Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/407#abs-1 (1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/407#abs-2 (2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Wird zitiert von 290 Entscheidungen zu § 407 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 – 10 Sa 7/22Zitiert von 1
- BGH, 12.06.2025 – IX ZR 163/24Rückforderung an einen Rechtsanwalt durch eine Rechtsschutzversicherung geleisteter Vorschüsse: Bindung durch Vergütungsfestsetzung gegen den Mandanten/VersicherungsnehmerZitiert von 3
- BGH, 16.07.2009 – IX ZR 118/08Insolvenzrecht: Gutglaubensschutz bei Leistung an den Insolvenzschuldner nur bei Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung bis zur Unabwendbarkeit des Leistungserfolges Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 24.05.2007 – IX ZR 97/04Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 16.10.2008 – 13 U 77/08
- OLG Düsseldorf, 02.02.1999 – I-6 W 60/98
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 – L 6 R 561/23
- OLG München, 19.01.2026 – 17 U 966/24 e
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 407 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.