Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 07.05.1953 – 3 StR 470/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‘z 3_St.R_410/52 2478 026
Im Namen des Volkes’
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In der Strafsache
gegen
1. den Diplomvolkswirt Robert D gg aus Hp; geboren am EEE 912 ir To,
2. dessen Ehefrau Lisa DW zer . Ip aus Hp dort geboren am ED 192°,
wegen Steuervergehens u.a.
hat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung... ;z vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen habens Be: ; Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt lb rei der Verkündung SE als Vertreter der Bundesanwaltschafti..n : BD 922°
Justizangestellter N en
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die-Reviionen der beiden Angeklagten. wird das Urteil "sea Landgeri chta Frankfurt am Main vom 10. ” August 1951 ’
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie nur wegen .; eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens der ge- “* werbsmässigen Zoll-, ‚Tavak- und Unsatzstenerhinter- er ziehung (§§ 396, 4ol D > RAbg0) verurteilt: sind und
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben aufrechterhalten die Einziehungsanordnung sowie die Verurteilung zu Wertersatzstrafen und zur Abführung ” des Mehrerlöses. B °£
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesa .
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Von Rechts wegen
‘gung inzwischen abgeurteilter dortiger Gehilfen zu er-
fortgesetzten gewerbsmässigen Zoll-; Jabak - und Umsatz-
. Gründe :
Die Angeklagten haben im Jahre 1947 und weiter. bis.
in den August 1948 hinein gemeinscha®tlich in Frei Icfürt- am. zu Y
kain grössere engen Zigaretten ausländischer HoNEnEER von !merikanern, insbesondere von Besatzungsangehörigdn; käuflich erworben und diese ohne Entrichtung der verfallenen Zoll- und Steuerabgaben sowie unter Verletzung der
damals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften und,,der. "be- :: 2
hördlichen Preisbestimmungen .in Hemburg unter Beteili-
heblich erhöhten ?reisen abgesetzt. Das Landgericht hat sie, nachdem seine beiden.ersten Urteile je auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers vom Oberlandesgericht Frankfurt als Zevisionsgericht aufgehoben worden waren, nunmehr der gemeinschaftlich begangenen
steuerhinterziehung, in Tateinheit nitVörg ehen gegen die .
+§§ 1,8 Ziff 1, 18 WiStG und gegen die VO über den Besitz
von Gegenständen amerikanischen Ursprungs vom 21‘, November 1946 schuldig gesprochen. Ds hat gegen den angeklagten Ehemann auf eine Gefängnisstrafe von sechs Konaten und eine Geldstrafe von 30oo IH und gegen die anzeklagte Shefrau auf eine Gefängnisstrafe von vier Konaten und eine Geldstrafe von 2000 Mif ‘erkannt. Daneben ist die öinziehung von 244 Stangen. amerikanischer Zigaretten und 272 Tafeln Schokolade angeordnet und beiden Angeklagten als Gesamtschuldnern die Bezahlung einer Wertersatzstrafe von 6000 DM und die Abführung. eines lshrerlöses von 9000 IM auferlegt worden,
Die Revisionen der Angeklagten rügen mehrere Verfah-
rensverstösse und erheben zugleich die allgemeine Sachbeschwerde,
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I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet .
1. Eine Verletzung des § 250 StPO soll nach der Behauptung der Beschwerdeführer darin liegen, dass in der Hauptverhandlung das Protokoll über die Aussage des Zeugen Steffan verlesen worden sei. Tatsächlich ist aber nach dem Sitzungsprotokoll dieser Zeuge am letzten Sitzungstag ‚der Hauptverhandlung (am lo. August 1951) persönlich vernommen worden. Weiter geht aus den Urteilsgründen hervor, dass das Urteil nieht auf einem Protokoll, sondern auf der "Aussage des Zeugen Steffan" beruht.
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d." Bine Verletzung des § 249 StPO soll darin liegen, dass am 1. Tag der Hauptverhandlung (1.August 1951)das frü- W her in derselben Sache von demselben Gericht eriassene ; .: Urteil vom 14. Februar 1950 zu dem Zweck verlesen worden sei, um in dem früheren Urteil getroffene Feststellungenals Grundlage für das neue Urteil zu übernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 5, 429), von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist die Verlesung eines solchen früheren Urteils nicht unstattnaft, vielmehr ebenso wie die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zu dem zweck erlaubt, das Gericht über den bisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten und
es zur Erledigung der ihm nach § 358 StPO in der erneuten Verhandlung gestellten Aufgabe zu befähigen. Aus den Akten, insbesondere auch aus den Urteilsgründen, ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Verdacht, dass durch diese Verlesung 'im früheren Urteil getroffene Feststel-Jungen in die erneute Hauptverhandlung eingeführt worden wären. Dies wäre allerdings unzulässig gewesen. In der neuen Verhandlung sind vielmehr, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Hauptzeugen vem ommen worden, und in dem Abschnitt Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist ausdrücklich festgestellt, dass der Sachver-
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halt auf urund der Aussagen der vernommenen Zeugen als erwiesen angesehen wird.
3. Die Rüge einer Verletzung der §§ 250, 253, 261 StPO ist darauf gestützt,dem Zeugen Grünewald seien seine früheren Aussagen vom 14. September 1948 und 2. Mei 1949 vorgelesen worden. Diese Behauptung ist unvereinbar mit dem Sitzungsprotokoll, in dem ausdrücklich steht, dass diesem Zeugen seine früheren Aussagen tyorgehalten" worden sind. Ebenso ist in den Urteilsgründen gesagt,dass der festgestellte Sachverhalt unter anderem auf der "Aussage" des ieugen Gh unü nicht etwa auf einem verlesenen Protokoll über dessen frühere Aussagen beruht.
Eine Verletzung des § 253 läge vor, wenn dem Zeugen aus dem Protokoll über seine früheren Aussagen auch sol-
“ che Abschnitte vorgehalten worden wären, an die sich der
naar in denen der behauptete Mangel liegen soll. Säch ae 12
Sitzungsniederschrift ist auch von der Verteidigung nicht ein dem § 255 5tPO entsprechender Antrag gestellt worden.
Die Rüge ist daher insoweit unzuläasig.
4. Eine Verletzung des § 244 Ang, 3 StPO sieht der, Beschwerdeführer darin, dass das Landgericht den Bender antrag des Verteidigers abgelehnt habe,i,der. dahin Way} tete, durch Anfrage bei der zuständigen "Poststelle zu ermitteln,"ob die Angeklagten vom Zeugen Steffan einen grösseren Geldbetrag durch telegrafische oder einfache Postanweisung oder durch Einschreibebrief erhalten ha-
ben". Sin solcher Antrag ist nach dem Sitzungsprotokoll gestellt und vom Gericht wie folgt berchieden. worden:
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"Der Beweisamtrag des Verteidigers wird zu- "yückgewiesen, da es sich um einen Beweisermittlungsamtrag handelt." Bei sinngemässer Auslegung hätte der Antrag als Beweisamtrag gewürdigt werden müssen. Aber die nach diesem Antrag zu erweisenden Tatsachen waren offenbar für die Ent-
scheidung unerheblich. Sie kann damr auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen. Dieser kevisionsangriff ist deshalb
unbsgründet.
Es liegt auch nicht, wie die Revision zugleich be-
hauptet, in der Ablehnung dieses Antrags eine unzulässix 'ge Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr 8 StPO). Der “Verteidiger hatte nach Verkiindung.: jdes ablehnenden Be-
schlusses während der fortlaufenden Beweisaufnahme vor deren Schluss Zeit und Gelegenheit, wenn er die jetzt behauptete Tatsache für wesentlich hielt, noch einen kleren Beweisamtrag in der gewünschten Richtung zu stellen. Davon hat er jedoch-nach der Sitzungsniederschrift keinen Gebrauch gemacht. Seine Verteidigung war daher nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
5. Die Revision rügt weiter zu Unrecht einen Verstoss gegen § 261 StPO, der darin liegen soll, dass das
Landgericht eine freie Schätzung als Beweismittel verwertet habe.
In dem angefochtenen Urteil ist zunächst festgestellt, dass in den 176 Postpaketen,die insgesamt von Frankfurt nach Hamburg an die dortigen Eelfer der Angeklagten geschickt wurden, 1000 Stangen Zigaretten amerikanischen Ursprungs enthalten waren, wovon mindestens 300 Stangen nicht aus der Frankfurter Tauschzentrale stammten, während die übrigen 700 Stangen seitens der beiden Angeklagten von dort bezogen worden waren.- In dem Abschnitt III des Urteils (Seite 5) ist einleitend dargelegt, dieser Sachverhalt werde als erwiesen angesehen auf Grund der
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Einlassung der Angeklagten und vor allem der a sagen der früheren Kitangeklagten 9, SEE un
ZW der Zollbeamtent tg und LE und Ges aertanators der früheren Frankfurter Tauschzentrale, namens Ki.
Es heisst in dem Urteil weiter, die Einlassung der Angeklagten, sämtliche looo Stangen hätten aus der Tauschzentrale gestammt, sei nicht glaubhaft, unter anderem des-
halb, weil diese Tauschzentrale seit 31. Mai 1948 geschlos-
sen war. In der Beweiswürdigung wird dann fortgefahren mit den Worten:
"Das vericht hat in grosszügiger Schätzung zugunsten der Angeklagten angenommen, dass von den 1000 Stangen, die an die Hamburger Zeugen verkauft wurden, 300 Stangen nicht aus der Tauschzentrale stammten .Ein -Anhaltspunkt für diese Schätzung ist, dass die, Angeklagten entsprechend einer Eintragung in dem Kotizbuch der Ehefrau nach der Währungsreform noch
251 Stangen Zigaretten nach Hamburg geschickt haben..."
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Darnach hat allerdings das Landgericht im Rahmen der zichterlichen Beweiswürdigung eine Schätzung vorgenommen wüdiese bei der Bildung der richterlichen Überzeugung mit verwertet. Dies ist, wie der Senat bereits entschieden hat (3 StR 211/52 vom 30. Oktober 1952) zulässig, wenn die Schätzung zugunsten der Angeklagten derart vorgenommen worden ist, dass jeder Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung ausscheidet. So liegt der Fall offenbar hier, wie die oben wiedergegebenen Darlegungen des Landgerichts über die Art ergeben, wie es zu der abschliessenden Feststellung des auf 300 Stangen beschränkten Umfanges der den Ge-
genstanäd des Verfahrens bildenden, hier allein interessieren- _ Bi
den Steuerstreftat gelangt ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die seiner & Erre ssensentscheidung 8, 261 StPO). gesetzten Rechtsgrenzen verletzt hätte, sind #rcht
ersichtlich, -auch vom Beschwerdeführer im einzelnen nicht. dargetan:;
6. Fehl,geht auch die Rüge, § 249 StPO sei dadüäch
verletzt, dess der Inhalt des Notizbuchs der ange gElen $;°
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Ehefrau beider Beweiswürdigung verwertet worden sei, obschon dieser Buchinhalt nicht verlesen wurde.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist es zwar richtig, dass eine Verlesung des Notizbuchs in der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist. Aus der Nieder-
" schrift ist aber zu entnehmen, dass die angeklagte Ehe-
frau unmittelbar nach der Zeugenvemehmung des Zollbeamten StB, der die Ermittelungen geführt hatte und u.a. über ihre früheren Aussagen gehört wurde, erklärte:"Für die Eintragungen in meinem Notizbuch kann ich keine Er-Klärung abgeben". Darnach sind Notizbucheintragungen durch die Aussage des Zeugen St: und ‘die anschliessende Einlassung der angeklagten Ehefrau zum Gegenstand.der Verhandlung gemacht worden. Es fehlen demgemäss Anhaltspunkte dafür, dess der Notizbuchinhalt unter Verletzung des
§ 249 StPO in dem angefochtenen Urteil verwertet wor-
den wäre.
7. 3u.Unrecht rügen die Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Eine solche soll darin liegen, dass das Landgericht nicht versucht habe, der Einlassung der Angeklagten nachzugehen, auf den Tostpaketen habe die angeklagte Ehefrau einen falschen Namen . als Absenderin erst angegeben, nachdem sie erfahren hatte, dass die Verschickung von amerikanischen Zigaretten nach der englischen Besatzungszone gemäss den dortigen Vorschriften verboten war.
Nach der Sitzungsniederschrift hat zwar der angeklagte Ehemann am ersten Tage der Hauptverhandlung eine derartige Erklärung abgegeben; ein Beweisamtrag ist jedoch hierzu nicht gestellt worden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht angegeben, was das Landgericht zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte unternehmen sollen» Keinesfalls drängte sich eine Beweiserhebung über diese Tatsache dem Landgericht auf. Zumal festgestellt ist, dass
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der angeklagte Ehemann DB bereits Anfang 1948 wegen der bei ihm gefundenen Zigaretten von der Zollbehörde einen Strafbescheid erhalten hatte, sodass die Angeklagten auf die Rechtslage hingewiesen waren.
Was sonst noch zur Stützung der Verfahrensrügen vorgetragen worden ist, liegt auf dem Gebiete der Beweiswürdigunz, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist.
II. Zur Sachrüge betreffend den Schuldspruch.
ı. Der’ festgestellte Sechverhalt trägt den Schuldspruch.
Die beiden Angeklagten haben sich einer Hinterziehung nach § 396 ZAbgO und nicht bloss einer Hehlerei nach § 403 RAbgO sckuldig gemacht, da sie hinsichtlich der ihrer Verurteilung allein zugrunde gelegten Menge von 300 Stangen Zigaretten und von Schokolade ausländischer Herkunft die ersten deutschen Abgabeschuldner waren, und zwar jeweils in dem Zeitpunkt, als sie über die aus amerikanischer Hand übernommene zollbare Vare erstmals vorschriftswidrig ver-
fügten (§ 45 Abs 1 Er. 2.ZollGes), ohne zuvor die deutschen
Abgaben zu entrichten.
Die Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 395 RAbgO ist auf Grund der getroffenen Feststellungen mit zutreffender rechtlicher Begründung den Angeklagten versagt worden. Die Beschwerdeführer haben nicht im einzelnen dargetan, inwiefern in der eingehenden zu § 395 RAbgO gegebenen
Begründung des angefochtenen Urteils ein Verstoss gegen diese Bestimmung liegen soll.
Die Gewerbsmässigkeit der Tat ist nach § 4ol b Abs ll
RAbgO einwandfrei belegt durch die von vornherein gefasste fbsicht der Angeklagten, aus dem erheblichen Unterschied zwischen Zin- und Verkaufspreis durch den Vertrieb des
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Schmuggelguts sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Annahme ei ner fortgesetzten Handlung, die zugunsten der Angeklagten wirkt, kann rechtlich nicht beanstandet werden. ‘
2. Die Strafansprüche wegen dieses Zoll - und Steuer’ vergehen der beiden Angeklagten, die vor dem Stichtag (15. September 1949) des Bundesmmnestiegesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen worden sind, sind durch dieses ” und Steuervergehen. jeder Art, euch wenn sie mit "anderen Vergehen, insbesondere Wirtschaftsvergehen, in fateinheit zusammentreffen, von der Straffreiheit aus, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat ( vgl BGHSt 1, 74). Die Beschwerdeführer bringen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vor, die den Senat veranlassen könnten, von seiner bisheri gen Rechtsprechung abzugehen.
7 - 3, . Erfolg hat die Revision nur mit ihrem Antrag,
: auf Grund des Straffreiheitsgesetzes die Verurtei lung wegen der in Tateinheit mit dem Steuervergehen begangenen Vergehen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz und die Verordnung vom 21. November 1946 aus den Schuldspruch zu streichen. ur &
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Wie der Bundesgeri chtshof wiederholt alsgesprocha. hat (3 StR 303/51 vom 21. Juni’ 1951 und 5 StR 64/52 vom 8:
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|. Mai 1952), ist, wenn eine von mehreren in Tateinheit .- begangenen strafbaren Handlungen unter das Straffreiheitsi « gesetz fällt, auf Grund dieses Gesetzes der Strafanspruch hi“ auf die Verfolgung der nichtamnestierten Vergehen be-
Ir schränkt. Ihrer Art nach sind die vom Landgericht in
I. richtiger Anwendung des sachlichen Rechts tateinheit-
: lich mit dem Steuervergehen angenommenen Vergehen gegen das ' Pr
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"Wirtechäftasttafgeseta: und gegen die Verordnung vom 2.
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Novegber 1946 amnestiefähig. Dies gilt auch für die zu- . letzt genannte Yerdfahung der amerikanischen Militärregie- ” rung über den Besitz voü Gegenständen aneri kani schen, Ur- = sprungs, seitdem darüber die deutschen Gerichte‘ Su; SER Di - scheiden haben. Auch die Straffreiheitsgrenze nach Se. ist hinsichtlich der beiden amnestiefähigen Vergehen nicht ° überschritten, da für sie und das in Tateinheit damit zu-, sammentreffende Steuervergehen in dem angefochtenen Urteil’
Hauptstrafen verhängt worden sind,- die unter der Straffreiheitsgrenze.von 6 Monaten Gefängnis „ualglich 5000 IM Geld-: "u. strafe liegen. ur er E: .
Die Revision hat insoweit Erfolg. Die entsprechende Abänderung- des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht
aussprechen! - - :
III. Zum Strafausspruch.
1. Die Änderung des Schuldepruchs zwingt zur Aufhe- “_ bung des Strafausspruchs hinsichtlich der verhängten Huptstrafen, um dem Landgericht Gelegenheit zu deren Neufestsetzung zu geben, Wegen der Höhe der im ersten Urteil dieses Gerichis auf Grund desselben geschichtlichen Vorgangs nur unter, ‚gem Gesichtspunkt der Wirtschaftsyergehen verhängten Hauptstrafkh Kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil wegen Abgabenhinterziehung niedrigere Hauptstrafen festgesetzt hätte, wenn es sich der Amnestierung, der in Tat - Wi einheit mit dem Steuervergehen angenommenen beiden Vergehen Be ‚bewusst ‚gewesen wäre.. x
2. Die Aufhebung der Hauptstrafe lässt Bi angeordneten Nebenstrafen unberührt, da diese von der Amnestie
nicht betroffen sind.
Die Anordnung der Einziehung der. noch vorgefundenen zollpflichtigen Waren ist als Folge der Zoll- und Steuer-
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hinterziehung. nach § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben, ebenso die festgesetzten Wertersatzatrafen, deren Höhe
nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Die ausgesprochene Anordnung, den Mehrerlös abzuführen, ist zwar eine Folge der tateinheitlich angbnommenen Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Verrin-
. ‚dung mit §§ 18 und 49 WiStG. Dabei handelt es sich aber '
- um eine selbständige .Nebenfolge des rechtlich einwandfrei “vom Landgericht angenommenen Preisvergehens, die nach
8 51 WiStG auch dann angeoränet werden kann, wenn Eh Wirtschaftsstraftat, "aus anderen Gründen", wozu ge gade der rechtliche Grund der“ "Amnestierung gehört, nicht mit‘ einer Hauptstrafe geahndet werden kann. Die angeordnete Abführung des Mehrerlöses ist daher, da sie auch der Höhe nach auf Grund der tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden ist, aufrechtzuerhalten.
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Im übrigen sind die Revisionen 'zu verwerfen.
Rotberg Krauss Bundesrichter Dr. koeniger ist infolge un laubsabwesenheit an der Unterzeichnun verhindert.,
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