Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 3 StR 303/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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„SER. 308/51
2281 083
Im Namen des volke-s
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Josef T
aus K@, geboren an ii 1915 in ci.
wegen Wirtschafts- und Steuervergehens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen habens
für Recht erkannt:
Senatspräsident Dr. Ncoumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss. Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr, Buldus als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil,des Landgerichts in köln vom 21. No-
nung aufrechterhalten, dass’der Angeklagte; .“
DI 22770.- Mehrerlös an die Staateskasserabzufüh--
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venber. ). soweit das gegen den Angeklagten T gerichtete Verfahren eingestellt worden ist, aufgehoben. Jedoch. bleibt die Anord.-
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preises von RN 1,15 für jedes Stück nachversteuert zu haben.
1.) einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Preisvor..
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-2-
Der Angeklagte ist eines Vergehens der Steuergeführdung nach § 402 RAbgO schuldig. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über - den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch: ‚über die Kosten des Rechts. mittels zu entecheiden;;'
Von Rechts" Yegen
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Der Angeklagte hat im Jahre 1946 von einem Germers-- heimer Tabalwarenfabrikanten Zigaretten, auf deren Packung deutsche Steuerzeichen über einen dem damaligen Höchst-- preis entsprechenden Kleinverkaufspreis von RI -.15 auf.- geklebt waren, in grosser ilenge bezogen und hat davon in seinem Kölner Bezirk an verschiedene Abnehmer 16 1/2 Kartons mit je 12 ooo Stück um Ri 1,30 für das Stück, mithin unter erheblicher Überschreitung des Höchstpreises weiter veräussert, ohne zuvor den Unterschied des kleinverkaufs--
Das Landgericht hat auf Grund dieses featgoatellten Sach-:- verhalts angenommen, dass der Angeklagte
schriften nach § 1 der zur Zeit der Tat geltenden Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (RGB1 I ‚3 999), an deren Stelle jetzt die Strafdrohung der 88 18 und 22 WiStG gemäss § 104 dieses Gesetzes gilt, und
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. hang ergibt, in der Rechtfertigungsschrift nur deshalb
2.) tateinheitlich einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung (Steuergefährdung) nach § 402 RAO in Verbindung mit § 28 des Tabaksteuergesetzes
sich schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat jedoch von einem Strafausspruch abgesehen und nach 8 3 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StFG) das Verfahren eingestellt auf Grund der vorläufigen Annahme, dass für die Tat eine Freiheitsstrafe von weniger als
6 Honaten und daneben eine Geldstrafe von weniger als
5 000 DM angemessen wäre.. a . RE \ 5? N Dieses Urteil ist nit. der Revision lediglich von Haup'tzollamt als 'Nebenkläger angefochten.
Die Revision ist beschrän! xt auf die Rüge einer irrigen
Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Die §§ 1, 392, 395 396, 1
401, 402 Reichsabgabenoränung (RAO) sind, wie der Zusammen. -
als verletzt mitgenannt, weil infolge der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eine Verurteilung wegen des Steuervergehens nicht erfolgt ist. Diese Beschränkung der Re vision steht im Einklang mit der gesetzlichen Begrenzung der Rechtstellung des Nebenklägers (§§ 467 und 472 240 und § 401 StPO). Hierdurch ist jedoch das Revisionsgericht nicht gehindert erschöpfend zu prüfen, ob ausserhalb des Gebiets des Steuerstrafrechts liegende Rechtsnormen des sachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil verletzt sind (RGSt 65, 60)«
Die Revision ist begründet.
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(RGBI I S 721) auferlegt. Darnach hat jeder, der mit ver- 4
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Gemäss § 12 StTG wird Straffreiheit nach diesem Gesetz für Steuervergehen nicht gewährt. Da der Rechtsbegritgdes Steuervergehens im Straffreiheitsgesetz nicht näher. umschrieben ist, muss sein Umfang nach dem Sprachgebrauch. der Steuergesetzgebung bestimmt werden. 8 392 RAO bezeich. net als Steuervergehen strafbare Verletzungen von. Pflich-: ten, welche die Steuergesetze im Inland im Interesse der Besteuerung auferlegen. Eine solche Steuerverpflichtung ist im § 28 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939
steuerten Tabakwaren Handel treibt und zu einem höheren Preis verkauft als dem auf der Packung aufgeklebten Steuerzel.- chen entspricht, den aus dem Preisunterschied sich er-
rechnenden ilehrbetrag an Tabaksteuer nachsuversteuern. Diese Steuerpflicht des Tabakwarenhändlers wird fällig in dem Zeitpunkt, da er aus seinen Beständ;an: ‚Tabakwaren gleicher
Sorte erstmals zu einem erhönten {Freie | verkauft. wet
Durch die Unterlassung: aidser Nachversteuerung vor dem Weiterverkauf der Zigaretten 'nat der Angeklagte als Steuerpflichtiger die. "Steuereinnahmen des Staats verkürzt, womit die äussere Tatagite ‚des gesetzlichen Tatbestands der Steuergefähräungin nach § 402 RAO verwirklicht ist. Das Landgericht hat auch’ aie innere Tatseite unter Beachtung der im ersten Revisionsurteil gegebenen rechtlichen Be-: urteilung zur Schuldfrage nach § 395 RAO erörtert und hiernach zutreffend die fahrlässige Handlungsweise des
Angeklagten festgestellt.
5.
Trotz dieser fehlerfreien Annahme der Schuld des Angeklagten nach § 402 RAO hat das Landgericht von einer Verurteilung Abstand genommen, weil das Strafverfahren durch das Bundesstraffreiheitsgesetz niedergeschlagen und daher einzustellen sei.Das Landgericht beruft sich dabei, unter Verzicht auf eine eigene Begründung, auf ein Urteil des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OGHSt 3, 47). Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen - 2 StR 13/50 und 3 StR 89/51 - es abgelehnt, dieser Entscheidung des OCH zu folgen. Der erkiennende Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung. Bei der klaren sprachlichen Fassung des § 12 StFG ist kein Raum dafür, im Wege einer "perichtigenden Auslegung" :des Gesetzes auch Steuervergehen als amnestiert zu behandeln. Das Urteil muss daher, da es auf einer irrigen Auslegung des Straffreiheitsgesetzes und einer fehlerhaften Nichtanwendung des § 402 RAO beruht, aufgehoben werden.
Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass in derselben Handlung, die als Steuervergehen zur Aburteilung steht, zugleich eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstraf-
' gesetz verwirklicht ist,. die wegen des Vorliegens der sonsti:- gen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes der Strafverfolgung entzogen ist (NGSt 52, 270; 53, 50 und. 67,
235). Aus dem Straffreiheitsgesetz folgt jedoch, dass der. Angeklagte wegen des tateinheitlich; ‚begangenen \irtschafts-- vergehensfnicht schuldig gesprochenfund’die Strafe nur.dem
§ 402 RAO entnommen werden om Gas.
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Hiernach ist das Urteil, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten TB eingestellt worden ist, aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben, da sie von der irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht betroffen sind, aufrecht erhalten. Auch die von der Revision nicht angegriffene Anordnung, den Mehrerlös abzu-. führen, bleibt von der Küfhebung unberührt, da auf liehrer.. lös selbständig erkannt werden kann. Der Klarheit viegen ist in der Urteilsformel hervorgehoben, dass der Angeklagte nur nach § 402 Wil schuldig ist. Der Strafausspruch und die Kostenentscheidung tiber das Rechtsmittel. müssen. dem ‚Tatrichter überlassen werden. |
Neumann Krauss Koeniger.
Scharpenseel Beläus.
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