Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1374 Anfangsvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2004 – XII ZR 221/01Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 – 9 UF 168/19
- BGH, 22.11.2006 – XII ZR 8/05Zitiert von 2
- OLG Celle, 28.07.2015 – 17 UF 63/15
- BGH, 06.11.2013 – XII ZB 434/12Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; Berechnung des Anfangsvermögens unter Berücksichtigung von nach Eintritt des Güterstandes erhaltenen Zuwendungen; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher UnternehmenZitiert von 15
- BGH, 16.10.2013 – XII ZB 277/12Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des Lottogewinns eines EhegattenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.09.2025 – 13 UF 96/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.09.2025 – Vf. 30-VI-24
- OLG Stuttgart, 18.07.2024 – 17 UF 239/22
135 Entscheidungen zu § 1374 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1374 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-1 (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-2 (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-3 (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.