Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1374 Anfangsvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-1 (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-2 (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1374#abs-3 (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Wird zitiert von 143 Entscheidungen zu § 1374 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2004 – XII ZR 221/01Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 – 9 UF 168/19
- BGH, 22.11.2006 – XII ZR 8/05Zitiert von 4
- OLG Celle, 28.07.2015 – 17 UF 63/15
- BGH, 06.11.2013 – XII ZB 434/12Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; Berechnung des Anfangsvermögens unter Berücksichtigung von nach Eintritt des Güterstandes erhaltenen Zuwendungen; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher UnternehmenZitiert von 15
- BGH, 16.10.2013 – XII ZB 277/12Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des Lottogewinns eines EhegattenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.09.2025 – 13 UF 96/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.09.2025 – Vf. 30-VI-24
- OLG Stuttgart, 18.07.2024 – 17 UF 239/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1374 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1374 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.