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BGH Entscheidung vom 16.03.1956 – 1 StR 327/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Yoixkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Nox T iii zu: Zum geboren am EEEEEED 1890 ir Tin vei VE:
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Burdesrichter Mantei Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter wur als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichis bei dem Landgericht Mannheim vom 16. März 1956 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wirä die seit dem 17. März 195€ erlittene Untersuchungshaft angerechnet. soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Ehrverlust verurteilt worden. Er stützt seine Revision auf Verfahrensmängei und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts;
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmungen über die Terminsbekanntgabe und über die Verlesung des Zeugenvernehmungsprotokolls - §§ 193 Abs 3, 250, 251 Abs 1 Nr 2,3 StPQ - seien nicht eingehalten worden. Auch § 257 StPO sei außer acht gelassen worden.
le) Vor ailem beanstandet die Revision, daß der Hauptbelastungszeuge, der Landwirt Reinhold SCEEER: ohne vorherige Terminsnachricht an den Angeklagten und ohne rechtzeitige Mitteilung an den Verteidger im Wege der vorweggenommenen Beweisaufnahme durch den Untersuchungsrichter vernommen ‚worden sei. Die darüber aufgenommene Niederschrift sei trotz des Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung unzulässigerweise verlesen worden, Durch die unangemessen _ verspätete Benachrichtigung des Verteidigers sei eine rechtzeitige Verständigung zwischen ihm und dem Ange- 'klagten über die Ausübung des Fragerechts unmöglich gemacht worden.
&) Es trifft zu, daß der Untersuchungsrichter von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen SM iüen Verteidiger erst am 15. November 1955 kurz vor seiner Abreise nach
BE in Kenntnis gesetzt hat. Der Untersuchungsrichter hatte indes selbst erst an dem genannten Tag davon er- . fahren, daß 1 zu dem für 18. November 1955 vorgesehenen .... Termin erscheinen werde, De
8 195 Abs 3 StPO schreibt die vorherige Terminsbe- ikanntgabe an den Angeklagten und seinen Verteidiger vor, aber mit der Einschränkung, soweit das ohne Verzögerung der Sache geschehen kann. Hier hätten der Angeklagte und sein Verteidiger nur dann in angemessenem Zeitabstand vor dem Termin verständigt werden können, wenn ihn der Untersuchungsrichter verlegt hätte. Das war jedoch ohne Gefährdung des ı Untersuchungszwecks nicht möglich.
Bei der hier gegebenen Sachlage muß davon ausgegangen we werden, daß unter Umständen mit dem Verlust des Beweismit- - tels hätte gerechnet werden müssen, wenn der Untersuchungsrichter den Zeugen SB nicht an dem Tag vernomten hätte, für den dieser sein Erscheinen zugesagt hatte. Das kanr. daraus “ geschlossen werden, daß der Zeuge schon früher einmal aus Furchtvor politischer Verfolgung um Terminsverlegung gebeten hatte und daß er seiner Ladung zur Hauptverhandiung - nicht Folge geleistet hat. Nach den Gründen des die Verlesung seiner ‚Aussage anordnenden Beschlusses ist er deshalb ferngeblieben, weil er von der Tochter des Angeklagten einen Drohbrief erhalten hatte und für den Fall seines Erscheinens ;. vor dem Schwurgericht Nachteile durch die ostzonalen Behörden befürchtete, Der Entschluß des Untersuchungsrichters, = die Zeugenvernehmung an dem dafür festgesetzten Tag durchzuführen, kann daher verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden. Demzufolge verstieß er auch nicht dadurch gegen § 193 Abs 3 StPO, daß er dem Verteidiger wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit den Termin nur fernmündlich mitteilte unä eine Benachrichtigung des Angeklagten
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Überdies war der Verteidiger bei der Vernehmung des =# SCHEEEB zugegen und konnte daher ihm zweckdienlich er- : A
scheinende Fragen stellen,
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b) Auch § 251 Abs 1 Nr 2 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.
Danach ist die Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen zulässig, wenn seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Dieze Voraussetzung hat das Schwurgericht ohne Kechtsirrtun für gegeben erachtet.
Die Ladung des in der Ostzone wohnenden Zeugen Sn war angeordnet. Er ist wegen des an ihn gerichteten Drehbriefes ‚und sus Furcht vor nachteiligen Maßnahmen ostzonaler Behörden ausgeblieben. Ein Mittel, gemäß § 51 StPO sein Erscheinen zu erzwingen, stand dem erkennenden Gericht nicht zu Gebote.Demach war der Zeuge im Sinne des § 251 Nr 2 St?O unerreichbar (vgl BGH 5 StR 184/53 vom 18, Juni 1953 - IM Nr 9 zu StPO § 244 Abs 3). Das Frotokoll über seine Vernehmung durfte daher verlesen werden:
ce) Zur Anwendbarkeit des § 251 Abs 1 Nr 3 StPO hat das Schwurgericht nicht Stellung genommen. Dazu bestand kein Anlaß, weil es die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO mit Recht bejaht hat.
d) Daß die Revision ungenügende Sachaufklärung rügen wollte, :1&ßt sich ihren Darlegungen nicht entnehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch sich dem Gericht dis Ausdehnung der Beweiserhebung auf erreichbare Beweismittel hätte aufdrängen sollen.
e) §§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision nicht gestützt werden kann, Obendrein
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bezieht sie sich nur auf die Vernehmung von Zeugen. Sachverständigen oder Witangeklagtsen sowie auf üäje Verlesung von Schriftstücken, nicht jedoch auf die Verkündung sines Gerichtsebeschlusses.
Säntliche Angriffe gegen das Verfahren sind somit unbegründet, :
2.) Dasselbe ein für die Sachbenchnerde,
Der Angeklagte hat Sun und den Arbeiter Kurt Schu 1 aufgefordert, je den Kopf in eine Schlinge eines an einem Baum befestigten Strickes zu stecken, was sie wegen der Anwesenheit bewaffneter russischer Soldaten getan haben. Hernach hat er den beiden die Füße vom Eräboden weggerissen, so daß.sie in die Schlingen fielen und das Bewußtsein verloren, Der Angeklagte ging in dieser Weise vor mit dem Willen, den Tod der beiden Männer durch E hängen herbeizuführen, Diesen für erwiesen erachteten ! Sachver- ‚heit hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum zum Nachteil ‚der Angeklagten als Totschlagsversuch in zwei Fällen gewürdigt — ob der Tatrichter in beiden Fällen Mordversuch . eK mit Recht verneint hat, kann dahinstehen, da der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist -. Dabei hat es ein Handeln des . 1 Angeklagten: auf Befehl der Russen verneint. Gegenüber äleser Be: . eindeutigen Feststellung kann die Revision mit ihrem Vorkringen, das Verhalten des Angeklagten sei rach der Lebens-
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erfahrung nur mit einem Befehl von russischer Seite zu erklären, nicht gehört werden,
Dr. Peetz Dr. Koeniger Mantel
Werner . .. Hübner
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