Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 410
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2017 – V ZR 268/15Gewerberaummiete: Berufung des Vermieters auf die zugunsten des Mieters streitende Eigentumsvermutung zur Verteidigung seines VermieterpfandrechtsZitiert von 2
- AG Brandenburg an der Havel, 03.07.2015 – 31 C 163/14Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2019 – V ZR 255/17Einwand der Ersitzung gegen einen Herausgabeanspruch für ein Kunstwerk: Beweislast des früheren Besitzers für die Bösgläubigkeit des Erwerbers; sekundäre Darlegungslast des Besitzers für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes; Widerlegung der behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache; Nachforschungspflicht bei dem Erwerb von GemäldenZitiert von 57
- BGH, 16.10.2003 – IX ZR 55/02Drittwiderspruchsklage: Keine Widerlegung der Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs allein durch den Besitz des Kraftfahrzeugbriefs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 – 1 S 1813/17Zitiert von 7
- OLG Naumburg, 02.02.2015 – 12 U 105/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 92/25Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
- LG Göttingen, 26.02.2026 – 5 AR 1/26
- OVG NRW, 06.02.2026 – 5 A 2170/22
410 Entscheidungen zu § 1006 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1006 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1006#abs-1 (1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1006#abs-2 (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1006#abs-3 (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.