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BGH Urteil vom 22.02.1952 – 2 StR 15/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Jm_ Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Milchverteiler Heinrich O0 aus
C ‚ dort geboren am 00;
2.) den Landarbeiter August B aus AB, Gein
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wegen Landfriedensbruch u.a.
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1952, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Bundesanwalt En.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GW -
als Urkundsbeamter der ‘Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
1.) Auf die Revision des Angeklagten Od wird das Urteil des Schwurgerichts in Vldenburg vom 21.Juli 1950, soweit es diesen Angeklagten betrifft. mit den Feststellungen aufgehoben.
2.) Auf die Revision des Angeklagten Be wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
3.)
a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,
b) im Strafausspruch aufgehoben. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten
BED verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landge= richt - Strafkammer - zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes3z
Das Schwurgericht hat verurteilt: Den Angeklagten OB wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in-Tateinheit mit (schwerem) Landfriedensbruch, vollendeter Freiheitsberaubung in drei Fällen und versuchter Freiheitsberaubung in einem Falle zu neun Monaten Gefängnis, den Angeklagten Bw wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sieben Monaten Gefängnis. Die Revisionen der ‚ngeklagten machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
I. Zur Revision des Ingeklarten Ogw.
l. Die zuf Verletzung des § 251 Abs 2 StrO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Die jetzt in den Vereinigten Staaten wohnhaften Zeugen Kurt We, eiiiiEun und Fe sind im Vorverfahren von der Staatsonwaltschaft um schriftliche Auskunft über die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorfälle gebeten worden. Ihre Antwortschreiben hat das Schwurgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen den Widerspruch der Verteidigung zur Verlesung gebracht, "da die Zeugen in absehbarer Zeit im Wege der Rechtshilfe nicht vernommen werden könnten". Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18.Januar 1952 - 2 StR 31/50- ausgeführt hat, bestand im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (Juli 1950) wieder Rechtshilfeverkehr zwischen deutschen und amerikanischen Gerichten. Das Schwurgericht musste deshalb, bevor es sich mit den schriftlichen Erklärungen der unter bekannter Inschrift in
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Amerika wohnenden Zeugen begnügte, wenigstens versuchen, das Wissen dieser Zeugen auf dem Wege über ihre Vernehmung durch das Gericht ihres Wohnorts in das Verfahren einzuführen. § 251 Abs 2 StPO erlaubt die Verlesung schriftlicher Erklärungen nur, wenn die Vernehmung der Auskunftsperson in absehbarer Zeit undurchführbar ist.
uf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil beruhen. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte einer der ‚SA-Männer gewesen ist, die den Kurt VE festgenommen haben, entscheidend auf die schriftliche Erklürung Kurt Vs vom 1.September 1949 (Bl 77 d.A.) gestützt. Hiernach kann die Verurteilung des /ngeklagten weren Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kurt VO Keinen Bestand haben;
Der Rechtsfehler, der dem Schwurgericht bei der Auslegung des § 251 Abs 2 StPO unterlaufen ist, nötigt ferner dazu, die Verurteilung des Angeklagten im Ganzen aufzuheben. Zwar ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr lo jetzt weggefallen. Durch dieses Strafgesetz werden daher die vom Angeklagten verübten deutsch-rechtlichen Straftaten nicht mehr zu einer Handlungseinheit zusammengefasst. Die widerrechtliche Festnahme des Kurt WE bildete jedoch einen Teil der vom Angeklagten als Teilnehmer an einem Landfriedensbruch begangenen Gewalttätigkeiten; sie steht deshalb in Tateinheit mit dem dem Angeklagten zur Last gelegten Ver-' brechen nach § 125 Abs 2 StGB, das seinerseits Tateinheit zwiechen der Festnahme des Kurt WW und den vom Angeklogten verübten Festnahmender weiteren Juden begründet.
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Hiernach war das gegen den Angeklagten OGEEEEEE> ergangene Urteil in vollem Umfange mit den Feststellungen aufzuheben. Die übrigen Verfahrensrügen - vgl unten II 1) - und die Sachbeschwerde brauchen daher nicht mehr erörtert zu werden.
2.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesens
Als Teilnehmer an einem Landfriedensbruch nach ibs 1 oder Abs 2 des § 125 StGB ist nur strafbar, wer an der öffentlichen Zusammenrottung körperlich teilgenommen hat. Es bedarf daher der Feststellung, dass zwischen dem "Aufholtrupp", dem der Angeklagte angehörte, und der öffentlich zusammengerotteten , mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen die Juden verübenden Cloppenburger SA ein, wem euch gelockerter, räumlicher Zusammenhang bestanden hat, oder dass wenigstens die mehreren einheitlich geleiteten Aufholtrupps - ihre Anzahl ist bisher nicht festgestellt - ihrerseits der Zahl nach eine Menschenmenge und räumlich eine Einheit gebildet haben (vgl dazu R6St 60, 131; OGHSt 2, 209, 211; 2, 364).
Der Versuch der einfachen Freiheitsberaubung ist nicht strafbar (§ 43 Abs 2 StGB in Verb mit § 239 Abs 1 StGB).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist ein Teil
der verhafteten Juden in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht und dort erst nach mehreren Wochen wie-
der freigelassen worden. Es wird daher zu prüfen sein, ob sich unter diesen Juden auch solche befunden haben, en deren Festnahme der Angeklagte mitgewirkt hat.
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Insoweit hiütte er sich der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Lbs 2 StGB) schuldig gemacht.
Soweit der Angeklagte im Hause des Viehhändlers Samuel SB ürei Familienangehörige durch eine und dieselbe Handlung des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt hat, liegen drei in Tateinheit begangene Vergehen (oder Verbrechen) der einfachen (oder schweren) Freiheitsberaubung vor - sog. gleichartige Tateinheit-.
II. Zur Revision des Angeklazten Dgwm:.
1.) Die Verfahrensrügen können keinen Erfcig haben. Auf der unzulässigen (oben I 1) Verlesung der Briefe
der Zeugen Kurt Ve, CHE und Fe beruht das
gegen den Angeklagten ergangene Urteil nicht. Das Schwur-
gericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Ange-' klegten aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Timm Bedipund Til ze - wonnen. Auch auf die Strafzumessungserwägungen hat der Inhalt der Briefe ersichtlich keinen Einfluss gehabt.
Den Inhalt der Beiakten 5 Js 1308/47, diedie Inbrandsetzung der Synagoge zum Gegenstand haben, hat das Schwurgericht nicht zur Urteilsgrundlage gegen den Angeklagten gemacht. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Inhalt dieser Akten etwa unzulässigerweise in die Haupt- “verhandlung eingeführt worden ist.
Die Rüge der Verletzung des § 61 StPO übersieht, dass die Hauptverhandlung vor dem 1.0ktober 1950. stattgefunden hat. Zur Zeit der Hauptverhandlung hatte das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, rb ein Zeuge zu vereidigen war (§ 59 StPO aF). Die Ablennung der Vereidigung des Zeugen Ei "nach ge-
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richtlichem Ermessen" verstiess daher nicht gegen das ‘damals geltende Verfohrensrecht..
2.) Auch die sachlich-rechtliche Rüge ist unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte am Morgen des 10.Novembers 1938 aus freien Stücken in SA-Uniform von fmbühren nach Cloppenburg geeilt und hat sich dort vorsätzlich, in Kenntnis des an die SA ergangenen "Auftrags", zu den mehreren SA-Leuten gesellt, die vor dem Laden des jüdischen Kaufmenns HER standen. Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, standen die SA-Leute vor dem Laden, um gegen das Eigentum des Hip tefehisgemiss Gewalttätigkeiten zu verüben. Tatsächlich ist auch, während der Angeklagte zusammen mit den anderen SA-Leuten vor dem Laden stand, eine der grossen Schaufensterscheiben von einem unbekannt gebliebenen Täter eingeschlagen worden. Damit steht, entgegen der Annahme der Revision, fest, dass auch bereits in diesem
“eibpunkt gegen das Geschäft EHRE, Cevaı:tätig-
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StGB verübt wurden. zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals gen'igt die Gewalttätigkeit eines Einzelnen, dem eine untätige Menge seelischen Rückhalt gewährt. Dass die vor dem Laden Heime versammelten SA-Leute entweder selbst eine Menschenmenge oder doch ein Teil der Gewalttätigkeiten gegen die anderen jüdischen Geschäfte verübenden Cloppenburger SA waren, erT- gibt der Urteilszusammenhang. Ebenso ist die innere Tatseite des § 125 Abs 1 StGB bei dem Angeklagten rechtsirrtunsfrei festgestellt.
Hienach ist der Angeklagte zu Recht wegen eines Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 StGB verurteilt worden.
3.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt; die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr lo ist inzwischen aufgehoben worden. Das Urteil war deshalb gegen diesen Angeklagten im Schuläspruch, wie geschehen, abzuändern und, da die Anwendung des KRG Nr lo möglicher-- weise das Strafmass zum Nachteil des Angeklagten beein-
lusst hat, im Strafausspruch aufzuheben. Im übrigen war die Revision des Angeklagten Bee zu verwerfen.
‘ Dr. Kirchner Henneka Dr.Sauer Scharpenseel Dr .Ludwig