Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 15.12.1953 – 5 StR 556/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Kurt C END su: 7 EEE: geboren am EEE 1904 in Ts (Ostpr. ),
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr der Verhandlung,
Oberstaatsarwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18.Mai 1953 wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 18.Mai 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;z
Der Angeklagte hat am 30.Juni 1934, dem Tage der sogenannten "Röhm-Revolte" auf Befehl des damaligen Chefs der Geheimen Staatspolizei, EB, den Ministerial-Airektor Dr .KEEEEEB erschossen. Der Angeklagte ist deshalb durch Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24.Mai 1951 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig wurde auf Ehrenrechtsverlust für 15 Jahre erkannt. Der Senat hat dieses Urteil am 5.Februar 1953 aufgehoben, weil inzwischen die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das Kontrollratsgesetz Nr 10 anzuwenden. Nunmehr hat das Schwurgericht üen Angeklagten wegen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Als richterlicher Beisitzer des Schwurgerichts hat ein beauftragter Richter mitgewirkt. Zu Unrecht meint die Revision, das Schwurgericht sei aus diesem Grunde nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Beauftragte Richter können nach § 10 Abs 2 GVG als Hilfsrichter bei den Antsgerichten und Landgericliten verwendet werden. Art 97 des Grundgesetzes steht dem. nicht entgegen (vgl BGHSt 1,274). Auch im Schwurgericht kann ein nichtständiger Richter Beisitzer sein, wenn er Hilfsrichter nicht beim Amtsgericht, sondern beim Landgericht ist (so Urteil des Senats vom 24.11.1953 - 5 StR 394/53 - im Anschluß an RGSt 60,259,410). Die Revisi:n behauptet nicht, daß der beauftragte Richter, der als Beisitzer mitgewirkt hat, seinen Beschäftigungsauftrag nicht beim Landgericht gehabt hat.
2.) In der Hauptvcerhandlung sind neben dem ersten in diescr Sache ergangenen Revisinsurteil und dem erkennenden Teil des aufgehobenen Schwurgerichtsurteils auch teilweise dessen Gründe "zu Berichtszwecken" verlesen worden. Dies wird von der Revisi2n - jedoch ohne Erfolg - beanstandet. Auch die Gründe des aufgehobenen Urteiles konnten verlesen werden, um das Gericht über den bisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten (so schon BGH, Urteil vom 7.Mai 1953 - 3 StR 470/52 -). Unzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn die Gründe des aufgehobenen Urteils deshalb verlesen worden wären,um die in ihm enthaltenen Feststellungen auf diese Weise in die Hauptverhandlung einzuführen. Weder aus den Urteilsgründen, noch aus der Sitzungsniederschrift oder den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht.
3.) Dasselbe gilt für die weitere Rüge, dem Angeklagten seien in der Niederschrift genau bezeichnete Feststellungen der früheren Urteilsgründe vorgehalten worden, Das ist nicht zu beanstanden. Die Erklärungen des Angeklagten auf den Vorhalt hin konnten verwendet werden.
4.) In der Hauptverhandlung ist auf Antrag der Verteidiguig und mit Zustimmung der Staateanwaltschaft und des Angeklagten folgender Beschluß verkündet worden;
"Die Aussage des richterlich (durch den Untersuckungsrichter) vernommenen Zeugen “ED 5s0'1 gemäß § 251 Ziff 4 StPO verlesen werden."
Dies ist geschehen und sodann festgestellt worden, daß WEB nicht vereidigt worden ist. Das Schwurgericht hat sodenn beschlossen:
"Von der Beaidigung der Aussage des Zeugen YOEED vwirä gemäß 5 61 Ziff 3 StPO abgesehen, da das Gerisht der Aussage keine wesentliche Secceutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist."
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a) Die Revision meint, die Zeugenaussage WPD habe nur verlesen werden dürfen, wenn sie für erheblich gehalten worden sei. Deshalb habe die Beeidigung nicht als unerheblich unterbleiben können. Die Auffassung der Revision ist unzutreffend. Dem auf die Verlesung der Aussage gerichteten Beweisamtrage der Verteidigung mußte das Gericht entsprechen, weil die in den Gerichtsakten befindliche Niederschrift ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO war und keiner der dort genannten Ablehnungsgründe vorlag. Daß das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beilegte, bildete - abgesehen davon, daß sich das erst nach der Verlesung entscheiden ließ - keinen zulässigen Ablehnungsgrund. Der Beschluß des Gerichts, daß die Aussage verlesen werden sollte, nahm also die Bewertung der Aussage nicht vorweg, sondern ließ dem Gericht die Frei-
heit der Beurteilung.
b) Zu Unrecht behauptet die Revisicn, daß im Anordnungsbeschluß entgegen § 251 Abs 4 Satz 2 StPO der Grund nicht angegeben sei. Mit den Worten "gemäß § 251 Ziff 4" brachte der Beschluß hinreichend klar zum Ausdruck, daß die Niederschrift über die frühere Aussage verlesen werden sollte, weil alle Beteiligten damit einverstanden waren. Daß dem in der Tat so war, ergibt die Niederschrift, wird auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen.
5.) Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben worden.
a) Einmal wird beanstandet, die Aussage eines Zeugen CEEEEEEED hate nicht verlesen werden dürfen. Die Revision sagt nicht, warum dieses unzulässig war. Außerdem ist nach der Sitzungsniederschrift keine Aussage Ci, sondern dessen eidesstattliche Versicherung verlesen worden. Dies geschah, weil der Zeuge nicht vernommen werden konnte(§ 251 Abs 2 StPO). In einem solchen Falle entfällt natürlich die Feststellung über die Vereidigung und ein Beschluß über die etwaige Nachholung der Vereidigung, den die Revision vermißt.
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b) Die Rüge, ein Beweisamtrag "über die Verlesung der Rede" sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht genügend bestimmt, um erkennen zu lassen, welcher Verfahrensverstoß vorliegen soll.
II. Die Sachrüge;
Das Schwurgericht hat den Sachverhalt - entsprechend dem Hinweis in dem ersten Urteil des Senats - nach dem § 211 StGB alter und neuer Fassung geprüft und ihn ohne Rechtsirrtum als Tötung mit Überlegung und als keimtückische Tötung beurteilt.
1.) Die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte mit Überlegung im Sinne des § 211 StGB aF gehandelt habe, begegnet, entgegen der Meinung der Revision, keinerleı Bedenken. Die Ausführungen des Schwurgerichts stehen im Einklang mit der richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Die Revision meint, das Schwurgericht habe nicht hinreichend festgestellt, daß sich der Angeklagte vor der Tat neben dem "Wie" der Ausführung auch Gedanken nach dem "Ob" der Tat gemacht habe. Die Revision will darauf hinaus, der Angeklagte sei als der Idee dcs Nationalroziallsmus völlig verfallener Anhänger Hitlers gar nicht in einen Gewissenskonflikt gekommen, ob er die Tat ausführen solle oder nicht. Das mag sein, steht aber der Feststellung nicht entgegen, er habe im Sinne des § 211 StGB aF mit Überlegung gehandelt. Nicht erforderlich ist dabei, daß der Täter sich zu seiner Willensbildung wirklich erst durch einen Kanpf zwischen den für und wider die Begehung der Tat streitenden Beweggründen hat durchringen müssen. Entscheidend ist vielmehr, wie das Schwurgericht zutreffend erkannt hat, daß der Angeklagte nicht nur oder nicht überwiegend - auch noch im Augenbiick der Tat - dus einer Erregung heraüs gefühlsmäßig handelte, sondern verstandesmäßigen Vorstellungen und Erwägungen folgen k«.inte (vgl RGSt 62,196 /T977).
2.) Ohne Ürfolg bekämpfi die Revision auch die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch (§ 211
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Abs 2 StGB rF) gehandelt. Diese Begehungsweise besteht in der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Ob der Täter meint, sein Ziel an sich auch anders erreichen zu können, ist unerheblich. Der Angeklagte hat, wie das Schwurgericht ausdrücklich festgesteilt hat, den Ministerialdirektor Dr .KÜEEEW auch nicht deshalb hinterrücks erschossen, um ihm seelische Qualen zu ersparen, sondern um sich die Ausführung der Tat zu erleichtern. Er wollte dadurch, daß er seinem Opfer vorspiegelte, er wolle ihn nur verhaften, jeglichen Widerstand - sei es auch nur durch lautes Hilferufen und Abwehrbewegungen - ausschalten. An diese ohne Verfahrensverstoß zustandegekommenen Feststellungen ist das '.»visionsgericht gebunden. Sie erfüllen, wie das Schwurgericht unter Hinweis auf den ähnlichen Fall BGHSt 2,251 (254) treffend ausgeführt hat, den Tatbestand der Heimtücke.
Die ausführlichen Darlegungen des Schwurgerichts zu diesem Punkte sind auch nicht - wie die Revision meint - widerspruchsvol.l. Was in d? ser Beziehung vorgetragen worden ist, ist offensichtlich unbegründet, insbesondere ist es gleichgültig, daß die Feststellungen des Schwurgerichts nicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen,
3,) Vergeblich wiederholt der Angeklagte auch seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er sei nicht Täter, sondern nur Gehilfe von Göring und Heydrich gewesen. Diese seien die Mörder KEEW:. Es dürfte richtig sein, daß Göring und Heydrich ebenfalls Mörder waren und der Angeklagte nicht der Urheber der Tat war, das ändert aber nichts an der Täterechaft des Angeklagten. Er handelte keineswegs als blindes Werkzeug, sondern mit eigenem Täterwillen. Insoweit ist den Ausführungen des Schwurgerichts nichts hinzuzusetzen.
4.) Das gilt auch insoweit, als das Urteil Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint hat. Über das eingehend gewürdigte Vorbringen in der Hauptverhandlung hinaus bat dis Verteidigung jetzt noch vorgebracht, der
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Angeklagte habe sich möglicherweise als Gegenstand eines persönlichen Angriffes fühlen können, der v.n dem Verschwörerkreis gegen den Kreis um Hitler gerichtet gewesen sei. Abgesehen davon, daß im Urteil das Gegenteil festgestellt worden ist, scheitert die Annahme einer wirklichen der angenommenen Notwehr an der vom Schwurgericht bei der Ablehnung des Staatsnotstandes getroffenen Feststellung, daß die getroffene Maßnahme sich nicht im Rahmen des Erforderlichen hielt. Mit Recht ist auch abgelehnt worden, daß sich der Angeklagte im Nöststand befunden habe. § 52 StGB konnte sch.n deshalb nicht angewendet werden, weil die Tat dem Angeklagten nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abgenötigt worden ist (vgl S 22 UA). Auch insoweit befindet sich die Auffassung des Schwurgerichts im Einklang mit der xkechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1953,112), Inwiefern schließlich "eine Prüfung nach § 59 StGB" erforderlich gewesen sei, ist - auch aus den Ausführungen der Revision - nicht ersichtlich.
Da das Urteil somit auch in sachlichrechtlicher Beziehung keine Rechtsirrtümer zum Nachteil des Angeklagten
erkennen läßt, mußte die Revision verworfen werden. |
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt
Siemer Dr.Börker