Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 06.12.1960 – 1 StR 404/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_ 404/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Ministerialdirektor Dr. _\ s ED A bei MED geboren am 1894 in
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wegen Beihilfe zum Mord
hat der 1. Strafsenat des.Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichier Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 10. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Soweit das Schwurgericht im- Falle I, 3 der Urteil:- gründe den Angeklagten nicht verurteilt hat, wird er unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen»
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war von 1933 bis 1945 als Minisierialdirektor Leiter der Gesundheitsabteilung im Bayerischen Innenministerium und als solcher gegenüber den Heil- und Fflegeanstalten des Landes weisungsberechtigt.
Im Jahre 1940 wirkte er bei den von Hitler vefohlenen Massentötungen erwachsener Geisteskranker mit, Er unterzeichnete persönlich mindestens zwei Entschließungen, die unter Berufung auf einen Auftrag des Reichsverteidigungskommissars den Abtransport von 120 Kranken der Heil- und Pflegeanstalt Erlangen und von 130 Kranken der Heil- und Pflegeanstalt Kutzenberg anordneten. Diese Kranken wurden dann, wie der Angeklagte wußte, in der sogenannten "Reichsanstalt" in Hartheim bei Linz durch Giftgas getötet.
Im Sommer 1941 erhielt der Angeklagte von einer Dienststelld:des Reichsinnenministeriums die Weisung, in bayerischen Anstalten untergebrachte geisteskranke und mißbildete Kinder in einer einzigen Anstalt gesondert zusammenzufassen. Bei einer nachfolgenden Besprechung erfuhr er, daß die Kinder in dieser Sonderstation durch Einschläfern getötet werden sollten, falls eine vorgesehene "Behandlung mit modernsten Mitteln" keinen Heilerfolg zeige: Der Angeklagte verfügte darauf, daß die Kinderabteilung Ger Heil- und Pflegeanstalt Eglfing-Haar zu erweitern und die in Betracht kommenden Kinder dort unterzubringen seien. Bis zum Jahr 1944 wurden etwa 120 Kinder durch Eingeben von Luminal getötet,
Ob außerdem eine vom Angeklagten im November 1942 angeordnete Einschränkung der Verpflegung für nicht arbeitende Insassen von Heil- und Pflegeanstalten den Tod von Kranken infolge Unterernährung herbeiführen solliüc oder ihren Tod als mögliche und erwartete Folge einschloß, konnte das Tatgericht nicht festsiellen.
Mit Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts München I vom 16. November 1948 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Totschlag in mindestens 260 Fällen bei Einzelstrafen von je zwei Jahren Gefängnis zur Gesamistrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf die Tötung erwachsener Geisteskranker im Jahrc 1940. Wegen der Errichtung des Kinierkrankenhauses und der Einführung der Sonderkosi Tan keine Verurteilung statt. Ein ausärücklicher Freispruch insoweit unierpliep offenbar deshalb, weil die Anklage den gesamten Komplex als Beihilfe zu einem fortgesetzten Verbrechen angesprochen hatte.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das damals zuständige Oberlandesgericht München das Urteil auf und verwies die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung an das inzwischen errichtete Schwurgericht beim Landgericht München I: Das Oberlandesgericht billigte in seiner Entschei-
dung die Nichtverurteilung des Angeklagten im Falle der Sonderko9St, bewertete jedoch die weiteren den Gegenstand der
Anklage bildenden Handlungen des Angeklagten (Mitwirkung bei der Tötung von erwachsenen Geisteskranken und der:- Tötung von Kindern) als Beihilfe zu zwei Verbrechen des
Tortgeseizien Mordes.
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Mit Urteil vom 10. Hai 1960 verurteilte darauf das Schwurgericht den (jahrelang verhandlungsunfähigen) Angeklagten in diesem Sinne wegen zweier Verbrechen der Beihilfe zum Mord zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus. Hinsichtlich des dritten Anklagepunktes (Sonderkost) kon es zum gleichen Ergebnis wie die Strafkammer, ohne den Angeklagten ausdrücklich freizusprechen. Bei der Verurieilung ging es in Gegensatz zum ersten tatrichterlichen Urteil bei sonst gleichbleibenden Feststellungen davon aus, daß der Angeklagte in einem verschuldeten Verbotsirrlum genanüelt habe.
Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision rügt die Verletzung förmlichen unä sachlichen
Rechts; sie hat mit der Sachrügs Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde.
l. Zu Unrecht beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 249 StPO, daß das Urteil der 3, Strafkammer des Landgerichts München I vom 16. November 1948 und des Oberlandesgerichts München vom 23. November 1949 in der Hauptiverhandlung, und zwar im Anschluß an den Eröffnungsbeschluß verlesen worden sind. Die Verlesung dieser Urteile fand nicht zu Beweiszwecken, sondern zur Unterrichtung der Beteiligten über den bisherigen Gang des Verfahrens stait.
Das war zulässig (RGSt 5, 429; RG GA 75, 215; RG SW 31, 2825 Nr. 47; BGH 3 StR 470/52 vom 7. Mai 1953). Die Be- ‚xufung der Revision auf IM Nr. 6 und 7 zu § 249 und die Anmerkung zu Nr. 6 geht fehl, weil die dort behandelten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sich gerade mit der anderen Frage befaßten, ob und in welchen Grenzen eine
Verlesung im gleichen Verfahren ergangener aufgehobener Urteile zu Beweiszwecken zulässig sei. Nicht einmal dies ist vollständig ausgeschlossen (BGHSt 6, 141).
2. Da der Vorsitzende dem Angeklagten aus dem Urteil gegen Pfannmüller Vorhalte machte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Nicht der Vorhalt als solcher, sondern nur die darauf abgegebene Erklärung des Befragten kann als Grundlage für die tatrichterlichen Feststellungen dienen. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Schwurgericht dies nicht beachtet hat. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung RG JW 1938, 1645 Nr. 6 betraf den Fall, daß die Verlesung einer Urkunde nach § 249 StPO durch referierende Wiedergabe ihres Inhalts ersetzi wird, bezog sich also nicht auf aie hier zu behandelnde Frage.
3. Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe seine Feststellung, die drei Entschlisßungen vom 29. Oktober 1940, 16. November 1940 und 21. März 1941 seion:ivom Angeklagten unterzeichnet worden, auf die bei den Akten befindlichen Abschriften dieser Entschließungen gestützt, findet im Urteil keine Grundlage. Nach der Sitzungsniederschrift wurden diese Abschriften dem Angeklagten durch Verlesen vorgehalten und mit ihm erörtert. Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgte nicht. Das Gericht war auf einen solchen Nachweis auch gar nicht angewiesen. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptvernandlung seine Autorschaft nicht in Abrede gestellt, sondern als wahrscheinlich bezeichnet. In der ersten Tatsachenverhandlung vor der Strafkammer hatte er sich, wie dem damalizen Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, ausdrücklich zu seinen Unterschriften bekannt. Das Schwurgericht hättco die Verlesung dieses Geständnisses anordnen können; es hat sich
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möglicherweise damit begnügt, daß der Angeklagte zugab, damals ein solches Geständnis abgelegt zu haben. Darüber hinaus konnten Zeugenaussagen die Urheberschaft des Angeklagten bekräftigen. So ergibt die in der Hauptverhandlung verlesene richterliche Aussage des verstorbenen Zeugen
Dr. ERW: daß die Anordnung des Bayerischen Innenninisteriums zur Verlegung von Geisteskranken aus der Anstalt Kutzenberg vom Angeklagien unterzeichnet war. Das Schwurgericht hat seine Beweiswürdigung zu diesem Punkt nicht
in den Urteilsgründen festgehalten. Es war dazu nach
§ 267 Abs. 1 StPO auch nicht verpflichtet:und konnte es
um so eher als entbehrlich ansehen, weil die Beweislage auch für den Angsklagten und den Verteidiger zutage lag unä diese sicher auch wußten, daß der Strafkammer bei der Verhandlung im Jahre 1948 noch die später abhanden gekonmmenen Originaläokumente vorgelegen hatten, nach denen schon zur damaligen Zeit die dem Angeklagten vorgenalienen Abschriften gefertigt waren.
4. Daß die Entschließungen vom Angeklagten mit "im Auftrage" unterzeichnet wurden, verstand sich von selbst, weil sie mit dem Kopf "Staatsministerium des Innern" herausgingen. Die insoweit von der Revision erhobene Aufklärungsrüge entbehrt also, abgesehen davon, daß sie nient in vorschriftsmäßiger Form erhoben ist, jeder sachlichen Grundlage.
5, Der hilfsweise gestellte Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Dr. Wein ist in den Urteilsgründen nicht ausdrückiich beschieden. Jedoch wurden die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen fast duxrchvieg im Urteil wiedergegeben und als wahr behandelt»
Überhaupt nicht erwähnt ist nur die Behauptung, die Tötung von Kindern habe allein mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern stattfinden dürfen. Doch bedarf es einer abschließenden Behandlung dieser Rüge nicht, da sie nach dem eigenen Vortrag der Revision eng mit der Sachrüge zusammenhängt und die Sachrüge durchgreifi.
II. Zur_Sachrüge.
1. Soweit das Schwurgericht die Taten des Angeklagten als vorsätzlich geleistete Beihilfe zum Mord beurteilt und
sowohl Notsiand wie übergesetzlichen Nobstand verneint hat, ist es der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
übereinstimmenden Beurteilung gefolgt, die das Oberlandesgericht der Aufhebung des ersien Tatrichterlichen Urteils zugrunde iegte und an die das Schwurgericht nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden war. Die Revision kann deshalb mit ihrem Vorbringen, das sich auf diese Punkta bezieht, nicht gchöri werden. Sie wäre auch unabhängig davon insoweit offensichtlich unbegründet (vgl. im einzelnen OGHST 1; 321; 2, 117; BGH 4 StR 23/50 v. 28. November 1952 NW 1953, 513 Nr. 18).
2. Dagegen ist der Senat nicht gehindert, die Erwägungen zu prüfen,mit denen das Schwurgericht auf Grund abweichender Feststellungen ein Handeln des Angeklagten im verschuldeten Verbotsirrtum als möglich angesehen hat. Diese können im Zusammenhang mit den Feststellungen, dic das Schwurgericht über das Ausmaß des Wissens des Angexlagten von der Vernichtungsaktion Hitlers und ihrer "Recht-Tertigung" getroffen hat, die Verurteilung nicht tragen.
Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:
Das Schwurgericht hat den von ibm für möglich gehaltenen Verbotsirrtum des Angeklagten nicht nur daraus abgeleitet, daß der Angeklagte "ein eifriger Anhänger Hitlexs und seines Programnas" war, sondern auch daraus, daß "der sogenannten Vernichtung lebensunwerien Lebens damals von Ärzten, Juristen unä Philosophen das Wort geredet worden sei". Es hat andererseits als nicht widerlegt angesehen, daß der Angeklagte Art unä Ausmaß der Vernichtungsektion nicht überschaute, sondern glaubte, daß nur wirklich unheilbare Geisteskranke, denen das Leben "nichts bedeutete", von der Maßnahme betroffen würden. Unter diesen Umständen durfTie das Schwurgericht die unterlassene Gewissensanspannung und damit das Verschulden des Angeklagten für seinen Verbotsirrtum nicht schon darin finden, daß er sich des Widerspruchs zwischen seinem ärztlichen Gelöbnis, niemanden zu schaden, und der Tötung von Menschen, "und seien es auch Geisteskranke", nicht bewußt geworden sei.
Es hätte sich vielmehr im einzelnen mit den im Urteil bezeichneten Tatsachen auseinandersetzen müssen, auf die
sich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung berufen hat. Nach den unklaren Festsiellungen des angefochtenen Urteils erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nach der Ansicht des. Schwurgerichts. unwiderlegbar der Meinung geviesen ist, die Tötungsaktion Hitlers beziehe sich nur auf unheilbare Geisteskranke, denen jeder natürliche Lebensille fenle, und durch gewissenhafte Prüfung namhafter Ärzte werde dafür Sorge getragen, daß man nur solche Kranke mii der Aktion erfasse. Dann aber hätte sich, worauf die Revision zuireifend hinweist, der Angeklagte mit seinem angeblichen Verbotsirrtum im Einklang mit den Auffassungen von Wissenschaftlern befunden, denen man schwerlich den VorwurT verbrecherischer Absichten machen kann und die sich in den
gekennzeichneten engen Grenzen bereits vor dem Aufkommen des Nationalsozialismus für die Vernichtung "lebensunwerten Lebens" ausgesprochen hatten [vgl. die eingehende Darstellung von Engisch, Euthanasie und Vernichtung l1ebensunwerten Lebens in strafrechtlicher Beleuchtung, Stuttgart 1948). Das aber würde, da das Schwurgerichi gerade in diesem Zusammenhang die mangelnde formalgesetz- - liche Grundlage dieser Maßnahmen nichi erörtert, so nachhallig für die Unüberwindlichkeit eines etwaigen Verbotsirrtums sprechen, daß jedenfalls mit den allgemeinen Wendungen, deren sich das Schwurgericht bedient hat, ein Verschulden des Angeklagten für ädiesen Irrtum nicht dargetan werden Kann.
53. Hiernach kann das angefochtene Urteil, soweit es sich auf äie Verurteilung des Angeklagten bezieht, keinen Bestand haben. Es bleibt nur insoweit unberührt, als der Angeklagte - im Falle der Sonderkost - nicht verurteilt worden ist. In diesem Punkte hätte das Schwurgericht den Angeklagten ausdrücklich freispxrechen müssen (vgl. BGH 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 dZ 1951, S. 309; u. 1 StR 168/51 vom 8. Mai 1951 NJW 1951, 726 Nr. 27). Das holt der Senat nach. Eine Belastung der Staatskasse mit etwa ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Verteidigung kam gemaß § 467 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StPO nicht in Betracht.
III. Hinweise,
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht eingehender als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagte über das Verbotene seines Tuns irrte. Dabei wird es in erster Linie darauf ankommen, ob dem Angeklagien
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seine Behauptung zu widerlegen ist, er habe gemeint, es handele sich um Euthanasiemaßnahmen, die sich nur auf unheilbare Geisteskranke ohne natürlichen Lebenswillen erstreckten und auch von nicht nationalsozialistischer Seite
empfohlen worden seien.
1. Um in diesem Punkt der Wahrheit näher zu kommen, wird das Schwurgericht in erster Linie gut daran tun, gegebenenfalls durch Anhörung eines Sachverständigen über die Frage Klarheit zu gewinnen, ob unheilbare Geisteskranke stets auch jedes natürlichen Lebenswillens entbehren. Der Senat meint, daß diese Folge nur in krassen und seltenen Ausnahmefällen eintritt und daß sich auch Ärzie ohne besondere psychiatrische Vorbildung wie der Angeklagte hierüber im klaren sind.
2. Sollte sich das bestätigen, so wird das Schwurgericht festzustellen haben, wie stark die Anstalten in Erlangen und Kutzenberg im Jahre 1940 belegt waren oder doch belegt werden konnten. Aus dem Verhältnis dieser Zahl zu der Zahl jener Insassen, die durch die Verlegungsanoränungen betroffen wurden, könnte sich ergeben, daß cs ausgeschlossen oder zumindest in hohem Grade zweifelhafi war, daß alle zum Abtransport bestimmten Geisteskranken jener am tiefsten stehenden Kategorie angehörten und daß sich auch dem Angeklagten Zweifel daran aufdrängen mußten und aufgeärängt haben.
3. Für das Wissen des Angeklagten über den wahren Charakter der Vernichtungsaktion könnie ferner sprechen, daß diese Vorkehrungen nicht nur gegenüber der Öffenilichkeit, sondern aueh gegenüber den Geisteskranken geheim-
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gehalten wurden und daß man vor allem auch den betroffenen Geisteskranken selbst den Zweck ihres Abtransports verheimlichte, Gegenüber Irren der untersten Kategorie, in denen der natürliche Wille zum Leben erloschen ist, wäre eine solche Geheimhaltung überflüssig und sinnlos
gewesen.
4. Wenn die Anstaltsleiter aus der Zahl der abzutransportierenden Kranken einzelne als unentbehrliche Arbeitskräfte zurückhielten und andere zu ihren Angehörigen entließen, so konnte das epenfalls in einer für den Angeklagten erkennbaren Weise dagegen sprechen, daß in den Transportlisien nur völlig unheilbare Kranke ohne Lebenswillen erfaßt waren.
5. Aus anderen Verfahren dieser Art ist bekannt, daß die Zusammenstellung der Listen auf schriftliche Meldung der über den Zweck der Maßnahmen nicht unterrichteten Anstalten und ohne vorgängige sorgfältige Untersuchung der einzelnen Kranken auf eine sehr summa-- rische Art und Weise bewerkstelligt wurde, Es wäre zu prüfen, ob dies auch bei der Aktion, soweit sie in Bayern durchgeführt wurde, der Fall und dem Angeklagten bekannı war. Bezeichnend ist jedenfalls, daß auch die vom Angeklagten unterschriebenen Entschließungen, die das Urteil mitteilt, nur von einer Verlegung sprachen und damit offenbar gleichfalls darauf abzielten, die Anstaltsvorstände zu täuschen, Im übrigen stand bereits dem Erlaß Hitlers vom 1. September 1939 die Verlogenheit auf die Stirn geschrieben. Wenn es wirklich gewährleistet werden sollte, daß nur "nach menschlichen Ermessen unheilbare Kranke bei kritischser Beurteilung ihres Krankheitszustan-
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des" den "Gnadentod" fanden, so konnte und durfte bei einer solchen Prüfung gerade die Meinung der Ärzte nicht unberücksichtigt bleiben, die die Kranken bisher in den Anstalten behandelt hatten und ihren Zustand am verläßlichsten beurteilen konnten. Gerade diese wurden durch die Einsetzung einer zentralen Kommission und die bewußte Täuschung über den Zweck der Verlegungen übergangen unä ausgeschaltet. Das dürfte sich auch der Angeklagte gesagt haben.
6. Daß das NS-Regime sich nicht vor Verbrechen scheute, konnte einem Menschen, der einen gewissen Überblick über äie Ereignisse und die seitherige Entwicklung hatte, im Jahre 1940 nicht mehr zweifelhaft sein. Ein Verbotsirrtum bei der Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen, der auf überzeugter Anhängerschaft gegenüber dem Regine beruhte, wirä deshalb nur bei ausgesprochen naiven Menschen zu bejahen sein. Bei anderen, insbesondere bei Angehörigen des Führungsapparats, wird man allenfalls von einer Rechtsblindheit sprechen können, die sich bewußt nach dem zynischen Grundsatz "Recht ist, was dem Volke (d.h. den Zielen des Nationalsozialismus) nützt" über unverbrüchliche Grundsätze der Rechtsordnung hinwegsetzte. Die Form, in der ‘der Reichsleiter Bow nach den Urteilsfeststellungen den Angeklagten über das Einverständnis des damaligen Reichsjustizministers mit der Aktion unterrichtete: "die Justiz mache selbstverstündlich mit", ließ diesen Zynismus deutlich erkennen, So spricht man von Komvlicen und Schergen, nicht aber von Personen, die eine schwerwiegende Frage mit sittlichem Ernst geprüfi
haben.
7. Das Schwurgerichi hat, insoweit dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts Tolgend, die Rechtswidiigkeit der Euthanasiemaßnahmen Hitlers vorwiegend aus dem Naturrecht abgeleitet. Man braucht jedoch nicht so weit zu gehen. Sovwiobl der OGHBZ wie der Bundesgerichtshof haben sich im allgemeinen damit begnügt, daß die Tötung von Menschen ohne die förmliche Grundlage eines Gesetzes, für das die Öffentliche Verkündung wesenseigen ist und auch in der nationalsozialistischen Zeit wesenseigen blieb, ganz allein so eindeutig gegen die allen Kulturnationen sigenen rechtisstaatlichen Grunäsätze verstößt, daß sich schon hieraus die Rechtswiärigkeit der nationslsozialistischen Naßnahmen zur Tötung von Geisteskranken für jeden Einsich’igen ergab, ohne daß bei dieser Betiachtungsweise der Grad der Geisteskrankheit eine Rolle spielen könnte. Hiervon wird auch das Schwurgericht, unbeschadet der fortbestehenden Bindung an das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts ausgehen können. Das hat vor allem zur inneren Tatseite Bedeutung, weil das Bewußtsein, daß gegen diese Grundsätze verstoßen wurde, auch für Personen ohne ernste religiöse Bindungen und mit einen weniger geschärften Gewissen im allgemeinen eher vorhanden ist. Übrigens verriet schon die strenge Geheimhaltung der Aktion, daß die Urheber sich der Unvereinbarkeit ihres Beginnens mit den allgemeinen Rechtsvorstellungen bewußt
wareno
5, Bei den Anstaltstötungen erwachsener Geisteskranker hat das Schwurgericht eine Beihilfe des Angeklagten zum Mord ersichtlich nur in dem Umfang annehmen wollen; als dem Angeklagten nachzuweisen war, daß er persönlich Verlegungsentschließungen unterzeichnet hat. Andererseits aber verweist es bei seinen Erörterungen zur Schuldfrage
auf S. 18 UA ausdrücklich auf die Entschließung vom 21.3.1943, die zeitlich nach den beiden vom Angeklagten unterzeichneten Verlegungsentschließungen erging und
sich allgemein gegen die nicht vollzählige Verlegung der in den Listen erfaßten Kranken wandte. Das, aber würde im Gegensatz zu dem vorher Gesagten dafür sprechen, daß cs dem Angeklagien alle unter Einschaltung seiner Behörde ausgeführten Anstalistötungen zurechnet. In der Tat könnte eine Beinilfe des Angeklagien auch für die Fälle zu bejahen sein, in denen die Verlegungsentschließungen wit seinen Wissen und Willen von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet wurden. Jedenfalls wird das Schwurgericht in scinem neuen Urteil die aufgezeigte Unklarheit zu vermei--
den haben.
9. Sollte sich ergeben, daß die Kindertötungen nicht vor den Eltern der Opfer verheimlicht wurden, sondern nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung stattfanden, oder dem Angeklagten nicht zu widerlegen sein,daß er irrig annahm, keines der Kinder werde ohne Zustimmung seiner Angehörigen getötet, so würde das Schwurgerichi das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke in diesem Falle besonders sorgfältig zu prüfen und dabei die Entscheidung BGHSt 4, 11 zu berücksichtigen haben.
10. Schließlich wirä in verfahrensrechtlicher Hinuicht zu beachten sein, daß längere Schriftstücke grundsätzlich nur dann wörtlich im Urteil wiedergegeben werden dürfen, wenn sie zum Zwecke des Urkundenbeweises in der Hauptiverhandlung verlesen worden sind (BGHSt 11, 29, 159). Auch einfache Abschriften dürfen urkundenbeweislich verwertet werden (RGSt 36, 371; BGH 3 StR 195/55 v. 12. Januar 1956).
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Ob solche Abschriften authentisch sind, ist durch andere zulässige Beweismittel zu klären. Die bei den Akten befindlichen Abschriften der den Namen des Angeklagten aufweisenden Entschließüngen könnten also gem. § 249 StPO verlesen werden. Der Feststellung ihrer sachlichen Richtigkeit könnte u.a. die Verlesung einschlägiger Abschnitte des ersten tatrichterlichen Urteils dienen, das den regelmäßigen Wortlaut der damals nach ausdrücklicher Mitteilung in den Gründen noch im Original vorhandenen Entschließungen, sowie auch das (ebenfalls im Sitzungsprotokoll festgehaltene) Geständnis des Angeklagten über seine UnterschriTtts-
leistung wiedergibt. Dr. Peetz Seibert Willms
Hübner Fischer