Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.07.1953 – 5 StR 211/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 211/53 2274 001
In der Strafsache gegen
die Angestellte Gonda W EEEEED zesch. CEEEEEEED zer. v EEE aus BEE, dort geboren an EEE 1915,
- Sachbezeichnung: BEE u.a. -
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Angeklagten Ve» wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Dezember 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
ri - 2.
Gründes
I. Die Angeklagte WßBist wegen Hehlerei anstelle einer an eich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zu einer Geldstrafe von 100.- DM-West verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet,
II.
Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision. Das Rechtsmittel ist am 24.12.1952 bei den Justizbehörden in Berlin-Moabit eingegangen. Das Urteil ist am 18.12.1952 verkündet worden. Der Eingang bei den Justizbehörden in Berlin-Moabit ist also innerhalb der Wochenfrist erfolgt. Allerdings war das Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese falsche Adressierung an sich zur Folge haben würde, daß nicht der Tag des Eingangs bei der Briefannahmestelle, sondern erst der bei der Strafkammer maßgebend wäre. Denn im vorliegenden Falle hat die Briefannahmestelle ersichtlich trotz der falschen Anschrift das Schreiben nicht für die Staatsanwaltschaft, sondern für die Strafkamner entgegengenommen. Das ergibt sich aus einem auf dem Briefumschlag befindlichen Rotstiftvermerk "Sofort 3.Strafkammer", Nimmt aber eine gemeinschaftliche Briefannahmestelle eine Rechtsmittelschrift, die an die Staatsanwaltschaft gerichtet ist, für das Gericht in Empfang, so ist die Rechtsmittelschrift in dem Augenblick bei Gericht eingegangen, wo sie bei der Briefannahmestelle eingeht ver. BGH 5 StR 8/53 vom 2.7. 2
III.
_ Die Strafkammer hat nur folgenden Sachverhalt fest-. gestellt: Am Abend des 31.Dezember 1951 kurz vor Mitternacht nahm die Angeklagte WEB von dem in der gleichen Sache rechtskräftig verurteilten WICEMEEEED eine neuwertige
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Damenarmbanduhr zum Verkauf an. WiEEEEEB natte diese Uhr am 29. Dezember 1951 durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt. Die Angeklagte verkaufte die Uhr sogleich in einen nahegelegenen Restaurant an einen Kellner und erhielt dafür 20.- DM-West. Von diesem Geld händigte sie dem WED 15.- DM aus und behielt den Rest für sich.
Die Strafkammer sieht die Einlassung der Angeklagten, sie habe nicht gewußt, daß die Uhr aus einer strafbaren Handlung herrühre, nicht für widerlegt an. Sie verurteilt aber die Angeklagte, weil diese den Umständen nach habe annehmen müssen, daß die Uhr mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Zur Begründung hierfür führt das Urteil folgendes auss
"Die Angeklagte wußte nach ihren eigenen Angaben, daß Wi schon längere Zeit in schlechten Vermögensverhältnissen lebte und in Spielklubs verkehrte. Weiterhin wurde die Uhr zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis und kurz vor Mitternacht, also zu ungewöhnlicher Stunde, angeboten. Schließlich hatte die Angeklagte auch mit 25% einen unverhältnismäßig hohen Gewinn aus dem Erlös."
Diese Ausführungen genügen nicht, um die Verurteilung zu tragen. Der Vermutungstatbestand des § 259 StGB, aus dem die Verurteilung erfolgt ist, ist nur dann erfüllt, wenn die Umstände derart waren, daß sie den Angeklagten zu der Annahme hindrängen mußten, die Sache sei durch eine strafbare Handlung erlangt. Derartige Umstände sind ‚hier nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer sieht u.a. als solchen Umstand an, daß die Uhr zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis und kurz vor Mitternacht, also zu ungewöhnlicher Stunde, angeboten wurde. Zugleich ‚stellt sie aber fest, daß die Angeklagte wußte, daß sich der Täter in schlechten Vermögensverhältnissen befand und in Spielklubs verkehrte. Gerade diese beiden Tatsachen ließen es erklärlich erscheinen, daß Wi die Uhr sehr plötzlich und zu ungewöhnlicher Zeit verkaufen mußte, da
Spielschulden in der Regel sofort bezahlt werden müssen.
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Hätte es sich aber um eine Spielschuld gehandelt, die
Wi pezanlen rußte, go wäre auch damit ein verhältnismäßig niedriger Preis ohne weiteres erklärbar gewesen. Im übrigen stellt aber das Urteil gar nicht fest, welchen Neuwert die Uhr hatte, so daß sich das Revisionsgericht kein Bild darüber machen kann, inwieweit der Preis verhältnismäßig niedrig war. Zu Unrecht meint die Strafkammer, daß der verhältnismäßig hohe Gewinn, den die Angeklagte
aus dem Erlös gezogen habe, cin Umstand im Sinne des
§ 259 StGB sei. Nur wenn der Veräußerer der Angeklagten, ehe sie die Uhr an sich brachte, eine auffallend hohe Gewinnbeteiligung angeboten hätte, könnte dieses Angebot ein solcher Umstand sein. Im übrigen kann für die Frage, ob
der Gewinn eines Vermittlers unverhältnismäßig hoch ist, nicht nur vom Prozentsatz des erzielten Erlöses ausgegangen werden. Gerade wenn es sich um einen geringen Erlös handelt, kann prozentual der Vermittler verhältnismäßig viel bekommen, ohne daß dies auffällig wäre.
Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt im einzelnen noch näher aufklären müssen. Zu diesem Zweck mußte das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer