Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 42 Unwahre dienstliche Meldung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/42#abs-1 (1) Wer

1.
in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
2.
eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
3.
eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/42#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/42#abs-3 (3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

§ 41 § 43