollhinterziehung ist uU. in der verbotswidrigen Veräußerung zu erblieken, die erst mit der Abfuhr und Übergabe an die Käufer beendet war. Die "Fahrzeuge wurden also. von dem Angeklagten zur Begehung der Tat benutzt (§ 401 RÄBZO). Sie gehörten zwar nicht dem Angeklagten, sondern standen im Bigentum der Ge-. werkschaft "Kup". Diese muß aber "unter den obwaltenden Umständen die Einziehung gegen sich gelten lasgen.

Die Entscheidung darüber, ob die Einziehung gemäß g 414 RAbgO auch dann auszusprechen ist, wenn der Gegen- ‚stand dem Täter nicht gehört, steht im Ermessen des Tatrichters; sie ist nur zulässig, wenn ein in der Person des Eigentümers liegender besonderer Umstand hinzutritt, der diese Maßnahme beg gründet erscheinen 1äßt (BGHSt 1; 3515 2, 320)» Das ist hier der Fell.

Die bewerkschatt u war eine juristische Person und der Angeklagte vertrat sie als ihr gesetzlicher Vertreter (vgl 88 94 ff des Preußischen Allgemeinen

Berggesetzes). Er beging die Straftaten bei Ausübung seiner Obliegenheiten und die Gewerkschaft haftete danach gemäß §§ 105, 416 RAbgO für die Geldstrafe, die Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung.,

. Die #inziehung kann zwar nicht unmittelbar zuf § 416 Abs 1 RAbgO gestützt werden, da sich diese Vorschrift nur auf die Geldstrafe als Hauptstrafe bezieht (RGSt 71, 2, 4). Der der Bestimmung zugrunde liegende Zweckg redanke weist aber darauf hin, daß die juristische „Person auch gemäß § 414 RAbgO mit den Gegenständen, die

von ihren gesetzlichen Vertreter im Rahmen seiner Tätig-

“ keit zu strafbaren Handlungen benutzt worden sind, ein-

zustehen hat (vgl auch BGHSt 2, 320; Urteil des BGH vom 2, Juli 1955 - 5 StR 8/53 =); Die Einziehung der Fahrzeuge war danach, obwohl sie dem Angeklagten nicht gehörten,

zulässig.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner wegen Vergehens gegen §§ 8 Abs 1 Nr 1, 14, 21, 22 Abs 1,6in Verbindung mit §§ 102 Ziff 6, 104 WiStrG bestraft,

a) Die entlang nach §§ 21, 6 WiStre ist zutreffend begründet.

Allerdings verweist das Urteil im Gegensatz zum erkennenden Teil in den Gründen zu Unrecht auf § 21 Abs 1 Nr i WiStrG. In Betracht kommt vielmehr ein Verstoß gegen Nr 2 dieser Vorschrift. Offenbar handelt es sich aber insoweit nur um einen Schreibfehler; denn das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe das Verwendungsbuch "so geführt, daß es keine Übersicht über sein oo. Geschäftsgebaren gestattete" und nimmt damit auf den Wort- £ laut des § 21 Abs 1 Nr 2 WiStrg Bezug, |

b) Die Bestrafung nach §§ 8 Abs 1 Nr 1, 14 WiStrG

- 10 -

setzt vorses, da3 die Mineralöle zur Zeit der Tatbe-

gehung bezugsbeschränkt waren. Die spätere Aufhebung

der Bewirtschaftung hat auf die Strafbarkeit keinen

Einfluß (§ 52.Abs 3 StGB). Es haben hier dieselben

Grundsätze wie im Falle,der Aufhebung von ‚Höchstpreisen zu gelten (BGH NJW 1952, 72;Urteil des BGH vom 29, Mai 1953-2 StR 11752=).

aa) Die von dem Angeklagten zweckwidrig verbrauchten oder verkauften Mengen setzten sich aus Spezialbenzin, Nestbenzin und leichten Steinkohlenteerölen zusammen. Alle diese Erzeugnisse unterlagen im Jahre 1943 der Bewirtschaftung. 2

Spezigl- und Testbezine waren gemäß §§ 1 und 7. der . Anordnung über die. Bewirtschaftung von Mineralöl 1/48 vom 25. Juni 1948 (Mitteilungsbl d Verw f Wirtsch 1948,

S 229) in der Fassung der Anordnung vom 15. November ‚1948 (Mitteilungsbl 3394) und §§ 1, 2 der Anordnung 14 - 1/48 vom 25. Juni 1948 (Mitteilungsbl § 235) der Fassung der Anordnung vom 15. November 1948 Art

Mitteilungsbl: 3 346) ‚bezugsbeschränkt. Dasselbe zemäß 88 1 ff- der. Anordnung Minöl 1: - 1/48. ( (Kraft- . stoffbewirtschaftung) ‚vom 25, ‚Juni 1948 (Mitteilungsbl 1948, 5 231) für Benzol und die Gemische, die der Angeklagte aus den Steinkohlenteeröl zur Verwendung als Braftstort „ hergestellt: hatte. Be

Freigegeben waren \ lediglich technische Benzole und

teilungsbl 1948, 8 220; Anordnung Chemie 3 - 1/48 vom

Homologen (Anordnung Chemie 1/48 vom 18. Juni 1948, Mit-

23. November 1948, Mitteilungsbl 1948, 400), für die nur

eine Meldepflicht bestand. Der Angeklagte hat das Benzol - jedöch, wie sich aus dem Urteil ergibt, nicht zu technischen Zwecken, sondern als Motorentreibstoff veräußert oder verbraucht,

Der äußer® Tatbestand der § 8 8 Abs 1 Nr 1, 14, 22 WiStrG ist danach gegeben,

bb) Dagegen bestehen zum inneren Tatbestand Bedenken,

Der Angeklagte hat zum großen Teil Mischungen hergestellt, die er als. "Lösungsmittel" verkauft haben will, Er hat sich darauf berufen, daß diese Lösungsmittel nach einer ihm offenbar bekannt; gewordenen Äußerung des Bundeswirtschaftsministers nicht bezugsbeschränkt

gewesen: seien,

Ein dahingehender unverschuldeter Irrtum konnte ge-

mäß § 31 Abs 1 WiStrG a.F. (§ 26 a Abs i WiStrG n.F.) erheblich ssin:und den Angeklagten insoweit vor Strafe Schützen. Das Kandgericht_verneint zwar einen derartisen Irrtum, weil der Angeklagte die Mischung als "Benzin" verkauft: habe. Diese Begründung hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hätte die Bewirtschaftungsvorschriften bewußt nur dann verletzt,

. wenn er Erzeugnisse, die nach- seiner Auffassung der Bewirtschaftung unterlagen; unberechtigt veräußert ‘oder

verbraucht hätte. Hielt: er die Mineralöle für nicht bewirtschaftet, so kann ihm der Schutz des § 31 WiStrG

:(§ 26 a) auch denn zugute kommen, wenn er sie unter der Bezeichnung eines bewirtschafteten Gegenstandes abgegeben hätte, Abgesehen hiervon ist dem Urteil aber auch nicht mit Sicherheit zu. entnehmen, daß er den Käufern. gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es’nahe gelegen, daß das Landgericht bei Wiedergabe der Einlassung des früheren Mitangeklagten OEM darauf eingesangen wäre und die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 263 StGB geprüft hätte; Erörterungen hierzu fehien,

Soweit der Angeklagte derartige Lösungsmittel selbst verbraucht hat (§ 14 WiStrG), erweist sich zudem die Begründung, mit der das Landgericht den Irrtum des Ange-

klagten verneint, von vornherein als unzutreffend, weil sie sich nur auf den Verkauf bezieht.

Die Strafkemmer hätte also der Behauptung des Angeklagten, der Bundeswirtschaftsminisier habe 1ösungsmittel der vorliegenden Art für nicht bezugsbeschränkt erklärt, nachgehen und prüfen müssen, ob eine derartige Mitteilung ergangen ist, ob sie dem Angeklagten bekannt war und ob er auf ihre Richtigkeit vertraute. Ohne dies ist eine zuverlässige Beurteilung darüber nicht möglich, ob er sich im Irrtum über das Bestehen der Zwangsbewirtschaftung der Lösungsmittel befunden hat und ob dieser Irrtum ver-

. ‚schuldet oder unverschuldet war. >.

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 8, 14, 22 wistrG ist also, soweit es sich‘ um die Lösungsmittel handelt, mit ‚der bisherigen Begründung nicht haltbar. , Bu ‚Der Fehler hat zwar auf. die Beurteilung des Ben-

zolverkaufs keinen Einfluß; ‚denn. ‚auf Benzol soll sich die angebliche Mitteilung, des Bundeswirtschaftsministers nicht beziehen. Das Tandgericht hat. aber eine einheitliche - - wohl fortgesetzte - Tat angenommen und der Schuldspruch ist in sich unteilbar. Er muß: daher in vollem Umfange aufgehoben werden. Die Verurteilung erstreckt sich auch auf die übri igen. Straftaten, wegen jeren der, Angeklagte bestraft worden ist, da das Ur-.

Pr

A,

il davon. ausgeht, daß alle Verstöße zueinander in Tateinheit stehen. | Ba |

3, Auch ‚die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen ss 18 wistrG ist nicht frei, ‚von Rechtsitnbumo

a) Das Landesricht sieht den Verstoß gegen die

Preisvorschrift zunächst darin, daß der Angeklagte den zulässigen Höchstpreis für Treibstoff von 0,40 IM je kg überschritten habe; es verweist auf die Anordnung über den Verkaufspreis und den Vertriebssatz für Vergaserkraftstoffe im Zapfstellengeschäft der "Zentralbüro für | Mineralöl GmbH" vom 5. September 1939 (Dt.RAnz 11959 Nr 206)

Diese Anordnung, die bis zum 31. Dezember 1949 in ‚Kraft war (vgl § 1. Nr 4 der Preisfreigabeverordnung vom 25. Juni 1948, WiGBl 1948, S 61; Anordnung PR Nr 90/49 vom 21. Dezember 1949, BAnz 1950 Nr 1) kann aber - abgesehen davon, daß sie den Höchstpreis von 0,40 DM je Liter und nicht je Kilogramm festsetzt - der Beurtei-

lung nicht zugrundegelegt werden. Sie regelte den "Zapfstellenpreis" für die Abgabe von Vergaserkraftstoffen und bezog sich ersichtlich nur auf solche Erzeugnisse, die üblicherweise von Zapfstellen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren abgegeben wurden. Dagegen erstreckte sie sich ihrem Sinn und Inhalt nach regelmä-Big nicht auf solche Stoffe, die zwar die Verwendung als Betriebsmittel für Vergasermotoren zuliessen, ihrer eigentlichen Bestimmung nach aber anderen Zwecken dienten und für die deswegen abweichende Höchstpreise festgesetzt worden waren. Nach den Urteilsfeststellun-- gen war letzteres der Fall. Bei Errechnung des Mehrerlöses geht das Landgericht selbst davon aus, daß der "gesetzlich festg gelegte Stoppreis für die von dem Angeklagten verkauften Mineralölsorten" durchschnittlich 0,60 DM je kg betragen habe, also über dem der Anordnung vom > Septenber 1939 lag. ©

Die Ausführungen des Landgerichts über den zulässigen Preis sind somit widerspruchsvoll. Seine Erörterungen bei Errechnung des Mehrerlöses deuten darauf hin, daß es, im Gegensatz zu dem früher Gesagten, dem

R . ”- nem j u

Angeklagten nicht die Überschreitung des in der Anordnung vom 5. September 1939 festgesetzten Höchstpreises, sondern einen Verstoß gegen die Preisstopverordnung vom 26. ‚November 1936 (RGBL 1936, S 955)

zur ‚Last legt.

Dem Revisionsgericht ist unter diesen Umständen eine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung nicht möglich, zumal die Art der von dem Angeklagten bezogenen und verwendeten leichten Steinkohlenteeröle nicht angegeben worden ist. Das Urteil muß daher auch

aus diesem Grunde aufgehoben werden»

b) Über die von dem Angeklagten verlangten Preise ist ebenfalls keine Klarheit zu gewinnen. Seite 3 des Urteils wird der von ihm erzielte Erlös mit 0,85 bis

‚10 DM je Liter angegeben, Seite 20 werden dieselben Zahlen wiederholt, ohne daß gesagt wird, ob sie sich auf je einen Liter oder ein Kilogramm beziehen sollen und Seite 26 ist schließlich von einem Preis von we-

nigstens 0,85 IM je Kilogramm die Rede.

. Das Tandg ericht wird hierzu eindeutige Peststellungen zu treffen haben.

c) Die Strafkammer hat einen Irrtum des Angeklagten darüber, ob die von ihm hergestellten Lösungsmittel preisgebunden waren, mit der Begründung verneint, daß

er die >» Mischungen "als Treibstoff" verkauft habe.

Wie bereits oben ausgeführt, sind diese Erwägungen nicht geeignet, einen Irrtum im Sinne des 8 31 wiStrG (§ 26 a) auszuschließen. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung insbesondere zu prüfen haben, ob sich die angebliche Mitteilung des Bundeswirtschaftsministers auch auf die Preisbindung bezog.

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5 d) Schließlich weist die Errechnung des Mehrerlöses insoweit einen Fehler auf, als auch die Mengen, die der Angeklagte selbst verbraucht oder verschenkt hat und für die er danach keinen Überpreis erzielt haben kann, zu seinen Lasten Berücksichtigung gefunden haben.’ Diese Beträge hätten in Jedem Falle abge-

‚zogen werden. müssen;

Dr. Peetz Mantel ' Jagusch

Heimann-Trosien Dr. Schalscha

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