Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 719 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen103 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719#abs-1 (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 718 § 720