Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 16.06.1953 – 1 StR 67/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. a) Wer eine fremde Sache im Besitz hat, 5% ist nicht schon deshalb, weil er nach § 932 S BGB einem gutgläubigen Dritten Zigentum N daran verschaffen kann. im Sinne des § 266 StGB befugt, über Vermögen des 3igentümers ES zu verfügen. B. b) Wer eine Forderung abgetreten hat, ist nicht schon deshalb, weilder Drittschuläner, x der die Abtretung richt kennt, nach § 407 BGB R wirksam an ihn leisten kann, im Sinne des § 26%) -StGB befugt, über Vermögen des neuen Gläubigerähl zu verfügen; anders, wenn dieser ihn ermöchtigt hat, die Forderung in eigenen Namen ein- "4 zuziehen. 2, Ein Sicherungsübereignungsvertrag kann je nach den Umständen eine Pflicht des Schuldners begründen, im Sinne des § 266 StGB Vermögensinteressen des Gläubigers wahrzunehmen,

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Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche, Sammlung \

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Gesetz: StGB § 266 N BR

Rechtssatz: 1. a) Wer eine fremde Sache im Besitz hat, 5% ist nicht schon deshalb, weil er nach § 932 S

BGB einem gutgläubigen Dritten Zigentum N

daran verschaffen kann. im Sinne des § 266 StGB befugt, über Vermögen des 3igentümers ES zu verfügen. B. b) Wer eine Forderung abgetreten hat, ist

nicht schon deshalb, weilder Drittschuläner, x der die Abtretung richt kennt, nach § 407 BGB R wirksam an ihn leisten kann, im Sinne des § 26%) -StGB befugt, über Vermögen des neuen Gläubigerähl zu verfügen; anders, wenn dieser ihn ermöchtigt hat, die Forderung in eigenen Namen ein- "4 zuziehen.

2, Ein Sicherungsübereignungsvertrag kann je nach den Umständen eine Pflicht des Schuldners begründen, im Sinne des § 266 StGB Vermögensinteressen des Gläubigers wahrzunehmen,

Aktenzeichen: 1 StR 67/53 Urteil des BGH vom 16. Juni 1953 LG München I

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) die Betriebsinhaberin Maria Scha geb, Wo eus NEED, zeboren am WM. in

2.) die Kontoristin Anna Sch ED aus a, dort - EEE GE,

geboren am

3.) die Packerin a io S geboren am &

wegen Steuerzeichenvergehens u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Tr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der V-rhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Ie Auf die Revision der Angeklagt:n Scholl wird das -

Urteil des Landgerichts künchen I vom 24. Juni 1952, soweit es gegen diese Angeklagte gerichtet ist, im Strafausspruch einschlierslich der Nebenfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung

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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelage

an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision der Angeklagten Sch |

wird verworfen,

II. Die Revisionen der Angeklagten Sch una se werden verworfen. Jede dieser Beschwerdeführerinnen hat die Kosten ihres Rechtsmittiels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

A, Zur Revision der Angeklagten Schale: I, Zum Schuldspruch:

1; Die Angeklagte ist als Inhaberin einer Zigarren- und Rauchtabakfabrik wegen fortgesetzten Steuerzeichenvergehens (§ 405 Abs 2 RAbg0) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 396 Abs 1 RAbgO) auf Grund folgender Feststellungen verurteilt worden: An 31. Dezember 1949, als ihre Tabaksteuerrückstände sich auf 18.100,- DM beliefen, teilte ihr das Hauptzollamt mit, dess ihr "künftig Steuerzcichen für Retourwaren nicht mehr, wie es gesetzlich sonst vorgesehen ist, unentgeltlich, sondern nur gegen Bezahlung unter Anrechnung auf ihre Rückstände ausgeliefert" würden. Demit erklärte sich die Angeklaste einverstanden, Sie entzog sich aber der Durchführung dieser Regelung, indem sie durch die bei ihr angestell. ten Mitangeklagten ScD und SEE die schon benutzten “ Steuerzeichen von Waren, die ihr von ihren Kunden zurückge- \ geben wurden, ablösen und auf neue Packungen aufkleben liess. AS Diese verkaufte sie dann.

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a) Die Verurteilung aus § 405 Abs 2 RAbgO unterliegt bei diesem Sachverhalt keinem rechtlichen Bedenken,

b) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung begründet Ei das Landgericht, wie folgt: Dadurch, dass die Angeklagte Tabakwaren mit schon anderweit verwendeten Steuerzeichen an ihre Kunden hinausgegeben habe, sei sie für diese Taren Tabaksteuer schuldig geworden. Diese Steuer habe sie verkürzt, jedoch ohne Verschulden, Ihr Vorbringen, sie sei sich dieser steuerlichen V.rpflichtung nicht bewusst gewesen, -da

. derer Steuerzeichen zu gewähren; dafür ist nach § 39 aa0

alten, fälligen Tabaksteuerschuld der Angeklagten. Die

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sie die wiederverwendeten Steuerzeichen früher gegen Bezahlung erworben habe, sei nicht zu widerlegen, Der Irrtum der Angeklagten sei entschuldbar und schliesse nach § 395 RAbgO eine Bestrafung aus, Sie habe jedoch durch ihre Machen-FÜ schaften auch die nit dem Hauptzollamt vereinbarte Tilgung : der Steuerrückstände hintertrieben, Dadurch habe sie die 2 alte Steuerschuld verkürzt und sich auch nicht gerechtfertigt Steuervorteile erschlichen; insoweit habe sie vorsätzlich gehandelt,

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Diese Ausführungen enthalten keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum, n&

Unter den Voraussetzungen des § 109 der Durchführungs- E bestimmungen, vom 6. April 1939 zum Tabaksteuergesetz (Tabstirig RMinbl 1939, S 901) hatte die Angeklagte Anspruch auf Erstat-E tung der Tabaksteuer, die sie für die auf den Rückwaren ver-! wendeten Steuerzeichen entrichtet hatte. Hier kam der in § 492% Abs 1 Nr 1 b aaO geregelte Fall in Betracht, dass die ng klagte nachweislich auf Grund des Lieferungsvertrages zur Zurücknahme der Waren verpflichtet war. Nach §§ 110 Abs 1, 3% 2 Abs 3 TabStDV ist die Steuererstattung durch Lieferung an- * ”

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lediglich eine geringe Gebühr zu entrichten. Gegen diese Vorschriften verstiess die Verfügung des Hauptzollants nicht; es kann unerörtert bleiben, ob eine von ihnen abweichende Regelung im Einverständnis der Angeklagten rechtlich möglich gewesen wäre. Die Verfügung des Hauptzollamts enthielt eine den Verhältnissen des Betriebes angepasste, von gewissen Bedingungen abhängige Stundung der

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Stundung sollte insoweit hinfällig werden, als die Angeklagte künftig in Ausübung des ihr nach § 109 TabStDV zustehenden Umtauschrechtes von der Zollbehörde neue Steuerzeichen erhielt; dann sollte sie in Höhe des Betrags dieser Steuerzeichen eine Abschlagszahlung auf die alte Schuld entriäh: ten. Darin liegt eine auflösende Bedingung der Stundung die- B ser Schuld; rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben R (vgl § 127 RAbg0O). Die Angeklagte hat nun zwar diese Bedin gr ihrem Wortlaut gemäss nicht eintreten lassen, aber nicht, weit. sie von einer Verwertung der auf den Rückwaren schon einmal verwendeten Steuerzeichen überhaupt abseh, Sie hat diese viel! mehr in gesetzwidriger Weise zu ihrem Vorteil erneut verwertet‘

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um so die vorgesehene Rückzahlung der alten Schuld zu umgehens

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Dadurch ist diese nach dem Sinn der Stundungsverfügung in = der entsprechenden Höhe wieder fällig geworden.. Hier greift “ der allgemeine Rechtsgedanke ein, der in § 162 Abs 1 BGB & ausgesprochen ist, dass nämlich, wer den Eintritt einer Be- u:

dingung, der zu seinem Nachteil gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, zu behandeln ist, als sei die Bedingw eingetreten, Die Angeirlagte hat demnach fällig gewordene

alte Steuerschulden durch Nichtzahlung verkürzt (vgl ROSt 60, 182, 184 f). Sie war sich dessen, wie dem Urteil deut- R lich zu entnehmen ist, nach der Überzeugung des Tatrichters :

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RGSt 70, 10). Sie hat also alle Kerkmale der Steuerhinter- z ziehung in der Form der vorsätzlichen Steuerverkürzung nach § 396 Abs 1 RAbgO erfüllt, Nicht gegeben ist allerdings der RR: vom Landgericht ebenfalts ang.nommene Tatbestand des Er- Be: schleichens nicht gsrechtfertigter Steuervorteile. Dazu gehört, dass die Steusrbehörde infolge eines steuerunehrlichen Verhaltens derartige Vorteile anerkennt oder gewährt

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{RGSt 58, 186). Diese Voraussetzung ist hier nicht erkenn- iR bar. Doch hat die Annahme dieses weiteren in § 396 Abs 1 RAbgfiis enthaltenen Tatbestandes die Angeklagte im Ergebnis offen- De sichtlich nicht benachteiligt, Bi

Für die Waren, die mit den bestimmungswidrig verwendeten Steuerzeichen aus dem Herstellungsbetrieb der Angeklagten entfernt wurden, ist diese erneut Tabaksteuer schuld geworden (58 4, 9, 10 Abs 3 des Tabaksteuergesetzes vom ” 4, April 1939 in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Insoweit nimmt das Landgericht keine Steuerhinterziehung der Angeilarten an, weil es am inneren Tatbestand fehle. Ob seine Begründung durchweg rechtlich zutrifft, ob nicht ins- WE besondere anstatt des § 395 RAbgO der § 59 StGB anzuwenden gewesen wäre (vgl RGSt 64, 25; 72, 86), kann dahingestellt _ bleiben, weil die Verneinun: des in eren Tatbestands jeden-" falls im Ergebnis durch die Ausführungen des Landgerichts .\ getragen wird,

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2. Die weitere Verurteilung der Angeklagten Schon % wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit 2 mit Untreue und Unterschlagung beruht auf folgenden Feststellungen: Durch schriftlichen. Vertrag vom 31. Oktober 19561 übereignete die Angeklaste dem durch das Hauptzollamt Mün- \ chen-Ost vertretenen Bundesfiskus zur Sicherung ihrer Tabak-, steuerschuld von 25.753,83 DM Stahlerzeugnisse im angenominenen Wert von 23.957,91 DM. Sie behielt diese im Besitz. In der Folgezeit verkaufte sie ohne Wissen des Hauptzollamts Ri :4 einen Teil der übereigneten Erzeugnisse an Dritte und über- S Br gab sie diesen, wie aus dem Zusammenhang zu schliessen ists.) 3

Den Erlös von etwa 8.000 DM verbrauchte sie nahezu restlos E für sich, \

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a) Die Annahme einer Unterschlagung (§ 246 StGB) begegnet keinem rechtlichen Bedenken, denn die Angeklaste hat über die in ihrem Gewahrsam befindlichen, ihr nicht mehr gehörigen Gegenstände wie ein Eigentümer verfügt; sie hat den wirtschaftliche: Wert der Sachen dem Zigentümer entzogen

und ihren eige“en Vermögen einverleibt. Darin li.gt eine rechtswidrige Zueignung. Auch die innere Tatseite irt nicht zweifelhaft. Aus den Feststellungce“ ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision klar die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angexlagte mit einer Zustimmung des Hauptzollamts zu ihrem Tun nicht gerechnet hat und weder willens noch in der Lage war, dem Steuerfiskus eine anderweitige, gleichwertige Sicherung zu verschaffen, "

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b) Auch die Verurteilung wegen Untreue ist im Trgebnis

nicht zu beanstanden, Zwar fällt das Verhalten der Angeklagte nicht, wie das Landgericht annimmt, unter den Missbrauchstat- ° bestanu des 3 266 StGB. Hierzu gehört, dass der Täter eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen andern “ zu verpflichten, missbraucht.Die Arngeklazte war zwar auf

gen Erwerbern Eigentum an den ihr nicht mehr gehörigen Sachen : zu verschaffen (§ 932 BGB), Diese rechtliche Möglichkeit ist aber nur eine Rückwirkung des Schutzes, den das bürger- TR liche Recht solchen Frwerbern um der Sicherheit des Rechtsver- 5

kehrs willen gewährt; sie entspringt allein dem Rechtsschein des Eigentums, der sich aus dem B:sitz ergibt (vgl § 1006

Abs 1 BGB) und auf den redliche Dritte vertrauen dürfen. Als

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zu verpflichten, kaın sie nicht angesehe: werden, Hiervon E. kann vi.lmehr nur bei einer Rechtsmacht die “iode sein, die | ihren Ursprung in dem rechtlichen Verhältnis zwischen ihrem N Träger und demjenigen hat, zu dessen Lasten sie wirksam 3 werden kann. Ten. der Zweck des Missbrauchstatbe tandes " B besteht in dem Schutze von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Türfen hinausgeht (vgl hierzu Schwinge-Siebert, Das neue Untreuestrafrecht S 20,23).

Dagegen hat sich die Angeklagte nach dem Treubruchstats. F; bestand des § 266 StGB strafbar’ gemacht. Denn sie war durch F den Übereignungsvertrag, also kraft Rechtsgeschäfts, ver- -: pflichtet, Vermögensinteressen des Bund sfiskus wahrzu- £ ; nehmen, Es mag sein, dass nicht jeder Sicherungsübereignungs: x vertrag für den Schuldner eine solche Pflicht gegenüber 3 dem Gläubiger begründet (vgl RG HRR 1941 Nr 372 und Nr 984); We Bei dem hier festgestellten Vertragsinhalt ist das jedoch EE. der Fail. Das Hauptzollent hatte der Angeklagten seit langer: fällige Steuern in hohem Betrage gestundet, weil es ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten Rechnung tragen wollte, 3 und zwar V rbrauchssteuern, die auf die Abnehmer abzuwälzen ” waren. Die Angeitlag*- durfte die übereigneten Gegenstände in ihrem Besitz behalten; sie verpflichtete sich ausdrückliä sie sorgfältig zu verwahren, Sie war nach dem Vertrage sogar berechtigt, die Sachen zu veräussern, sofern sie die Kaufveil träge dem Hauptzollemt zur Genehmigung vorlegte und die Erlöse bei der Zollkasse einzahlte. Das Hauptzollamt sollte® berechtigt sein, nach Verlauf von etwa drei Wochen die Stahä z ugnisse selbst in Besitz zu nehmen und zu verwerten, Es

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war also von vornherein nicht nur die Picherung, sondern auch die Befriedigung des Gläubigers aus den übereigneten Gegenständen in Aussicht genomuen. Wenn der Angeklagten gleichwohl der B:2sitz der Sachen anvertraut blieb, so folgt hieraus im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen ihre Pflicht, im Rahmen des Vertrages Varmögensinteressen des Vertragspartners wahrzunehmen ( vgl RGSt 74, 1). Diese Verpflichtung is’ als eine wesentliche, nicht nur als eine beiläufige Vertragspflicht anzusehen ( vgl BGHSt 1, 186, 188 ff; 4, 170).Die Angeklagte hat sie durch ihre eigennächtigen, der Steuerbehörde verheimlichten Verkäufe und durch den abredewidrigen V.rbrauch des Erlöses verletzt und dadurch den Steuerfiskus benachteiligt, indem sie seine Sicherung minderte und ihm den empfangenen, ihm geschuldeten Gegenwert vorenthielt, Sie hat nach der Überzeugung des Landgerichts die Pflichtwidrigkeit ihres Handelrs

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und die dadurch verursachte Schädigung des Gläubigers erkannt, Danach sind alle Merkmale des Treubruchstatbestandes gegeben. Dass die Zollbehörde später aus dem Rest der üb>reigneten Sachen noch volle Befriedigung finden konnte,

steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese Tatsache % nur auf die günstigere Verwertungsmöglichkeit zurückzuführen _ 8 ist, die sich erst später infolge zunchnender Nachfrage nach E-Stahlerzeugnissen ergab. \

Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher zu bostätigen, 3 Dass sich die Ange’lagte gegen den Vorwurf des Treubruchs anders hät+e verteidigen können als geg:n die Anklage wegen Missbrauchs einer Verfügungsbefugnis, ist nach der Sachlage ausgeschlossen. :

c) Rechtlich zutreffend ist schliesrlich auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0). Die

Angeklagte war nach dem Vertrage verpflichtet, den für die Ware eingenom :enen Kaufpreis an das Hauptzollamt ab- Re zuführen. Indem sie dies unterliess, hat sie dis vorge- Be sehene Tilgung der fälligen Steuerschuld, wie sie wusste, 3 pflichtwidrig zumindest verzögert, das ist eine vor- BR sätzliche Verkürzung von Steuereinnahmen im Sina des Br. § 396 Abs 1 RAbgO; die Vsrheimlichung des Verkaufs vor dem Be: Hauptzollamt stellt ein steusrunehrliches Verhalten dar, R

d) Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler, der zum Nachteil der Angeklarten gewirkt haben könnte.

3, Der Verurteilunz der Angeklagten Scho@B wegen eines weiteren Falles von fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue liegt die folgende Feststellung zugrunde: Die Ange'-lagte erhielt im November 1950 von dem Rp Hauptzol’amt Tabaksteuerzeichen im Betrage von 9.000 DM. Be Der Betrag wurde ihr gestundet. Es wurde vereinbart, dass =

sie zur Sicherung dicser Steuerschuld dem Fiskus die 4 Forderungen aus den Warenlieferungen abzutreten hatte, für r welche die Steuerzeichen verwendet werden sollten; Abschrift der Lieferrechnungen hatte sie dem Hauptzol’amt einzureichen das die " zu zedierenden Rechnungsbeträge" auswählen sollte; sie verpflichtete sich "zur unverzüglichen und restlosen Abführung" der abgetretenen Beträge ar das Hauptzollamt; dieses verzichtete zuf Grund dieser und sonst gewährter | Sicherungen auf eine Benachrichtigung der Trittschuldner, IE Ausführung dieses Vertrages trat die Angeklagte in der .

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. : Ei . Folgezeit zwar einzelne Forderungen gegen Kunden an den 2 Pl

Steuerfiskus (das Hauptzollamt) ab, z0g sie aber dennoch selbst ein und lieferte Gie empfanscenen Beträge nicht ab, 2

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Andere Lieferungen zeigte sie dem Hauptzollamt überhaupt nicht an und reichte ihm stattdessen angebliche Rechnungsabschriften ein, denen keine Lieferung zugrunde lag.

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a) Soweit die Angekla te wegen Untreue verurteilt worden 1 ist.äussert sich das Landgericht nicht darüber, welchen der re) beiden Tatbestände des § 266 StGB es als verwirklicht ansieht. # Erfüllt sind beide Tatbestände, In dem Sicherungsvertrage hatte das Hauptzollamt die Angeklagte ermächtigt, die dem Fis- & kus abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. _ R Sie erlangte so im Sinne des Missbrauchstatbestandes durch E-: Rechtsgeschäft die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen Denn ihre Rechtsmacht, die Forderungen durch Einziehung mit £ Wirkung für den Gläubiger zum Erlöschen zu bringen, folgte unmittelbar aus dem Sich rungsvertrage (vel § 185 Abs 1 BER); ” sie war nicht nur eine Rückwirkung des durch § 407 BGB gewährten Schutzes der gutgläubigen Drittschuläner, aus der sich jene B fugnis allerdings noch nicht ergeben hätte (vgl oben 2 b). Dass die Angeklagte ihre Befugnis beim Einzug der Forderung missbraucht und den Gläubiger dadurch geschädigt : hat, bedarf keiner näheren Darlegung. D r Vertrag verpflichtet sie aber auch, bei seiner weiteren Turchführung Vermögensbe- N lange des Gläubigers wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie ver-.. letzt, indem sie die Mitteilung einzelner Verkäufe unterliess und erfundene Rechnungen vorlegte; auch hierdurch hat sie den Gläubiger geschädigt.

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Die Ausführungen der Revision, dass das Verhalten der Angeklagten nach den Grundsätzen der Güterabwägung gerechtfertigt sei, gehen fehl, Es kann nicht anerkannt werden, dass das Interesse an der Fortführung des Betriebes und der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer rechtlich. höhbp

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zu bewerten sei als die vertraglich übernommene a und durch Strafdrohung gesicherte Treueverpflichtung. Ä : b) Auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gibt 1:8

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zu keinem rechtlichen Bedenken Anlass. Es gilt hier cas zu 255 Ausgeführte entsprechend.

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II. Zum Strafauespruch:

le In den Fällen I 1 und 3 hat die Strafkammer neben Geldstrafen Sefängnisstrafen für angemessen gehalten, die unter drei Monaten liegen. Sie hat jedoch nicht Stellung dazu genommen, ob der Strafzweck insoweit nicht durch Geldstrafen erreichbar war (§ 27:b StGB).

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-67-53#rd_32

22 In den Fällen II 2 und 3 hat das Landgericht neben Freiheitsstrafen je zwei Geldstrafen ausgesprochen, eine aus § 266 StGB und eine aus § 396 RAbgO. Dadurch sind . " § 73 StGB und § 418 Abs 1 Satz 1 RAbgO verletzt. Nach . diesen Bestimmungen ist die Strafe im Falle tateinheit- Ei lichen Zusammentreffens mehrerer Straftaten dem strengsten WE der verletzten Strafgesetze zu entnehmen, Das ist hier : § 396 RAbgO, weil er als Hauptstrafen Gefängnis und zu-

. gleich Geldstrafe in unbeschränkter Höhe androht, während § 266 StGB neben Gefängnis Geldstrafe nur bis zum Betrage von 10.000 DM (§ 27 Abs 2 Nr 1 StGB) vorsieht (abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden besonders schwer ei Fällen). Da hiernach das Steuergesetz die strengere Strafbestimmung enthält, liegt nicht der Fall des § 418 Abs 1 x Satz 2 RAbgO vor, der dem Landgericht anschzinend vorge. schwebt hat. Die Strafe war vielmehr ausschlies-lich dem § 396 RAbgO zu entnehmen; eine besondere Geldstrafe aus

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§§ 266 StGB war unzulässig, Sie rechtfertigte sich auch nicht aus den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 75, 190; dort ist der Fall behandelt, dass das strengere Gesetz nur Freiheitsstrafe, das mildere jedoch nur oder auch Geldstrafe als Hauptstrafe vorsieht. Hier war dagegen die 8 Geldstrafe schon durch das s’rengere Gesetz vorgeschrieben. E;

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Die erörterten Rechtsfchler können in den Fällen I 1,2 und 3 den Strafausspruch im ganzen beeinflusst haben, % Er ist daher aufzuheben, | 3, Das Tandgericht hat Tabakwaren eingezogen, bei denen u: die Angeklagte verbotswidrig schon einmal verwendete 8 Steuerzeichen wiederverwendet hatte (oben I 1). Aus dem

Urteil ist nicht erkennbar, auf welche Bestimmung das $:. Landgericht diese Massnahme stützt, § 405 Abs 4 RAbgO iR kommt nicht in Betracht, weil dort nur die Einzi:shung Be. der Steuerzeichen, nicht aber die der damit versehenen RR

Gegenstände vorgesehen ist. Nach § 401 RAbgO sind steuerpflichtige Erzeugnisse einzuziehen, hinsichtlich deren die Steuer hintorzogen wurde, Das hat das Landgericht bei

der eingezogenen Ware aber nicht festgestellt; es hat

eine solche Steuerhinterziehung gerade verneint (oben... I1lb am Ende).

Nach dem Urteil wurden die Tabakwaren, deren Einziehung angeordnet ist, "bei Erhebungen durch das Hauptzollamt ..» RR sichergestellt", Der Zusammenhang legt nahe, dass diese Br. Sicherstellung nicht bei der Angeklagten, sondern bei ihren " Abnehmern geschehen ist. Das Landgericht musste daher Bi: dazu Stellung nehmen, ob die eingezogenen ‘aren im Eigen- Bi ; tum der Angeklägten standen und ob, falls das nicht zu- - ü trifft, die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach der

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Rechtsprechung auch in fremden Gigentum stehenfe Sachen gemäss §§ 401, 414 RAbgO eingezogen werden dürfen (BGHSt 1, 351; 2, 311, 520, 328). Der mögliche Rechtfehler kann die Angeklagte mit Rücksicht auf etwaige Schadens“rsatzpflichten gegenüber ihren Abnehmern beschweren (vgl RGSt 48, 17). In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls V ranlaseung bestehen, einziehungsbeteiligte Dritte zum Verfahren zuzuziehen (§ 443 Abs 2 RAbg0, RGSt 69, 32, 35 ff;

70, 40).

4. Gegen die auf § 401 Abs 2 RAbgO beruhenda Tertersatasträf richten sich di s:lben Bedenken, die gegen die Einziehung bestehen (s. oben Abschn 3 Abs 1).

So Das Urteil ordnet gegen die Angeklagte die "Bekanntmachung ihrer Bestrafung" an. § 399 RAbgO; auf den diese Entscheidung gestützt ist, lässt die Bekanntmachung aber nur insoweit zu, als eine Verurteilung wegen Steuerhinter- S ziehung ausgesprochen worden ist. Auf das Urteil des 3. Straf senats vom 11, Dezember 1952 (BGHSt 3, 377) wird verwiesen, | ;

Hiernach müssen ausser den Freiheits- und Geldstrafen -Qud

alle Nebenfolgen aufgehoben werden, Es bedarf in diesem Um- TR fange einer neuen Entscheidung durch den Tatrichter. Tu

B. Zu_den Revisionen der Angeklagten Sch@i® und Se:

Die Verurteilung dieser beiden Beschwerdeführerinnen wegen Beihilfe zu den Steuerzeichenvergehen der Angeklag-

ten SchaMP 1ässt keinen Rechtsirrtum erkennen, der zu ihrem Nachteil ausgeschlagen haben könnte. Das Landge-

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richt hat die Überzeugung erlangt, dass diese Besrhwerdeführerinnen wussten, da s sie Verbotenes taten, Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht, Mit ihren entgegengesetzten Behauptungen dürfen die Angeklagten nach dem IN Gesetz in diesem Rechtszuge nicht gehört werden (§ 337 StPO). Ihre Revisionen sind daher zu verwerfen,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Glanzmann Dr.Schalscha