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BGH Entscheidung vom 15.10.1955 – 4 StR 141/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zivilingenieur Karl Peter S «EEE aus DO , iort geboren an UBER 1916,

wegen Unterschlagung u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, 2undesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt FE Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jüstizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. September 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde-

führer zu tragen.

Von Rechts wegen

|

Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil

- unter Einstellung und Freisprechung im übrigen- —- wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG in. zwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Falle unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von einem Konst zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Konaten Gefängnis - ünd. zu sechs Geldstrafen in Höhe von je 50 DM verurteilt. Der Verurteilung liegen Verfehlungen des Angeklagten zu Grunde, die er sich bei der Führung eines im Namen seiner

Ehefrau betriebenen Radioversandgeschäftes zuschulden kommen. n—

ließ.

Mit der Revision, die Verletzungen des Verfahrensrechts und. des sachlichen Kechts geltend macht, werden "die Verurteilungen wegen Untreue - § 266 StGB -" und wegen Urkundenfälschung angegriffen: Der Angeklagte wendet sich dagegen,

daB er in den Fällen, in denen er als Eigenhändler tätig war,

einem ‚Kommissionär gleichgesetzt wurde. Aus dieser Begründung zusammen mit dem Revisionsamtrag ist eindeutig zu entnehmen, daß er nur die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB, nicht wegen Kommissionsuntreue nach 95 Abs 1 Satz 2 Börsengesetz anfechten will.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.

Auch in sachlicher Hinsicht hat die Revision keinen Erfolg.

3.

Der Angeklagte, dem die Führung des Geschäfts in vollem Umfang oblag, bezog teils über Großhändler, teils über unselbständige Werkvertretungen Rundfunkgeräte zu den im Rundfunkhandel üblichen Geschäftsbedingungen. Danach behielten sich die Lieferanten das Kigentum bis zur 3ezahlung des Kaufpreises vor. Der Angeklagte mußte innerhalb vier Wochen nach Empfang der Ware entweder bei Barverkauf den Erlös an seinen Lieferanten abliefern oder er mußte einen Meilzahlunge vertrag = über ein bezogenes Gerät einreichen. Bei Teilzahlungsverkäufen durfte er lediglich die ihm zustehende Gewinnspanne von meist 33 % des Verkaufspreises als Anzahlung kassieren. Seine Kunden mußten sich in den Teilzahlungsverträgen, wie sie in den ihn von. ‚den Lieferanten zugegangen n Vertragsentwürfen im einzelnen vorgeschrieben waren, verpflichten,

- abgesehen von der Anzahlung - "die Ratenzahlungen an die

im Teilzahlungsvertrag bezeichnete s+ le, einen Großhänäler, die Herstellerfirma oder ein zur Finanzierung herangezogenes Institut, zu entrichten,. denen die insprüche aus dem von Angeklagten’ abgeschlossenen Kaufvertrag ustanden und denen das bis zur Tilgung des ‚Kaufpreises vorbehaltene Eigentum an dem gelieferten Gerät übertragen war. Der Einzelhändler nußte durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder Schuldnit übernahne für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden einstehen. } Ein Umtausch oder eine Herausgabe der Geräte an \ 'den Einzelhändler war ohne Zustimmung der als Gläubiger

und Eigentümer der Geräte in dem Teilzahlungsvertrag angegebenen Stelle unzulässig. Bei Schwierigkeiten in der Abwicklung der Verträge, sei es infolge Beanstandungen der gelieferten Geräte durch Kunden oder durch Nichteinhaltung der Raten, wurde der Angeklagte, dem nach Einreichung der Teilzahlungsverträge ein seiner Verpflichtung aus der Lieferung des betreffenden Geräts entsprechender Betrag

in laufender Rechnung gutgebracht worden war. wiederum

belastet. Obwohl ihm mit dieser Rückbelastung weder die Än-

sprüche auf Ratenzahlung noch die Rechte aus dem vorbehaltenen Eigentum zurück abgetreten wurden, hielt er sich in diesen

Fall für berechtigt, die Geräte von den Kunden zurückzu-

nehmen und unter Abschluß neuer Teilzahlungsverträge wieder

zu veräußern. .

Der Angeklagte geriet durch unredliches Verhalten zweier Untervertreter und durch sonstige geschäftliche fißerfolge ‚spätestens seit üitte des Jahres 1951 in stetig wachsende. Schwierigkeiten. Das Geschäft kam mit einer Verschuldung von 30 - 40.000 DM im September 1952 zum Erliegen.

1) Anklagepunkt Nr_1l, Fall Fe:

Der Angeklagte nahm am 9: November 1951 eine durch Teil-

zahlungsvertrag ordnungsgemäß verkaufte. Musiktruhe zurück

und veräußerte sie. zu unbekannt gebliebenen Bedingungen an

einen nicht mehr festzustellenden Kunden, ‚wobei er schon

bei der Wiederveräußerung- von vornherein entschlossen war, . ‚den Erlöß für sich zu.behalten. Das Landgericht hat hierin En eine in Tateirheit mit Unterschlagung in der Form des ä Hiß- u .brauchstatbestands begangene Untreue gesehen. Die Ansicht ‚der Revision, die die Voraussetzungen für eine Untreue nicht "als gegeben betrachtet, ist unbegründet; denn auf jeden

' Fall versiieß der Angeklagte hierbei gegen seine Pflicht

zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Treubruchstatbestand). Zwar war der Angeklagte nach der Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen ! selbst Verkäufer für eigene Rechnung, den im Gegensatz zum Kommissionär die Verantwortung für

den Ausfall eines Geschäfts traf. In der Regel hat der N Einzelhändler als Käufer nur den vereinbarten Kaufpreis an den Lieferanten zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, und er hat nach § 242 BGB ganz allgemein auf die Belange seines Verkäufers Rücksicht zu nehmen. fie der er-

kennende Senat bereits früher ausgesprochen hat (4 StR 346,’54 vom 28. Oktober 1954), fällt die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten nicht unter die Strafärohung des § 266 StGB (Rest 71, 90, 91; 73, 299 ff; BGHSt 1, 186, 188). Dies ist auch dann noch nicht der Fall, wenn die Vertragsbeziehungen sich infolge wiederholten Abschlusses von Liefervertrügen auf einen längeren Zeitraum erstrecken und bei vorbehaltenen Eigentum der Käufer zur Weiterveräußerung in eigenen Namen ermächtigt und zur gesonderten Aufbewahrung und Ablieferung des Kaufpreises verpflichtet ist (5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953; 5 StR 652,753 vom 9. Februar 1954). Hier hatte der Angeklagte jedoch, bedingt durch die Ausgestaltung der Geschäfts- |... beziehungen im Rundfunkhandel, weitergehende Verpflichtungen u übernommen. Er mußte bei Teilzahlungsverkäufen das Eigentum zugunsten der Lieferfirma vorbehalten. Ferner hatte er Safür zu sorgen, daß der Kunde unter Ausfüllung der für die Abwicklung des Vertrags erforderlichen Zahl von Formblättern den Teilzahlungsvertrag in der vom Lieferanten vorgeschriebenen Form abschloß und dabei veranlaßtwurde, keine Zahlungen mehr an den Angeklagten zu leisten (4 StR 178/53 vom 25. Juni 1953), auch das Gerät im Falle eines Umtausches und dergl. nicht mehr an ihn, sondern an die im Teilzahlungsvertrag angegebene Stelle zurückzugeben. Außer diesen Teilzahlungsge-. schäften, die die Regel bildeten, konnte der Angeklagte Barverkäufe abschließen. Alsdann hatte:er den! Erlös. innerhalb vier Wochen nach Empfang der Ware abzuführen. Bine Gesam ıtbetrachtung dieser beonders gearteten Geschäftsbeziehungen. ergibt, daß der Angeklagte über einen gewöhnlichen Kaufvertrag hinausgehende Verpflichtungen übernommen hatte, die einen wesentlichen Teil der Vertragsbestimmungen bildeten. Sie dienten dazu, bei Barverkäufen als auch bei Teilzahlungsverkäufen das Eigentum des Lieferanten oder seine Forderung auf Zahlung des Kaufpreises, somit seine Vermögensinteressen

zu sichern. Indem der Angeklagte bei der Veräußerung der lusiktruhe nicht in der vereinbarten Weise verfuhr, vielmehr von vornherein zur Verwertung des dem Lieferanten zustehenden üErlöses für eigene Zwecke entschlossen war, verletzte er. die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Lieferanten. Da die weiteren Voraussetzungen des Treubruchs in objektiver und subjektiver Hinsicht festgestellt sind, ist die Verurteilung wegen Untreue nicht zu beanstanden. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung (BCH

3 Stk 373/52 vom 26. März 1952; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954 S 11). | |

Aus den gleichen Gründen sind die Verurteilungen im Falle Wilkens wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue (Anklagepunkt Wr 9) und im Falle GE (Anklasepunkt Nr 10) gerechtfertigt.

2) In einem weiteren Fall (Anklagepunkt Nr 2 b, Fall vB) Hatte der Angeklagte Zahlungen auf eine Forderung, die ihm nicht mehr zustand, entgegengenommen, da der augenblickliche Gläubiger dem Käufer des Gerätes nicht bekannt war, Er hatte dem Kunden, der einen Teilzahlungsvertrag geschlossen hatte, die Abführung des Geldes an den richtigen Gläubiger versprochen, Er verbrauchte das Geld später für sich, obwohl er in der Zwischenzeit erkannt hatte, daß die Radiogroßhandlung ID Inhaber üer Forderung war. Das Landgericht hai hier im Ergebnis zutreffend den liißbrauchstatbestand abgelehnt, denn der Angeklagte war weder zur Verfügung über die Forderung noch über das ihm ausgehändigte | Geld, falls dieses überhaupt Zigentum der Gläubigerin- geworden wäre, befugt. Da der Angeklagte, wie bereits oben unter Ziff 1 angeführt ist, die Vermögensinteressen seines Lieferanten | wahrzunehmen hatte, beging er mit der kinbehaltung des Er-

löses das Vergehen der Untreue in der Form des Treubruchs, für den auch die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale im Urteil festgestellt sind (vgl dazu für den Fall der Untreue des Kommissionärs BGH IM § 266, StGB Nr 11).

Das Gleiche gilt für die Fälle Rp und HE (AnklagepunkteNr 7 a und 7 b). In diesen Fällen war der Angeklagte, obwohl ein Teilzahlungsvertrag geschlossen war, ermächtigt,

Ratenzahlungen bei den Kunden zu kassieren, die er jedoch unverzüglich an die Gläubigerin abzuführen hatte. Er verwendete diese Beträge für sich. Es ist im Urteil nicht eindeutig dargelegt, ob er schon bei Erhalt der Ratenzahlungen zu einer abredewidrigen Verwendung entschlossen war. Allerdings könnte die bei der rechtlichen fYürdigung gebrauchte “wendung, er habe den Erlös "befugterweise" einkassiert, dafür sprechen, daß er in diesen Zeitp akt noch nicht zur pflichtwidrigen Verwendung entschlossen war. In jedem Falle ist die Verurteilung. gerechtfertigt. War er schon bein Einzug der Gelder zum eigennützigen Verbrauch‘ entschlossen, so hätte ‘er seine Befugnis. zur Verfügung über die der Gläubigerin zustehende Forderung mißbraucht (BCE 4 StR 346,54 vom

28. Oktober 1954; BGHSt 5, 61 = IM § 266 StGB Nr 13). Wenn. er den Entschluß erst später faßte, dann machte er sich,

wie das Landgericht in rechtlicher Einsicht zutreffend ausführt, durch Verletzung seiner Pflicht zur Wahrung frender Vermögensinteressen des Treubrüuchs schuldig. Die spätere teilweise Tilgung der Forderungen seiner Lieferanten stellt lediglich eine nachträgliche Schadensausgleichung dar, so daß die Verurteilung wegen Untreue, deren übrige Voraussetzungen festgestellt sind, zu Recht besteht.

3) Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sind unbegründet. Der Angeklagte machte in fünf Einzelfällen auf den Teilzahlungsvertragsvordrucken, die in mehrfacher F Fertigung von den Kunden unterschrieben werden mußten, und zwar in den Fällen, in denen nur das erste Blatt voll ausgefüllt war, während die übrigen Formulare nur die Unterschrift des Kunden trugen, in den zuletzt genannten, zur Weiterleitung bestimmten Formblättern i Eintragungen, die von den auf dem ersten. Blatt abgegebenen Erklärungen des Kunden abwichen, indem er hier andere Geräte und höhere Verkaufspreise aufführte, Diese Formulare reichte er den Lieferanten ein. Damit gab er dem Blankett einen den Anordnungen der als Urheber erscheinenden Person widersprechenden Inhalt und machte außerdem von dieser so gefälschten Urkunde Gebrauch. Dadurch ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (BCHSt 5, 295; Schönke-Schröder, § 267 VII). Daß die Kunden in den in Frage kommenden Fällen mit der abweichenden Ausfüllung einverstanden

gewesen wären, was allerdings der Annahme einer Urkunden- E fälschung entgegenstehen würde, ist im Urteil ausdrücklich ur ausgeschlossen. Die entgegenstehende Auffassung der Revision steht im Widerspruch zu diesen tatsächlichen Feststellungen. Es ist an anderer Stelle des Urteils nur ausgeführt, daß Großhändler und Lteferfirmen gelegentlich derartige unrichtige Teilzahlungsverträge gebilligt hätten. Daß der

Angeklagte, wie die Revision meint, in den zum Gegenstand der Verurteilung gemachten Fällen, in denen die "ieferanten die Änderungen nicht kannten und nicht billigten, ‘nicht zum Zwecke der mäuschung gehandelt habe, widerspricht ebenfalls den weiteren Feststellungen des Urteils, wonach das Ziel seiner Waßnahmen war, die Lieferanten über die wirklichen Geschäfte zu täuschen, weil er nach derartigen "Korrekturen"

4:

-9-

Aussicht auf Eereinnahme der Teilzahlungsverträge durch di Firmen und damit auf die von ihm erstrebte Gutschrift auf seinem Konto hstte. Eine Schädigung der Firmen oder der Kunden ist zur Urkundenfälschung nicht erforderlich, Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt hätte, sind bei dieser Sachlage nicht gegeben. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung begegnet daher keinen Bedenken.

Krumme Engels Seibert Lang-Hinrichsen. . Haager