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BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 5 StR 184/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Rechtssatz: Gesetz: Rechtssatz: Gesetzz3 Rechtssatz: StFG vom 15.12.1949 8 9 Zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 StFG auf Freiheitsberaubungen durch Verschleppen in sowjetisch besetztes Gebiet. stPOo § 60 Nr.3 Der Verdacht der Begünstigung besteht schon dann, wenn es das Gericht für möglich hält, der Zeuge habe vor seiner Vernehmung dem Angeklagten zugesagt, in bestimmtem Sinne für ihn auszusagen, um ihm dadurch die Verteidigung zu erleichtern. wird gerügt, daß ein Beweisamtrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei, ein Zeuge sei unerreichbar, so bedarf es nicht der Angabe des Beweisthemas, über das der Zeuge vernommen werden sollte. StPO § 244 Abs.3 Ein Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs.3 StPO auch dann unerreichbar, wenn er nur außerhalb der Bundesrepublik unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn oder andere Personen die naheliegende Gefahr begründen, in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden.

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2269 085 467

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz:

Rechtssatz;

Gesetz:

Rechtssatz:

Gesetz:

Rechtssatz:

Gesetzz3

Rechtssatz:

StFG vom 15.12.1949 8 9

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 StFG auf Freiheitsberaubungen durch Verschleppen in sowjetisch besetztes Gebiet.

stPOo § 60 Nr.3

Der Verdacht der Begünstigung besteht schon dann, wenn es das Gericht für möglich hält, der Zeuge habe vor seiner Vernehmung dem Angeklagten zugesagt, in bestimmtem Sinne für ihn auszusagen, um ihm dadurch die Verteidigung zu erleichtern.

wird gerügt, daß ein Beweisamtrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei,

ein Zeuge sei unerreichbar, so bedarf es nicht der Angabe des Beweisthemas, über

das der Zeuge vernommen werden sollte.

Ein Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs.3

StPO auch dann unerreichbar, wenn er nur außerhalb der Bundesrepublik unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn oder andere Personen die naheliegende Gefahr begründen, in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden.

Aktenzeichen: 5 StR 184/53 Urteil des BGH vom 18.Juni 19553 IG Lüneburg

ep 5 StR _ 184/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bürgermeister Theodor K nun aus WEN 7: Sp; geboren ar 1917 in Le 77: . T gm GE »

2.) den Landwirt Gustav F WEB aus Sm. geboren am ED1908 in VER (Sowjetunion),

wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Freiheitsberaubung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzönder, Bundssrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemor als beisitzcnde Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersckretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklügten KB und FEB gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30.0ktober 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Die Strafkamner sieht als erwiesen an, daß beide Angeklagten im März 1948 die Trsula DM durch einc List aus dem westzonalen Gebiet in die Sowjetzone gelockt hätten, wo sie von den Kussen in ein Konzentrationslager verbracht worden sei. Sie hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Freiheitsberaubung in einem schweren Falle verurteilt, und zwar KEN zu vier Jahren Gefängnis, FEB zu ärci Jahren sechs Monaten Gefängnis.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.

Il.

Von Amts wegen war zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse der Verurteilung der Angeklagten entgegenstehen. Dies ist nicht der fall.

l.) Es kann dahingestelli bleiben, ob für die Durchführung des Verfahrens eine Goenchmigung des zuständigen Hohen Kommissars gemäß Art.1l b des Gesetzes Nr.13 (Amtsblatt der AHK S.54) erforderlich ist. Denn diese Gunehmigung ist von dem Legal Department Land Commissioners Office, Chief Legal Officer erteilt worden. Es trifft nicht zu, daß zur Erteilung der Genehmigung nur der Hohe Kommissar selbst zuständig wäre. Vielmehr kann nach Art.9 Abs.2 die Allilerte Hohe Kommission und jeder Hohe Kommissar die Ausführung der ihnen gemäß dem Gesetz zustehenden Befugnisse einer hierfür bestimmten Person oder Behörde übertragen (vgl. auch DVO Nr.1 zum Gesetz Nr.13 Teil I Art.1, Amtsblatt der AHK 5.104). Es besteht kein Zwcifel daran, daß die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hierfür zuständig war.

2.) Auch § 9 des Straffrciheitsgesetzes vom 31.".2.1949 steht der Strafverfolgung der Angeklagten nicht entgegen. Zwar ist die Begründung, die div Strafkammer für die Nicht-

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- 3.

anwendung Gieser Gesetz:s gezeben hat, nicht unbedenklich, - Die Strafkammer meint. § 9 betreffe nur solche Straftaten, die eine unu!ttelbare Folge das Naticnalsoz-alismus seien. Die in der Vorschrift zitierten "besonderen Verhältnisse der. letzten Jahre" seien die vom Wationalsozialismus geschaffenen politischen Verhältnisse vor dem Zusammenbruch, soweit sie sich nach dsa Zusammenbruch fortgesetzt hätten. Dieser Auslegung vermag der Senat nicht beizupflichten. ‚Ihr steht sckon entgegen, daß gerade Taten, die während der Dauer der nationralsozialistischen Herrschaft begangen sind, nicht unter § 9 fallen. Wie bereits der 3.Strafsenat in der Entscheidung 3 StR 619/51 vom 29.5.1952 ausgeführt hat, ist eine Tat auch schon dann auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen, wenn zwischen ihr und den politischen Zusammenbruch Deutschlands unä den daraus entstandenen Verhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, die Straftat also in dlesen auBergewöinlichen Zustärden ihre innere Erklärung findet.

Jedoch ist aus einem anderen Grunde dem Ürgebnis der Strafkammer beizupfilchten. Die "besonderen Verhältnisse der letzten Jahre” stehen erkennbar im Gegensatz zu den Verhältnissen, die zur Zeit bestanden, als das Straffreiheitsgeset: erlassen wurde. Die Jahre nach dem Zusamnenbruch wurden wie eine abgeschlossc:e Revolution angesehen, die die Menschen vielfach zu gesetzwidrigen Kitteln hatte greifen lassen, insbssontere um begangenes Unrecht zu vergelten, oder um neuan Maßnahmen, die ihrerseits als ungerecht empfunden wurden, entgegenzutreten. Daß es sich bei den fraglichen Taten un Revolutionstaten handelte, ließ einen großen Teil von ihnen in gewissem Made entschuldigt erscheinen; daß die !Revolution! abgeschlossen war, ließ ähnliche Taten für die Zukunft nicht mehr oder jedenfalls . nicht mehr in ncnnenswartem Umfangs erwarten. Deshalb erschien es -- von gewissen in Gesetz angeführten Ausnahmen abgesehen -- im allgemeinen nicht mehr sinnvoll, die aus der

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"Revolution" geborenen Taten zu bestrafen. Es erschien gerechtfertigt, unter die Vergangenheit einen Schlußstrich zu machen.

Geht man hiervon aus, so ergibt sich, daß Freiheitsberaubungen, die im Jahre 1948 durch Verschleppen oder Hinüberlocken aus dem von den Westmächten besetzten Gebiet in das gowjetisch besetzte Gebiet begangen wurden, nicht unter § 9 StFG fallen können. Die Gefahr, daß auch in Zukunft solche Straftaten begangen würden, war bei Erlaß des Straffreiheitsgesetzes (Ende 1949) gegenüber der vorangegangenen Zeit nicht vermindert, sondern im Gegenteil erhöht. Sie wuchs mit den wachsenden Spannungen zwischen den West-Alliierten und den westdeutschen Regierungen einerseits, den Sowjets und den sowjetzonalen Machthabern andererseits. Denn diese Spannungen beruhten u.a. gerade darauf, daß vieles, was auf sowjetzonaler Seite unter dem Deckmantel von Recht und Gesetz geschah, auf westlicher Seite als schwerste Verletzung der Rechtsidee und der Menschenwürde empfunden wurde. Je mehr diese Spannungen wuchsen, desto mehr wuchs auch das Verlangen der Sowjets, sich solcher Personen zu bemächtigen, die sie aus irgendeinem Grunde als gefüährlich für ihr System betrachteten, und die sich auf. west- . zonalem oder westsektoralem Gebiet befanden. Damit stieg auch die Gefahr, daß Deutsche sich zu Handlangern solcher Ziele machen ließen, und in gleicher Weise das Bedürfnis, dieser Gefahr mit schärfsten Mitteln entgegenzutreten. Es würde widersinnig erscheinen, Taten, die in politischen Ver- 'hältnissen ihren inneren Grund finden, gerade wegen dieser politischen Verhältnisse straffrei zu lassen, wenn sie vor dem 15.9.1949 begangen wurden, dagegen mit schwerster Strafe zu belegen, wenn sie nach diesem Stichtag begangen wurden. Das ist nicht der Sinn des § 9 StFG.

Es kommt noch folgendes hinzu: Das Straffreiheitsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es findet zwar grundsätzlich auf alle Straftaten Anwendung, die in seinem Geltungsbereich abgeurteilt werden, nicht nur auf solche, die dort begangen sind.

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5.

Für § 9 StFG kann das aber nur mit Einschränkungen gelten. Wenn er von den "besonderen politischen Verhältnissen der letzten Jahre" spricht, so meint er damit in erster Linie die westdeutschen Verhältnisse, die allein für den Bundesgesetzgeber in vollen Umfange überschaubar waren. § 9 StFG kann deslalb auf eine Tat, die ihren Grund in den politischen Verhältnissen in der Sowjetzone hat, nur insoweit Anwendung finden, als diese Verhältnisse zur Tatzeit denen in den Westzonen vergleichbar waren. Die Tat der Angeklagten könnte deshalb unter § 9 StFG höchstens dann fallen, wenn im Jahre 1948 auch westdeutsche Besatzungsmächte Deutsche dazu benutzt hätten, andere Deutsche aus der Sowjetzone in ihre Zone zu verbringen, um sie dort entgegen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Freiheit zu berauben. Davon kann keine Rede sein.

III. Verfanrensrügen des Angeklagten FEB.

1.) Dieser Angeklagte hat in erster Linie gebeten, . zu prüfen, ob das Gericht ordnungsmäßig besetzt. gewesen - sei, weil den Vorsitz in der Verhandlung der. Landgerichts- - rat RER geführt habe, obgleich nach dem Geschäftsverteilungsplan Landgetichtsrat Dr.R@B als ständiger Vertreter des regelmäßigen Vorsitzenden, Landgerichtsrat

Dr. EEE, vorgesehen gewesen sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüga, die ‚nicht einen bestimmten Mangel behauptet, sondern nur um Feststellung bittet, ob er vorliege, ordnungsmäßig erhoben ist. Denn nach den eingeholten dienstlichen Äußerungen waren sowohl der ordentliche Vorsitzende, als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so daß der Landgerichtsrat RE als dienstältestes Mitglied der Kammer nach §§ 66 GVG den Vorsitz zu führen hatte.

2.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, § 247 StPO sei verletzt worden, weil der Mitangeklagte

SCHEEEEEEEEED in Abwesenheit des Angeklagten FEB vernonmen worden sei. Diese Maßnahme beruhte auf einem Antrag des

Verteidigers des Angeklagten Kg, der ihn damit begründet hat, es stehe zu befürchten, daß der Angeklagte SCHERER in Gegenwart des Angeklagten Fb rnit der Wahrheit zurückhalten würde. Das Gericht hat aufgrund dieses Antrages beschlossen, den Angeklagten Si in Avwesenheit des Angeklagten Tg zu vernehmen. Dieser Beschluß ist zwar nicht ausdrücklich begründet, der Zusammenhang der Sitzungsniederschrift ergibt aber, daß er aus den von dem Verteidiger des Angeklagten Kb erwähnten Gründen ergangen ist. Die Revision zweifelt hieran auch nicht. Sie meint aber, die Besorgnis, daß der Angeklagte Schievelbein in Anwesenheit des Angcklagten FR nit der Wahrheit zurückhalten würde, sei zu Unrecht angenommen worden. Insoweit richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung.

3.) Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den Zeugen ScheB gemäß § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt. Die von der Revision zur Begründung der Rüge angeführten Tatsachen richten sich in Wahrheit nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Bedenklich könnte allerdings die Begründung sein, die das Urteil dafür gibt, es bestehe gegen den Zeugen der Verdacht der Begünstigung. Die Ausführungen des Urteils könnten dahin ausgelegt werden, es genüge zur Anwendung des § 60 Nr.3 StPO, wenn der Zeuge möglicherweise durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstigt haben könnte. Das wäre rechtsirrig (vgl. BCHSt 1, 360). Das Urteil ergibt aber, daß die Strafkammer den Verdacht hatte, der Zeuge habe im Gefängnis mit dem Angeklagten FD seine Aussage besprochen. Schon in einem bloßen Rat kann, wie anerkannt ist, eine Begünstigung liegen. Wenn ein als Zeuge in Aussicht Genommener dem Angeklagten zusagt, in einem bestimmten Sinn auszusagen, ünd ihm durch diese bloße Zusage die Verteidigung erleichtert, so kann dies eine Begünstigung sein. Aus diesem Grunde war der Zeuge Sch@® nach den von der Strafkammer festgestellten Tatsachen der

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Begünstigung verdächtig. Das Gericht hat ihn deshalb mit Recht nicht vereidigt vet. auch RG JW 1929, 2730; 1936, 2806) ..

4. ) Saizsenzien greift auch die Rüge nicht durch, die Strafkamner habe zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen Iydia MOB, Otto DEE, Ehelcute AB und Emmi Aa, Harry J@P und Eheleute IWW und Ida SB, sämtlich aus

SCHE, abgelehnt. Insoweit ist zwar die Verfahrensrüge

entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts in der Form des § 344 StPO erhoben. Es ist gerügt, daß die Vernehmung dieser Zeugen zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei, die Zeugen seien unerreichbar. Wird die Rüge in dieser Weise begründet, so bedarf es nicht der Angabe des Beweisthemas, zu dem die Zeugen gehört werden sollten. Denn die Frage, ob die Zeugen unerreichbar sind, ist unabhängig von dem sachlichen Inhalt des Beweisamtrages. Dieser könnte nicht dafür eine Rolle spiclon, ob ein Verfährensverstoß vorliegt, sondern nur dafür, ob das Urteil auf äinen etwaigen Verfahrensverstoß beruht. Hierfür aber braucht der Beschwerdeführar keine Tatsachen vorzuütragen. Es ist vielmehr Sache des Revisionsgerichts, bei Feststellung eines solchen Verfahrensverstoßes von sich aus nachzuprüfen, ob

:das Urteil hierauf beruhen kann.

Im übrigen ergibt sich das Beweisthema auch aus dem Zusammenhang der Revisionsschrift.

Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt nicht eindeutig, daB der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag auf Vernehmung der erwähnten Zeugen gestellt hat. Die Tatsache, daß ein ausdrücklicher Beschluß ergangen ist, von einer Vernehmung abzusehen, weil das Beweismittel unerreichbar sei, deutet aber darauf hin, daß die Sitzungsniederschrift insoweit lückenhaft ist und der Auslegung bedarf. Aus den Ausführungen des Urteils, das ausdrücklich erwähnt, der Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen sei nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO abgelehnt worden, schließt der

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Senat, daß cin solcher Beweisamtrag gestellt worden ist.

Die Ablehnung des Boweisamtrages unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. In der Sitzungsniederschrift heißt es lediglich, das Beweismittel sei. unsrreichbar. In den Urteilsgründen wird ausgeführt:

"Soweit die Vertsidigung den Antrag gestellt hat, eine Reihe von Zeugen aus der Ostzone zu diesem Punkt zu vernehmen und — nachdem das zuständige Amtsgericht Salzwedel die Anhörung der Zeugen von der Übersendung der Akten abhängig gemacht hat - notfalls eine Fotokopie der Akten herstellen zu lassen, war dieser Antrag gem. § 244 Abs. III 5.2

StPO abzulehnen, da dieses Beweismittel unerreichbar ist. Dabei fällt auch der Antrag, eine Fotokopie bei dem Umfang der vorliogenden Akten herzustellen, unter den Begrif der Unerreichbarkeit."

Daß die Strafkammer die Akten nicht an ein ostzonales Gericht gesandt hat, und daß sie auch keine Fotokopie der Akten dorthin gesandt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daB _ für viele Teile der Verhandlung die Öffentlichkeit u geschlossen werden mußte, weil vernommene Zeugen befürchteten, sie würden im Osten verfolgt werden, und deshalb die Gefahr bestand, daß sie in der Öffentlichkeit nicht die Wahrheit bekennen und wichtige Teile ihrer Aussage unterdrücken würden, Bei dieser Sachlage war es keinesfalls angebracht, Fotokopien der gesamten Akten, die die Vurnehmungen von Angeklagten und Zeugen im Vorverfahren enthielten, nach dem Osten zu senden. Ein Zeuge ist auch dan im Sinns des § 244 Abs.3 StPO unerreichbar, wenn er nur unter Umstünden vernommen werden kann, die für ihn, für andero am Verfahren beteiligte Personen oder ihre Angehörigen - wie hier - die ernste und naheliegende Gefahr begründen,

in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden,

5.) Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO rügt, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen bindende Pest-

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stellungen der Strafkammer.

IV. Verfahrensrügen des Angeklagten Ka.

1.) Der Angeklagte KB rüst, daß keine Aussagegenehmigung ostzonaler Dienststsllen für ihn eingeholt worden sei. Diese Rüge ist unberechtigt. § 54 StPO, der von Aussagegenehmigungen für Personen des Öffentlichen Dienstes handelt, gilt nur für Zeugen, nicht auch für Angeklagte. Nur der Zeuge hat grundsätzlich eine Aussagepflicht, während er die Aussage über solche Tatsachen verweigern kann, die ein Dienstgeheimnis betreffen, wofern keine Aussagegenehmigung vorliegt. Die Erwirkung der Aussagegenehmigung durch das Gericht dient also der Beseitigung des Zeugnisverweigerungsrechts.

Der Angeklagte ist überhaupt nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Es ist deshalb, wenigstens in der Regel, nicht Sache des Gerichts, für ihn eine Aussagegenehmigung einzuholen. Hält der Angeklagte sie für erforderlich, so wird er sie meist selbst einholen. Ist aber, wie hier, eine Genehmigung nicht zu erwarten, oder kann der Versuch ihrer Einholung unter Umständen Gefahren für die Prozeßbeteiligten herbeiführen, so kann auch für das Gericht nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärung eine Verpflichtung bestehen, die Aussagegenehmigung für den Angeklagten einzuholen. Weigert sich ein Angeklagter in einem solchen Fall mit Rücksicht auf eine nach seiner Auffassung vorliegende Schweigepflicht, sich zur Sache zu erklären, SO liegt es im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts, hieraus seine Schlüsse zu ziehen. Ebenso ist es Sache des Tatrichters, bei Würdigung der Einlassung des Angeklagten die Frage in den Kreis seiner Erwägungen zu ziehen, ob der Angeklagte sich etwa durch Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen gehemmt gefühlt haben könnte und deshalb Entlastungstatsachen nicht vorgebracht habe. Daß die Strafkammer den gewissen Druck, unter dem sich der Angeklagte befunden hat, nicht verkannt hat, ergeben eindeutig die Ausführungen

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unter A des Urteils,

Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe bei Würdigung der Schwierigkeiten des Angeklagten die 85 353 b uni = StGB nicht richtig aurgelegt. Es venn kein Zweifel darüber besteker, daß keine westdezutsche oder Westberliner SSsaavsanwaltschzf+ und kein westäeutsches oder Westberliner Gericht die Gefährdung wica”iger öffentlicher Interessen ‘r Ger Aufdeckuns von Einzelheiten des ostzonalen lerrorsystems schen würds. Der ıngeklagte brauchte also weder in Westdeutschland noch in Westberlin mit einer strafrechtlichen Vor?Zolgung wegen seiner Angeben Über Tatsachen zu rechner. die ihm in seiner Eigsuschaft als Volkspolizist bekanntgeworden weren. Das ist so offenkundig, daß die Frage eincs etwaigen Irriums des Angeklagtun nach dieser Richtung nicht aufgeworfen zu werden brauchte. Allerdings könnte der Augeklagte in dur sowjetisch besetzten Zone, falls er dorthin zurückkehren würde, wegen seiner Angaben verfolgt werden. Hiexüber het sich die Strafkammer aber auch nicht im Irrtum befunden,

2.) Die Rüge, der ingeklagte Kl sci unter den be-

sonderen Umständen des Falles dadurch in seiner Verteidigung

beschränkt wurden, daß auch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die Presse sowie Angehörige der Verletzten DEEEEEEB zusclassen worden zceier, scheisert schon daran, daB nach der Sitzungsnisderschrift diese Zulassung im "Nallseitigen Einverständnis" erfolgt int.

3.) Zu Unrech“ rügt such die Revision, § 403 StPO sei dadurch verlotzt worden, daß cine Vertreterin der Eheleute DEE. uni zwar gleichzeitig als Vertreterin des Abwesenheitspflegers des Frl. Dip, en Verfahren teilgenommen habs. Nach der Sitzungsniodarschrift ist dic Vortreterin der Eheleute DB während des ganzen Vorfahrens anwesend gewesen. Daß hierin kein Verfahrensverstoß liegt, ergibt sich schon zus dem zu 2) Ausgeführten.

Ein VerZchrensverstoß liog; aber auch nicht darin, daß

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die Vertreterin der Eheleute Dem; wie die Sitzungsniederschrift ergibt, als Verfahrensbeteiligte behandelt worden ist und Ausführungen zur Sache gemacht hat. Der Bankier DEE, dcr Vater der Ursula De. ist als Abwesenheitspfleger für sie bestellt worden. Er konnte nach § 403 StPO einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren für sie geltend machen. Ein vermögensrechtlicher Anspruch ist jeder Anspruch, der au? Geld oder Geldeswert geht, also auch der Schmerzensgeldanspruch des § 847 BGB. Einen solchen Anspruch hatte der Bankier DB 2ls Abwesenheitspfleger bereits vor der Hauptverhandlung geltend gemacht. Die Teilnahme seiner Anwältin an der Hauptverhandlung war daher nach § 404 Abs.3 StPO gerechtfertigt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Revisionsgrund vorläge, wenn ein Verletzter oder gar ein Dritter einen unzulässigen oder völlig aussichtslosen Anspruch im sogenannten "Adhäsionsverfahren" geltend machte und ihm daraufhin das Beteili-

gungsrecht nach § 404 StPO gewährt würde.

4.) Daß am ersten Verhandlungstage ohne Vorliegen der Akten verhandelt worden ist, ist kein Verfahrensverstoß. Das Gesetz schreibt rur vor, daß der Eröffnungsbeschluß verlesen werden muß. Dieser kann auch aus einer beglaubigten Abschrift verlesen werden. Das ist, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, geschehen. Im übrigen sind die Angeklagten, solange die Akten nicht vorlagen, nur zu ihren persönlichen Verhältnissen vernommen worden, wie ebenfalls die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt.

V. Sachrügen.

Auch dic Sachrügen beider Revisionen greifen nicht durch.

1.) Der größte Teil der Ausführungen, die sich als Sachrügen bezeichnen, enthält ausschließlich Angriffe gegen die Feststellungen und ist daher unbunch*)ich,.

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2. a) Cbne Rechtsirrium komut die Strafkammer zu dem Schluß, die Sowjets hätten die Ursula Du widerrechtlich für mehr als eine Woche der Freiheit beraubt. Daß die Einsperrung in ein sowjetisches Konzentrationslageı widerrechtlich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgi. RGHSt 1, 391). Frei ron Bedenken ist auch die Annahme der Strafkammer, die ängeklagten hätten objektiv zu der Freiheitsberaubung Hilfe geleistet, und sie hätten rschtswidrig gehandelt. Daß ein :»twaiger Befehl‘ der Sowjets für die Angeklagten nicht bindend gewesen wäre, ergibt sich schon daraus, daß er mit der Absicht verbunden war, Ursula DB in ein Konzentrationslager zu verbringen, also gegen die allgemeinen Gesetze der Monschlichkeit zu verstoßen.

b) Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkamner rechtsirrtunsfrei fest, die Angeklagten hätten es für nöglich gehalten, daß Ursula DB länzer als eine iloche der Freiheit beraubt werder. würde, und hätten diese Möglichkeit in Kauf genommen. Entgegen der annahme der Revision liegt hierin auch kein Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen die Strafksrmer den Beihilfevorsatz der Angeklagten zum Menschenraub verneint hat. Don YTorsatz der Angeklagten, Beihilfe hierzu zu leisten, lehnt das Urteil deshalb ab, | weil diese nicht damit gerechnet hätten, da3 Ursula Deggiin> in ein Konzentrationslager verbracht werden könne. Den Beihilfevorsatz zur schweren Frceiheitsberaubung begründ.t es damit, daß die Angeklagten jedenfalls mit einer längeren Inhaftierung oder längeren Verurteilung gerachnet und sie bewußt in Kauf genommen hätten. Das ist kein Widerspruch.

c) Auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung des

Revisionsgerichts verwehrt ist, liegt die Feststellung der Strafkamner, die Angeklagten hätten nicht an einen bindenden

Befehl geglaubt.

d) Ob es zum Vorsatz des Gcehilfen gehört, daß ur die Umstände kennt, die die Froiheitsberauhung rechtswidrig

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machen (vgl. BGHSt 1, 305), kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil ergibt eindeutig, daß die Angeklagten insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheitsberaubung allein dadurch widerrechtlich wurde, daß Ursula DeB mit List aus einem Gebiet weggelockt wurde, in dem den Sowjets keine Machtbefugnisse zustanden, so daß schon die Kenntnis der Angeklagten hiervon ausreichen würde. Denn der mehrfache Hinweis im Urteil, die Angeklagten hätten die Methoden ihrer Auftraggeber gekannt, enthält auch die Feststellung, daß die Beschwerdeführer mindestens mit der Möglichkeit gerechnet und sie in Kauf genommen haben, Ursula Del» würde von den Sowjets entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen der Freiheit beraubt werden, oder eine etwa zu Recht gegen. sie erkannte Strafe werde entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen vollstreckt werden,

e) Daß die Angeklagten auch das Unrechtmäßige ihrer eigenen Handlungsweise erkannt haben, sagt das Urteil ausdrücklich.

3.) Schließlich begegnen auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Angeklagten den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB versagt, keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten hätten mit ihrer Verbringung nach Sibirien gerechnet, falls sie dem Wunsch der Russen zuwiderhandelten, und seien hierdurch zu der Tat veranlaßt worden. Das Urteil stellt aber fest, die Angeklagten hätten die ihnen drohende Gefahr auf andere Weise als durch Verschleppung der Ursula Deiilb beseitigen können. Daß sich die Angeklagten auch derartiger Möglichkeiten bewußt waren, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber mit Sicherheit aus dem Sachverhalt. Der Gehilfe der Sowjets, der innerhalb des Bundesgebiets oder des Westsektors von Berlin tätig wird, hat stets so offensichtliche Ausweichmöglichkeiten, daß ihm die Berufung auf einen Notstand grundsätzlich versagt bleiben muB.

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Die Revisionen waren daher zu verwerfen:;

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des ODberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer