Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 719 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 103
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.12.1976 – 15 W 72/76
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Außengesellschaft im Zivilprozess KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 254
- LSG NRW, 07.12.2005 – L 11 KA 7/04Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 20.05.2011 – 3 K 1083/07Zitiert von 2
- BSG, 07.02.2007 – B 6 KA 6/06 RVertragsarztrecht: Keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer Gemeinschaftspraxis mit Altverbindlichkeiten eines Praxispartners aus seiner früheren Einzelpraxis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VG Köln, 16.10.2013 – 24 K 5185/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 178/22Anforderungen an die Schadensfeststellung bei der räuberischen Erpressung in Bezug auf GesellschaftsanteileZitiert von 1
- BFH, 04.06.2025 – II R 18/23Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbRZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 719 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719#abs-1 (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.