Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 17.02.1955 – 4 StR 22/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. Ewald = mEEEEEEEE =: De; dort geboren am 30. September 1904, wegen Landfriederisbruchs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
= Bundesrichter Dr. Engels ee
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WEb> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der grossen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das ‚Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
In der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 kam es in Bocholt zu Ausschreitungen gegen jüdische Bürger. Hierbei soll sich der Angeklagte als Rädelsführer an den Vorgängen, die sich in den Häusern ICE und Geil» abzespielt haben, beteiligt haben. Das Landgericht hat ihn mangels ausreichenden Nachweises seiner Teilnahme freigesprochen. Die Revision. der Staatsänwaltschaft ist begründet.
Das landgericht hat die Zeugen Meg, Lolfigp und Dr. Regie vereidigt. Die Revision macht geltend, hierdurch sei § 60.Nr 3 StPO verletzt worden.
Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge der Beteiligung
an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdäch-
tig ist, steht im Ermessen des Tatrichters. Sie ist in der Revisionsinstanz nur in der Richtung nachprüfbar, ob sich der Tatrichter von Rechtsirrtum hat leiten lassen.
Bei Anwendung dieser Grunäsätze ergibt sich für den vor-
liegenden Fall folgendes:
a) Offenbar hat sich in der Hauptverhandlung kein Anzeichen dafür feststellen lassen, dass Dr. Regie an der Tat des
Angeklagten beteiligt war. In einem früheren Verfahren des
Landgerichtes Münster (6 KLs 18/48) war zwar der Verdacht geäussert worden, auch Dr. Rep sei damals "dabei gewesen", Näheres ist aber hierzu nicht ermittelt worden. Es wurde keine Anklage gegen Dr. ReiiB erhoben, er ist nicht einmal als Beschuldigter verantwortlich vernommen worden. Unter diesen Umständen ergibt die Sachlage insoweit keinen Anhalt für einen Rechtsirrtum des Tatrichters bei Auslegung des § 60 Nr 3 StPO.
b) Ersichtlich hat aber das Landgericht den Rechtsbegriff der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne der
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genannten Bestimmung verkannt, indem es den Zeuge: Ye km vereidigt hat, Dieser Zeuge ist in dem erwähnten Sirafverfahren (KLs 18/48) durch Urteil vom 30. September 1943 wegen Land. friedensbruchs zu Gefängnisstrafe verurteilt worden Er hatte sich, wie die Gründe jenes Strafurteils erkennen lassen, einen Trupp angeschlossen, dem von höherer Stelle die Aufgabe zugeteilt worden war, in jener Nacht in bestimmten jüdischen Hausern in Bocholt Zerstörungen durchzuführen; er war also an den organisierten Landfriedensbruch beteiligt, an dem nach dem Fröffnungsbeschluss auch der Angeklagte teilgenormen haben soll. Daran ändert der Umstand nichts, dess der Trupp, dem sich Meg
CE angeschlossen hatte, an den Ausschreitungen in den Häusern IE un: CE nicht mitgewirkt hatte, Die ver-
. schiedenen Abteilungen, die nach einem bestimmten Plane vorgehen sollten, bildeten nämlich in ihrer Gesamtheit eine einheitliche-Zusammenrottung im Sinne. des $.125 StGB, wenn sie i in einem engeren räumlichen Zusammenhang blieben (RGSt 60, 331; Ä OGHSt 2, 364; BGH 2 StR 15/50 vom 22, Februar 1951 und 2 StR 614/52 vom 28. April 1953); gerade das hat das gegen Megw. “EB ergangene Strafurteil vom 30. September 1948 festgestellt Im übrigen ist der in § 60 Nr 3 StPO verwendete Begriff der Beteiligung weiter als der der Mittäterschaft oder Teilnahne. Es genügt hierzu jede Mitwirkung an der Tat des Angeklagten. Dass eine Beteiligung in diesem Sinne bei Mes zu bejahen war, konnte nicht zweifelhaft sein. Dieser Zeuge durfte mithin nicht vereidigt werden.
c) Auch der Zeuge Lo soll sich an den Ausschreitungen in jener Nacht beteiligt haben. Er ist in dem erwähnten Vorverfahren mangels Beweises freigesprochen worden. Seine Vereidigung in dem jetzigen Strafverfahren ist möglicherweise auf die oben dargelegte Verkennung des Begriffes Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr 3 StPO zurückzuführen:
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Das Landgericht kann aber auch angenommen haben, ein Tatverdacht sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Zeuge damals freigesprochen wurde. Diese Auffassung ware ebenfalls rechtsirrig. Das Landgericht musste selbst prüfen und entscheiden, ob der Zeuge der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdachtig sei. Da sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch eus den Urteilsgründen ergibt, aus welchen Gründen das Landgericht die Vereidigung angeordnst hat, lässt sich auch insoweit eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nicht ausschliessen,
Auf der gerügten Gesetzesverletzung kann das angefochtene Urteil beruhen. Den Umstand, dass Lo vereidigt wurde, hebt das Landgericht hervor, Daraus kann geschlossen werden, dass auch diese Vereidigung bei der Beweiswürdıgung von Bedeutung war. Gegen den Angeklagten sprachen nach den Urteilsdarlegungen erhebliche Verdachtsgründe. Das Landgericht führt sodann dıe Umstände an, die den Angeklagten entlasten: hierzu zählt es die Bekundungen der Zeugen Meg und Loip. 3s kommt schliesslich zu dem Ergebnis, dass sich unter Abwägung aller Umstände der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf mit Sicherheit nicht habe nachweisen lassen. Wären aber die Zeugen Mes und LoWiurnicht unter Eid vernommen worden, so hätte das Landgericht möglicherweise ihren Angaben keinen Beweiswert zugemessen. Es hätte dann vielleicht auch seine Bedenken gegen die Überzeugungskraft der Belastungspunkte überwi.rden können.
Auf die weiteren Rügen kommt es nicht an, sie sind üp+rdies unbegründet. Erwähnt sei nur, dass die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschrift über die Aussagen der Frau Sch - LER. selbst beantragt hatte; sie kann daher etwaige Verstösse gegen § 224 StPO nicht geltend machen (BGH NJW 1952, 1426 Nr 21).
Dem Senat erscheint es angezeigt, dıe Sache einem benachbarten Landgericht zu übertragen (§ 354 Abs 2 StPO)
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Krumme Mantel " Engels Dr. Augustin ‚Lang-Hinrichsen