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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 5 StR 722/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 722/52 | 2269 084 Te?

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Marien R (EEE

aus BEREEEREREE, geboren an WEB 1917 in Lil,

2.) den technischen Leiter Johann F aus BEE, geboren am WEB 1905 ir Lee (EEE)

wegen fortges. Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten FB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Februar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers Fi - an das Landgericht zurückverwiesen,

Die Revisionen des Angeklagten Ro und des Nebenklägers werden verworfen.

Der Angeklagte rlB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Die Kosten des Rechtsnittels des Nebenklägers werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

wi

- 3.

Gründe;z3

Der Angeklagte RE ist unter Freisprechung im übrigen "wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat in einen Falle" zu einer Geldstrafe von 5.000.- DM verurteilt worden. Das Verfahren gegen den Angeklagten FggW@hat die Strafkammer als "Ordnungswidrigkeit" eingestellt. Weiterhin wurde die Einziehung der "bei der Polizeihauptkasse hinterlegten! Gelder und die "Ersatzeinziehung in Höhe von 10.000.- DM-West" angeordnet. |

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten und des Preisamtes als Nebenklägers,

A

- Revision des Nebenklägers:

I. Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken, weil das Preisamt als Nebenkläger befugt war, Rechtsmittel einzulegen.

Es handelt sich um die von dem Senator für Wirtschaft und Ernährung berufene, für Preisverstöße zuständige Behörde; ihr steht gemäß § 54 Abs III a.F. WStG (jetzt § 27 Abs III OWG vom 25.3.52 - GVBl, 655 ff) die Abgabe des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zu. Von dem Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen (§ 61 a.F., jetzt § 54 WStG n.F. - GVBl 1952, 671 f2) hat das Preisamt durch Einlegung der Revision Gebrauch gemacht.

II. Die Revision, mit der sachlichrechtliche Beanstandungen vorgetragen werden, ist jedoch unbegründet.

1.) Soweit das Preisamt die Verletzung des § 18 WstG rügt, ergibt sich folgendes:

a) Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Ri (im Rahmen eines genehmigten Warenausgleichs) insgesamt 239,5 t Schmalz aus dem Ostsektor Berlins

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von der DB pezogen hatte. Er verkaufte die Ware an Lebensmittelgroßhändler, ohne die Gewinnspanne mit diesen zu teilen. Das Geschäft wurde im Jahre 1950 durchgeführt. Die Strafkammer verneint eine Schuld des Angeklagten im Sinne des § 18 WstG, weil für Schmalz keine besondere preisrechtliche Regelung erfolgt und die Gesetzeslage überhaupt unübersichtlich und unklar gewesen sei, so daß der Angeklagte sich in unverschuldetem Irrtum gemäß § 31 WStG befunden habe.

Die Revision leitet einen Preisverstoß aus der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.11.1936 (RGBl I, 955) und der Verordnung gegen Preistreiberei vom 28.9.1945 (VOBl 122) her, räumt aber ein, daß nach dem 1.November 1949 eine zulässige Preissteigerung dureh den Wegfall der staatlichen Subventionsbeträge verursacht, jedoch nur "bis zu einem gewissen Grade" geduldet worden

sei.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers können gegenüber der Urteilsbegründung nicht durchgreifen.

i aa) Dem Landgericht ist zunächst schon darin bei- : zupflichten, daß die allgemeine gesetzliche Lage auf dem Gebiete des Preisrechts zur Tatzeit so verworren war, daß ein Überblick nur schwer gewonnen werden konnte. Die Verordnung vom 26.11.1936 war auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans -Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29.10.1936 (RGBl I, 927) ergangen. Dieses Gesetz ist aber durch das Gesetz über Preisregelung (Preisgesetz) vom 22.3.1950 (VOBI I,95) aufgehoben worden und galt daher zur Tatzeit nicht mehr. i Unter diesen Umständen konnte die rechtliche Auffassung ä vertreten werden, daß auch die Verordnung vom 26.11.1936 (nach dem Wegfall des Gesetzes vom 26.10.1936, auf dem sie beruhte) nicht mehr anzuwenden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsmeinung im Ergebnis beizutreten ist oder ob der Vorschrift des § 3 Abs I

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(hier in Verbindung mit § 1 Nr 16) der Anordnung über die Freigabe von Preisen (Preisfreigabeanordnung) vom 14.April 1950 -VOBl I, 135 - entnommen werden muß, daß zur Tatzeit noch die allgemeinen Preisregeln weitergelten sollten.

Auf jeden Fall begegnet es keinen Bedenken, daß- der Tatrichter bei einer solchen Rechtslage im Einzelfalle auf einen unverschuldeten Verbotsirrtum im Sinne des § 31 WStG geschlossen hat. |

bb) Zutreffend hebt die Strafkammer weiterhin hervor, daß es auch unklar war, welche Preisregelung zur Tatzeit für Schweineschmalz insbesondere galt.

Selbst wenn die allgemeinen Preisregeln der Verordnung vom 26.11.1936 noch Anwendung fanden, so brachte jedenfalls die im Urteil festgestellte Preiserhöhung ab 1.November 1949 eine Preissteigerung, deren Ausmaß gesetzlich nicht bestimmt war. Dieses Fehlen einer gesetzlichen Grundlage kann durch das völlig unsichere Ermessen der Verwaltungsbehörde, wonach Preiserhöhungen nur "bis zu einer gewissen Grenze geduldet" worden seien, nicht ersetzt werden. Die Angriffe der Revision gehen daher auch insoweit fehl.

b) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Rogowski rund 360 t Schweinefleisch für 2,70 DM pro kg eingekauft. Auf seine Anfrage teilte ihm das Ernährungsamt mit, daß dieses Fleisch "nicht über 3,05 DM-West pro kg kosten dürfe, wobei der Behörde allerdings ein Einkaufspreis von 2,90 DM-West für RB vorgeschwebt haben mag, ohne daß sie dies aber besonders erwähnt hätte" {UA.S.4). Der Angeklagte lieferte das Schweinefleisch zum Preise von 3,05 DM-West an Fleischindustrie und Fleischhandel. Die Gewinnspanne teilte er mit den belieferten Großhändlern nicht, weil er sich als Importeur und nicht als Großhändler angesehen haben will.

Diesen Irrtum sieht die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme als unwiderlegt an und kommt deshalb nicht

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zu einer Bestrafung gemäß § 18 wWStG. "Davon abgesehen" bezweifelt das Landgericht auch die Rechtsgültigkeit der Anordnung über die Preisbildung im Fleiachgroßhandei von 16.2.1950 (voBl I, 63).

Die (eingehenden) Ausführungen des angefochtenen Urteils über den Irrtum des Angeklagten waren mithin für den Freispruch von der Anklage wegen Preisverstoßes (§ 18 WSt@) allein entscheidend; die weiteren rechtlichen Erwägungen sind ersichtlich nur hilfsweise beigegeben worden. Auf alle Angriffe der Revision insoweit kommt es daher nicht an, Hinsichtlich des Irrtums des Angeklagten handelt es sich aber um eine Feststellung, die der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsfehler auf Grund des ihm zustehenden Ermessens getroffen hat. Alle Beanstandungen des Beschwerdeführers insoweit betreffen nur die Beweiswürdigung. Hiermit kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden,

2.) Die Revision vermißt weiterhin eine Anwendung des § 19 WStG auf den festgestellten Sachverhalt.

H a) Dem Nebenkläger ist insoweit einzuräumen, daß die 5 angefochtene Entscheidung — hinsichtlich der Schmalzpreise - N" in objektiver Hinsicht nicht erkennen läßt, ob das Gericht } diese Frage überhaupt untersucht hat. Es fehlen Feststellungen über die jeweiligen Ein- und Verkaufspreise. Hierauf hat das Landgericht jedoch ersichtlich deshalb keinen

. Wert gelegt, weil es aus subjektiven Gründen eine Schuld

L nicht für feststellbar erachtete, Denn nach den Urteils-

u gründen standen zur Tatzeit weder dem Angeklagten noch

den übrigen Großhändlern Erfahrungen zur Seite, auf die sie ihre nunmehr neu anzustellenden Preisberechnungen stützen konnten, Selbst die zur Preisbildung berufenen Stellen haben erst sehr viel später einen Überblick über die in Betracht kommenden Handelsspannen gewonnen, wie

der Zeitpunkt des Erlassesa der Verordnung über die Preisbildung im Handel mit Schweineschmalz (5.3.51 - VOBI 1,271)

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ausweist. Dann aber konnten auch die einzelnen Verkäufer noch nicht übersehen, welche Gewinnspanne ihnen zukünftig nach Abzug aller Unkosten verblieb. Unter diesen Umständen hat das Landgericht - wie der Urteilszusammenhang mit Sicherheit erkennen läßt - zu Recht eine bewußt orädnungswidrige Kalkulation des Angeklagten RR hinsichtlich des Schweineschmalzes verneint.

b) Was die Frage der Unangemessenheit des für das Schweinefleisch geforderten und erhaltenen Entgeltes anlangt, so führt die Strafkammer hierzu unter anderem failgendes

eRB? "Insoweit kommt daher auch Ri der Irrtum zugute. Er kommt ihm aber auch bezüglich der Fleischpreise zugute, denn hier kann nicht übersehen werden, daß er wegen der Preisbildung im Ernährungsamt, von dem man annehmen darf, daß es über die Preisgestaltung in seinem Sektor unterrichtet ist, gesprochen hat. Dabei hat das Amt ihm einen Verkaufspreis genannt, den er auch eingehalten hat und der noch weit unter dem sonst üblichen Preise gelegen hat. Wenn das Ernährungsamt sich dabei Vorstellungen von dem Einkaufspreis gemacht hat, so hätte es dem Angeklagten davon Mitteilung machen oder ihm zumindest die zulässige Gewinnspanne nennen müssen, Da es dies aber nicht getan hat, ist dem Angeklagten daraus kein Vorwurf zu machen, wenn er den ihm genannten Verkaufspreis auch gefordert hat, zumal wegen der Unsicherheit der gesetzlichen Lage insoweit nicht Ohne weiteres erkennbar gewesen ist, daß die Forderung vielleicht unzulässig war."

aa) Diese Darlegungen sind zwar nicht geeignet, ein etwaiges Vergehen der Preistreiberei in objektiver Hinsicht auszuräumen. Denn auch die Einhaltung von Richtpreisen - und nur um solche dürfte es sich nach den Urteilsfeststellungen hier handeln - schließt noch nicht ohne weiteres

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aus, daß im Zinzelfalle unter Umständen eine niedrigere Kalkulation und somit ein geringerer Preis geboten war.

Weiterhin ergibt sich die Angemessenheit eines Entgeltes

auch noch nicht schlechthin daraus, daß es unter dem sonst üblichen Preis lag; im Interesse einer billigen Bedarfsdeckung kann trotzdem weiterer Verzicht auf Gewinn geboten sein (§ 19 Abs II letzter Satz WStG).

bb) Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer aus dem Zusammentreffen beider Umstände in Verbindung mit der unzureichenden Auskunft des Ernährungsamtes auf das Vorliegen eines unverschuldeten Irrtums des Angeklagten geschlossen hat. Die Angriffe der Revision insoweit wenden sich wiederum nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung.

Da die Strafkammer aus den angeführten Gründen einen Irrtum des Angeklagten nicht auszuschließen vermochte und diese Gründe unabhängig davon bestehen, ob ein Vergehen der Preistreibsrei der äußeren Tatseite nach vorliegt, brauchte das Landgericht - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht notwendig eine abschließende Entscheidung zu treffen.

3.) Schließlich beanstandet die Revision noch, daß die Strefkammer es unterlassen habe, sich mit der Frage einer etwaigen Abführung des liehrerlöses auseinanderzusetzen. Auch nach dieser Richtung kann das Rechtsmittel nicht durchdringen.

Gemäß § 51 Abs I WStG kann zwar selbst dann die Abführung des Mehrerlöses angeordnet werden, wenn nur der Kußere Tatbestand einer Preisstraftat vorliegt, ein Verschulden aber nicht nachgewiesen ist, Unterläßt das Gericht eine dahingehende Maßnahme, ohne sein Ermessen auszuüben, so besteht jedoch - nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache - jederzeit die Möglichkeit, eine Abführung des Mehrerlöses (auf Antrag der Staatsenwaltschaft) im Beschlußwege anzuordnen (§ 51 Abs III i,Vbäg, mit § 42 wstG).

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Es bedarf in diesem Zusammenhange keiner Entscheidung darüber, ob die Überleitung des gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahrens in das selbständige Einziehungsverfahren überhaupt als unzulässig angesehen werden muß; für den entsprechenden Fall der Einziehung im Steuerstrafverfahren hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden, daß ein gegen eine bestimmte Person gerichtetes Strafverfahren nicht in das selbständige inziehungsverfahren übergeleitet werden dürfe (vgl. 3 StR 538/51 vom 14.2.1952). Es könnte zweifelhaft sein, ob dieser Grundsatz auch auf die Fälle der Abführung des Mehrerlöses oder der Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht Anwendung zu finden hat. Auf jeden Fall ist aber kein Rechtsfehler darin zu finden, daß im vorliegenden Verfahren über die selbständige Abführung eires Mehrerlöses noch nicht entschieden wurde.

Nach alldem erweist sich die Revision des Nebenklägers in vollem Umfange als unbegründet. Sie war daher . zu verwerfen.

B.

Revisicen des Angeklagten Rp: I.

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Soweit ein näheres Eingehen erforderlich erscheint, ergibt sich folgendes;

1.) Das Landgericht hatte nicht die geringste Veranlassung, sich -— in Bezug auf die Einführung von lebenden Schweinen — von Amts wegen mit dem Bericht des Gewerbeaußendienstes und mit der Schutzschrift des Angeklagten näher zu beschäftigen.

a) Denn aus dem Bericht des Gewerbeaußendienstes geht klar hervor, daß "die Lieferung der lebenden Schweine nicht zum Zuge gekommen ist" (B1.41 d.A.). Mithin ergibt

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-10 - sich zus diesem Bericht gerade das Gegenteil dessen, was die Revision behauptet, Die Urteilsf.ststcllungen, nach denen der Angeklagte bis zum 18.9.1950 noch kein lebendes Vieh eingeführt hatte, befinden sich also in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt.».

b) Die Gründe, aus denen heraus die Einfuhr von Lebendäschweinsn unterblieb, waren - im Hinblick auf die übrigen Feststellungen -— für das vorliegeade Strafverfahren belanglos, so daß die Strafkamner von sich aus hierzu nicht Stellung zu nehmen hatte, Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung geeignete Beweisamträge zu stellen, falls er sich insoweit eine Entlastung versprach.

2.) Der Revision ist zuzugeben, daß die Bezeichnung der Straftat im Urteillsspruch anschaulicher sein könnte. Es würde sich vielleicht empfehlen, die Tat als "Unerlaubte Einfuhr von Waren" näher zu kennzeichnen. Jedoch unter - liegt die Fassung des Urteilsspruches allein dem Ermessen des Tatrichtors (§ 260 Abs IV letzter Satz StPO). Keinesfalls aber beruht das Urteil derauf, daß die Tat nur als "Wirtschaftsstraftat" bezeichnet wurde,

3.) Eines linweises äuf die Vorschrift des Artikels 5 Nr 2b der Verordnung Nr 503 bedurfte es nicht, weil diese Bestimmung nur verfahrensrechtlicher Art ist und die Anwendbarkeit der iu Eröffnungsbeschluß bereits genannten Strafbestinmungen anordnet. Es handelt sich mithin insoweit nicht um ein NStrafgesetz" im Sinne des § 265 StPO.

4.) Das Landgericht hat über die Ersatzeinziehung nach freiem Ermessen entschieden, ohne daß die Urteilsgründe eine Berechnungsgrundlage für den Betrag von 10.000.- DM angeben. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist hierin ein Rechtsfehler zu finden. Der Angeklagte ist jedoch durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. Denn aus den Eeststellungen an andarer Stelle

des Urteils ergibi sich, daß dia Ersatzeinziehung eine

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Menge von 75 t betraf. Da dem Urteil weiterhin zu entnehmen ist, daß der genehmigte Großhandelspreis 3,05 DM pro kg betrug, würde sich mithin ein Ersatzeinziehungsbetrag von 228,750.- DM errechnen. Wie erwähnt, hat die Strafkammer aber nur auf 10.000.—- DM erkannt.

5.) Formell unzulässig und sachlich unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des § 45 WStG (a.F.). Diese Verfahrensvorschrift schafft nur Rechte für die betroffenen Dritten, nicht aber für den Angeklagten selbst. Eine etwaige Verletzung der genannten Bestimmung kann daher den Angeklagten auch nicht beschweren.

Im übrigen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang klar, daß in allen Fällen der Angeklagte Eigentümer der Waren geworden oder noch geblieben war.

II.

Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf, durch die der

Angeklagte beschwert wäre.

1.) Soweit Verletzungen des Art 5d der Verordrung Nr 503 vom 15.1.1951 und des § 6 Nr 2 WStG gerügt werden, bedürfen sie keiner näheren Erörterung, weil diese Beanstandungen zum Teil völlig abwegig,zum Teil in unzsulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung gerichtet sind.

2.) Die Auffassung des Beschwardeführers, die Ersatzeinziehung könne im Wege der Mithaft auch gegenüber dem Angeklagten FB ausgesprochen werden, ist zutreffend. Jedoch übersieht er, daß es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt, die im übrigen - nachdem das Verfahren eingestellt wurde - ausschließlich der Yerwaltungsbehörde zusteht.

Die Revision des Angeklagten RB war mithin in vollem Umfange zu verwerfen.

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Rerisier_ des Angeklagten Tg:

1,) Des Iandesfinanzuut (Devisenüberwechungsstelle) hält diese Nevision ?ür unzulässig, weil eine Aufhebung des Urseils zum Nachteile des Angeklagten nicht möglich sei. Das Letztere ist zwar richtig; jedoch hat die Neberklägerin eine Prüfung der Frage unterlassen, ob der Angeklagte mit der Revision nicht auch seine Freisprechung erstreben darf.

Die Einstellung des Verfahrens als Oränungswidri.gkeit ist gemäß § 58 Abs II c WStG a.F. (jetzt § 31 Abs II c OFE) nach einer Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs I StPD) erfolgt. Gegen ein solches Urteil stehen einem Angeklagten unter allen Umständen dann echtsmittel zu, wenn er durch die ergangene Imtscheidung beschwert ist. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, er habe sich einer Oränungswidrigkeit schuldig gemacht, beeinträchtigt den Beschwerdeführer aber in seinem rechtlichen Interesse unuittelbar. Denn auf Grund des Urteilsspruches ist die Abgabe des Strafverfahrens an die Verwaltungsbohörde geboten.

Die Revision ist within zulässig. 2.) Sie ist auch begründet.

&) Die Rüge, das Gericht habe dic ihn von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung versäumt, entbehrt allerdings der gemäß § 344 Abs II Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form; sie läßt es an der ausreichenden Angabe von Tatsachen fehlen, die der Aufklärung bedurft hätten,und der Mittel dazu.

b) Weiterhin kann der Beschwerdeführer auch mit seinen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung vor der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Das gleiche gilt, soweit die Revision einen Sachverhalt zugrundelegt, der dem angefochtenen Urteile nicht entnomnen werden kann.

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c) Auf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch zu berücksichtigen, daß die Urteilsgründe unlösbare Widersprüche enthalten.

Im Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten RE führt die Strafkammer unter anderem aus, daß sie die Einfuhr von 20 + Schweinefleisch als genehmigt ansehe, weil dem zuständigen Sachbearbeiter des Ernährungsamtes (Oldenburg) "die bezogenen Mengen mit Rücksicht auf die tägliche telefonische Meldung klar waren, ohne daß er Folgerungen daraus gezogen hätte"(UA.S.12).

Hinsichtlich des Angeklagten Fibwiräd folgendes festgestellt:

"Dessen ungeachtet ging an diesem Tage noch

ein zweiter Transport von 46 t Schweinefleisch an die WB-Verke ab, wo er auch eintraf. Eier. ließ der Angeklagte Fe zunächst nicht abladen, sondern setzte sich erst mit dem Zeugen CB in Verbinäung, dem er erklärte, er habe über sein Kontingent hinaus noch 46 t erhalten, was damit nun zu geschehen habe.

Das ... Ernährungsamt ... bewilligte die Verwertung." (UA.S.8).

Die Strafkanmer hat also in einem Falle die ungenehnmigte Einfuhr von 20 t# Schweinefleisch auf Grund der laufenden, telefonischen Meldungen an den Zeugen OB für sti11- schweigend genehmigt angesehen, im anderen Falle aber bei der gleichartigen Einfuhr von 46 t trotz telefonischer Meldung und ausdrücklicher Einverständniserklärung des Zeugen OEM einen Verbringungstatbestand für gegeben erachtet. Unter diesen Umständen hätte es mindestens näherer Darlegungen darüber bedurft, aus welchem Grunde die einzelnen Genehmigunzen verschieden beurteilt wurden. Hieran fehlt es. Der Angeklagte FB ist durch diesen Mangel auch beschwert. Das angefochtene Urteil - soweit

es ihn betrifft - war daher aufzuheben.

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d) Bei dur neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter überdies folgendes zu berücksichtigen haben:

Die Strafkammer leitete ihre Überzeugung von dem gemeinschaftlicshen und einverständlichen Handeln des Angeklagten FM nit dem Angeklagten Tl aus der Zahlung von 75.000.- Dü her, die Tgban die AEG überwiesen hatte (UA.5.14). Die Fuststellungen dazu (UA.S.7) lassen jedoch nicht eriiennen, welche Fleischliefoerungen aus dem Kontingent zur Zeit der Zahlung am 14,10. noch ausstanden. Auch fehlt es an einer Festetellung darüber, wie die 46 t der beanstandeten Schlußliefcrung tatsächlich bezahlt worden sind; ganz offensichtlich kann der überwiescene Betrag, von dem noch 20.000.- Diä für Schulden abgingen, zur Bezahlung dieser Fleischmenge nicht ausgereicht haben. Dann aber ist aus der ursprünglichen Zahlung an die AEG selbst noch nicht ohne weiteres ein Schluß auf die Willensrichtung des Angeklagten MB serechtfertigt. In dieser Richtung werden in der neuen Hauptverhandlung noch cingehendere Fesistellungen zu treffen sein.

Weiterhin wird unter Umständen geprüft werden müssen, ob sich das Verbringungsdelikt noch als Versuch darstellte und deshalb möglicherweise § 46 StGB Anwendung finden kann.

Daß die Verbringung tatsächlich noch nicht beendet war, ist schon dem angefochtenen Urteil zu entnehmen; Der Angeklagte Fk ließ zunächst nicht abladen; die Ware war als? noch nicht zur Ruhe gekommen, als er nit dem

Zeugen OEEEEEEER in Verbindung trat.

Auch rechtlich war die Verbringung unter den gegebenen Verhältnissen noch richt vollendet, Grundsätzlich wird allerdings eine vollendete Straftat anzunehmen seit, wenn die Waren über die #Firtschaftsgrenze gebracht werden, weil hier die Gesteliungspflicht besteht und die Kontrolle erfolgt. Jedoch läßt sich die Rechtslage im Einzelfalle anders teurteilen, wenn Scnderanweisungen der zuständigen Behörde erfolgen. Hier hat dis Strafkanmer den

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telefonischen Meldungen des Angeklagten RB an den Zeugen OWEEEEEER pefreiende Wirkung zuerkannt. Sie war also offenbar der Auffassung, daß der Verbringungstatbestand im vorliegenden Fall rechtlich erst mit der Unterlassung solcher Meldungen vollendet war. Diese Auffassung müßte dann aber auch dem Angeklagten FB zugutekomnen. Dieser hatte vor der telefonischen Meldung noch nicht abladen lassen und somit noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolges Erforderliche getan, Durch seine Anfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter Oi war vielmehr der Sachverhalt offenbart worden. Hierin könnte - jedenfalls bei den bisherigen Urteilsfeststellungen - unter Umständen der freiwillige Rücktritt vom noch nicht beendigten Versuch liegen, der für den Beschwerdeführer persönlich einen Strafaufhebungsgrund schaffen würde.

Die intscheidung engspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt Siemer Schnitt