Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 2 StR 614/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
2 StR 614/52 2302 019 25
ImNanmnen des Y olkes
In der Strafsache gegen
den ehemaligen Reichsbahnobersekretär Enil S (EEEEEEEB GEB zus BEE, geboren am GUE 1895 ir vun
wegen schweren Landfriedensbruchs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat B bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I
für Recht erkannt: ER Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird. das . Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. April 1952 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 4
ı . 7, Kur, ’ ar ri unge Ei re
ur
Ye
2S -2_.
Gründe§
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. März 1946 wegen schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 und 2 zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Nach Verbüssung eines erheblichen Teiles der Strafe auf freien Fuss gesetzt, liess er durch seinen Verteidiger einen auf § 359 Nr 5 StPO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme stellen; das Wiederaufnahmeverfahren wurde dürch Beschluss des Landgerichts Bremen, vom 19. April 1950 zu seinen Gunsten zugelassen. Die Strafkammer hat durch einen beauftragten “ Richter Beweiserhebungen vornehmen lassen; ausserdem wurde ein Meineidsverfahren gegen den früheren Zeugen KE und Verfahren wegen fahrlässigen Talscheids gegen die früheren Zeugen Ka@ und Frau Up äurchgeführt; im Strafverfahren gegen MP wurde festgestellt, dass sich dieser zum Nachteil des Angeklagten eines Meineids nach .§ 154 StGB schuldig gemacht, jedoch aus politischer Gegnerschaft gehandelt habe, und das Verfahren gemäss § 9 ‚Abs 1 und 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezenber 1949 eingestellt.
Durch das gemäss § 371 Abs 2 StGB mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. April 1952 wurde der Verurteilte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 26. März 1946 freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt Verstösse gegen das
Verfahrensrecht und die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten. Die ausgeführten Revisionsrügen sind unbegründet, je-
a u. Don nz
-3-
r ey „to. a B FR rre Inu
TEE en
ur
ee re
En ne ehe WR
rien
TI ET IIT e
-3-
doch hat die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
1. Eine Verletzung der § 8 359 Nr 2 und 5, 364, 371
Abs 1 und 2, 260 Abs 3 StPO, wie die Revision meint, liegt nicht vor. Zu Unrecht vermisst die Revision eine "klare Feststellung" bezüglich des Diebstahls des Pakets. Die Beweisausführungen Blatt 9 UA ergeben als Auffassung der Strafkammer, dass nach den neuerdings weitgehend eingeschränkten Aussagen der Zeugin Tg auch der Verdacht des Diebstahls nicht mehr begründet ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer dies als "völlig klarge-
stellt" (Blatt 15/16 UA) ansieht.
Abwegig ist die Meinung der Revision, ein Keineid der Zeugin Unger sei nicht erweislich und ihre eingeschränkte Aussage sei kein "neues Beweismittel", es hätte also - im Wiederaufnahmeverfahren - von der seststellung ausgegangen’ werden müssen, dass der Verurteilte sich des Diebstahls schuldig gemacht habe; deshalb hätte Einstellung des Verfahrens (wegen Verjährung des Diebstahls) erfolgen müssen. Es ist rechtlich nicht zu bezweifeln, dass nach Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens gemäss § 359 Ziff 5 bei der fntscheidung gemäss § 371 StPO nicht nur solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind, die als "neue Tatsachen und Beweismittel" für die Zulassung der Wiederaufnahme gelten können; es war die Beweisfrage insgesamt unter Heranziehung der im Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise neu zu würdigen, wobei
. auch die Ergebnisse anderweit durchgeführter Verfahren -
hier der Strafverfahren gegen Ki wegen Meineids, des Strafverfahrens gegen Ka@und des Ermittlungsver-
-A-
“#
As
fahrens gegen: Frau UgiB - nit berücksichtigt werden konnten. Wenn:die Strafkammer hiernach, auch bezüg-
lich des Diebstahlsverdachts, zur Verneinung der Schuldfrage kam, smliegt in der Aufhebung des früheren Urteils und in der Treisprechung des Angeklagten kein Verstoss gegen die von der Revision als verletzt be-
zeichneten Verfahrensbestimmungen.
Auf die-Prage, ob die Strafkanmer, statt auf Freisprechung zu-erkennen, das Verfahren hätte richtigerweise wegen. Verjährung des Diebstahls oder im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezenber 1949 einstellen müssen, kommt es ‚daher in diesem Zusammenhang
nicht an; die hierauf sich beziehende Revisionsrüge der "Verletzung: des $ .260.Abs 3 StPO ist daher gegenstandslos.
2. Die Revision macht ferner geltend, soweit Verge-
hen vorlägen, die nur auf Antrag verfolgbar sind (§§ 123, 185, 303 StGB), hätte nicht auf Sreisprechung erkannt werden dürfen, .sondern das Verfahren gemäss § 260 Abs 3 StPO eingestellt werden müssen. Dies ist rechtlich unzutreffend; in der. Rechtsprechung des Reichsgerichts sowohl (RGSt 66, 52; 72, 300; RG IM 1935 S 3467) alsdes, . Bundesgerichtshofs (vgl Urteil vom 12. Juni 2922.,% Ka
ei
'102/51 - und Urteil vom 4. Dezember 1952 - 3 SER®. . 141/31. -) ist anerkannt, dass in einem Falle, in Feichen “ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nach-
weisbar ist, aber tateinheitlich hiermit ein Vergehen
“vorliegt, das nur auf Antrag verfolgbar ist nd der : Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, der Ange-
klagte einen Anspruch darauf hat, freigesprochen zu werden, ebenso wenn das andere Vergehen verjährt ist; Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs 3 StGB kommt hier nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist daher im
_. . _5_
.. nen wu
ee Pe
m.
DE a Tr y77
ar amn- -. -..
vorliegenden Falle nicht verletzt, und zwar gilt dies auch insoweit, als es sich um die im Urteil allerdings nicht ausdrücklich erörterte Frage handelt, ob in dem Zertrümmern der Türfenster eine Sachbeschädigung, bezüglich dereri der Strafantrag fehlt, liegt.
3. Dagegen ergibt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin eine Lücke in den tatsächlichen Feststellungen und in der rechtlichen Würdigung, die zur Aufhebung des Urteils führen muss. Die Strafkammer stellt fest, dass "beim jüdischen Altersheim in der Buxtehuder Strasse wahrscheinlich nicht mehr als 4 SA-
Leute einschliesslich des verurteilten StR an-
wesend gewesen sind", jedenfalls aber habe die Zahl
der SA-Leute 6 nicht überstiegen. Die Strafkammer nimmt an, schon deshalb entfalle die Anwendung des § 125 StGB, weil eine "Menschenmenge" nicht gegeben sei.
Diese Annahme kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Denn nach der Rechtsprechung kommt es bei einer derartigen Aktion nicht allein auf die Zahl der an einem einzelnen ausgesandten Trupp beteiligten Personen an. Vielmehr können auch mehrere einheitlich geleitete kleinere Trupps zusammen eine Menschenmenge „ilden, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang stehen, der die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes zulässt, vgl OGHSt 2, 334, 2, 511 und RGSt 60, 332. Dies entspricht auch der Rechtspre-. chung des Senats, vgl z.B. Urt. des Senats vom 22. Februar 1952 - 2 StR 15/50 -. Das Unternehmen der SA im jüdischen Altersheim in der Buxtehuderstrasse, an dem der Angeklagte mitwirkte, war nach den Feststel= lungen ein Teil der in Bremen durchgeführten Judenaktion vom 9. auf 10. November 1938. Es bedarf daher
mn w SPEER"
“ Pr ?
näherer Nachprüfung, in welchem zeitlichen und räum-
lichen Zusammenhang der ausgesandte SA-Trupp, zu dem
der Angeklagte gehörte, mit den am Sammelplatz der
SA verbliebenen Personen und mit weiteren ausgesand-
ten Trupps stand; erst nach Klärung dieser Frage kann abschliessend beurteilt werden, ob etwa unter dem Gesichtspunkt der Zusammengehörigkeit eine Menschenmenge vorlag und ob der Verurteilte sich dieser Tatsache bewusst war.
Sollte Landfriedensbruch ausscheiden, so legt der bisher festgestellte Sachverhalt nahe auch zu prüfen, ob Nötigung vorliegt.
Dr. Dotterweich' Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt
“TTS ne u
en. DE u a re UA u
. en