Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1374 Anfangsvermögen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund135 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-1 (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-2 (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-3 (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

§ 1373 § 1375