Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

Stand: 10.06.2019

Bund410 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1006#abs-1 (1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1006#abs-2 (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1006#abs-3 (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

§ 1005 § 1007