Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 28.05.1975 – 2 StR 186/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 186/75 BESCHLUSS ARrS TE

ir der Strafsache

gegen

den Pfarrvikar Rolf Friedrich Wilhelm iii

aus Hi, zeboren ar EEE 1943 in Hoi,

wegen Meineids

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 16. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Der Strafausspruch muß aus folgenden Gründen aufgehoben werden.

Die Urteilsgründe legen nicht dar, ob die Strafkammer bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, daß der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung am 18. Januar 1974 in dem Verfahren gegen den Zeugen Lawall wegen Verdachts der Begünstigung (§ 60 Nr. 2 StPO) nicht hätte vereidigt werden dürfen. Anlaß zu einer solchen Erörterung hätte aber bestanden, weil die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO auch dann Anwendung findet, wenn die begünstigende Aussage in der Hauptverhandlung dem Angeklagten vorher zugesagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 19553 - 5 StR 184/53 = LM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3 StPO; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -). Das Gericht hat zwar im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte dem Zeugen IB, dem damaligen Angeklagten,

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die begünstigende Zeugenaussage vorher zugesagt hat.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe legt aber, was die Revision im einzelnen zutreffend ausführt, die Annahme eines solchen Verdachts nahe (vgl. BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 662/74). Ob dieser auch schon bei Eidesabnahme vorlag, ist unerheblich. Es genügt, daß er später, etwa im Meineidsverfahren, aufgetaucht ist (BGHSt 23, 30, 32).

Daß der Angeklagte nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden durfte, stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB führen kann (BGHSt 8, 187; 23, 30; Dreher, StGB 35. Aufl. § 154 Anm. 4). Den Gründen ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht diesen Strafmilderungsgrund zugunsten des Angeklagten in Rechnung gestellt hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte nur zur Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer wegen des Strafmilderungsgrunds den Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.

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2. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

Willms Kirchhof Baumgarten

Meyer Buddenberg