Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 16.10.1952 – 4 StR 114/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das sachschlagewerk !

Nicht für die Antliche Sammlung 1 “ * KWeOEE .% tan Gesetz: SuGB- § 3585 - ! ‘ ‘ . . ; Fechtssatz: Ein Beamter, der den amtlichen Gewahrsam vn an einer fremden Sache durch eine strafbare on Handlung (z.B. Betrug) mit der Absicht er-

langt hat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit über sie zu verschaffen, begeht durch die rechtewiärige Zueignung der Sache keine Amteunterachlggung,

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In der Strafsache gogen

den Hilfsarbeiter Georg S ih su: Vuiuuup-E geboren am EENEEEB 1950 in neu. .

wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen ‘ habens "

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme " Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,

.

Bundesanwalt . als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ‚andgerichts in \linster (Westfalen) vom 7. Dezember 1951, soweit dieser wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue verurteilt ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug verurteilt ist, und im Strafausspruch einschliesslich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe,

Der beim Postamt in AB (Westfalen) als Hilfspostschaffner im Beamtenverhöltnig beschäftigt gewesene Angeklagte hatte am 1. Februar 1951 Schalteräienst in der Rentenzahletelle. sr musste nach Vorlage der Bezugsausweise die entsprechenden Stammkerten hersussuchen und auf diesen den Bezugsmonat aus-- streichen sowie die lentenempfangsbescheinigungen ausfüllen, die sodann von den Bezugsberechtigten zu unterschreiben vnd dem zassenbeamten zur Auszahlung der Rente vorzulegen waren. ür kranke und ältere Rentenempfänger hatte er, um ihnen das Anstehen am Zablschalter zu ersparen, nach einer"imnerbetrieblichen "Anweisung auch das Geld bei dem zuständigen Beamten abzuholen. Als die witwe HP, deren ihemann vor einigen Jagen ver«-torben war, erschien, um die Knappschaftsrente ihres »annes in .mpfang zu nehmen, sagte er ihr nach flüchtiger Durchsicht des sarteikastens, die Karte sei nicht mehr da, als \iitwe würde sie jetzt auch einen anderen Betrag erhalten; dabei kam ihm der Gedanke, die !ente für sich selbst abzuheben. Nachdem sich Frau EB entfernt hatte, füllte er — entsprechend den Eintragungen auf der noch vorhandenen Staemmkarte - einen Rentenempfangsschein über 290 TEi aus, unterschrieb ihn mit Ten samen "Franz HM" und liess sich diesen Betrag unter Vorlage der Stammkarte und der impfangsbescheinigung von dem Kassenbeamten auszahlen. Das seld verbrauchte er für sich. Des Landgericht bat ihn deshalb wesen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue verurteilt. Seine auf die-. sen Fall beschränkte kevision muss zum Teil Erfolg haben,

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“ sicht rechtswidriger Zueignung kundgetan hat. Eine Unier-

"schon bei Durchsicht des Karteikastens den Gedanken ge-

Die Anwendung des $:350 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Diese Vorschrift hat den Tatbestand der Unterschlagung zur Voraussetzung. Der Täter muss also die den Gegenstand der strefbaren handlung bildende fremde Sache in Besitz oder Gewahrsam haben, bevor er sie sich zueignet. Das trifft ind nicht zu, wenn er den Besitz oder Gewahrsam schon durch eine strafbare Handlung (z.B. Betrug) mit dem Willen erlangt hat, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Sache zu verschaffen, weil er durch diese Tat zugleich die Ab-

schlagung ist sodann ausgeschlossen, weil jede weitere Detätigung des Zueignungswillens nur die Ausnutzung der durch die Straftat geschaffenen Lage darstellt (RGSt 22, 306; 308; 61, 37; 70, 12, 135 BGH Urteil vom 6. Dezember 1951 - £ StR 646/51). Ob der Täter mit dem Gewahrsam auch Sigentum en der S:che erlangt hat, int belanglos. Die intscheidung des Leichsgerichts in R6St 63, 406 steht nicht entgegen; denn dort hatte der Täter den Gewahrsam an dem , ihm durch die „ost zugesandten Geld nicht durch eine strafbare Handlung erzangt.

Der Angeklagte hat nach den Urteilsfentstellungen

habt, den sentenbetrag für sich abzuheben, Diese Absicht hat er in die Wat umgesetzt, indem er die unechte Empfangs-' bescheinigung herstellte und diese zusammen mit der noch auf den Verstorbenen lautenden Stammkarte ‘dem Kassenbe-.

amten vorlegte, dem er auf diese Weise vorspiegelte, er wolle die .lente in dienstlicher Eigenschaft in Empfang

nehmen, um sie dem darauf wartenden B.rechtigten auszu-

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kändigen. Durch den so hervorgerufenen Irrtum hat er den Beamten, der die Auszahlungen bewirkte, veranlasst, "eine Vermögensverfügung zum Schaden der rost vorzunehmen". Hiernach hat er sich die Verfügungsmöglichkeit über den Rentenbetrag durch die ämpfangnahme des Geldes mit dem Willen verschafft, dieses für sich zu behalten. Danit war der Betrug vollendet. Dass der Beschwerdeführer das Geld in amtlicher „igenschaft übergeben erhalten hat, ist unerheblich; entscheidend ist nur, dass er den antlichen Gewahrsam durch Täuschung über seine Verwendungsabsicht, also auf betrügerische Weise, erlangt hat. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich die Summe erst zugeeignet, als er sie nach Empfangnahme einsteckte und für sich verbrauchte, lässt sich mit

den latfeststellungen nicht vereinbaren. kit diesen Handlungen hat der Beschwerdeführer seinen Zueignungswillen weiterhin betätigt, durch sie wird die recht-Iiche Natur des zuvor verübten Betruges jedoch nicht verändert. Fehl geht auch die Ansicht der Strafkamner, das in der Vorlage der - infolge Nichteintragung des Todes des Rentenempfängers - unrichtig geführten Stamnkarte und der gefälschten Quittung "notwendig liegende Täuschungsvorgehen" werde allein durch die gesetzliche Negelung des § 351 StGB getroffen, insofern liege Ge-- setzeseinheit mit § 263 StGB vor. Die in § 351 StGB bezeichneten strafschärfenden Handlungen sollen die

im Amt verübte Unterschlagung verdecken, während die strafbare Handlung im vorliegenden Fall allein durch die Täuschungshandlung begangen worden ist.. Auch die inneren iierkmale des Betruges ergeben sich eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt. .

Der äussere und innere Watbestand der Urkundenfäl-. schung sind fehlerfrei festgestellt.

Die Terurteilung wegen Untreue ist gleichfalls nicht zu beanstanden, Der Beschwerdeführer war von der Bundespost beauftragt, darüber zu wachen, dass das von der \napp. schaft überwiesene, in das Kigentum seiner Auftraggeberin übergegangene Geld an die ‚impfangsberechtigten ausgezahlt wurde, Diese ihm kraft behördlichen Auftrags einger&äumte Vertrauensstellung hat er dazu benutzt, um seiner Lienstherrin unter uisabrauch der ihm zur Kontrolle der Rentenauszahlung anvertrauten Sinrichtungen Schaden zuzufügen. Dass er selbst nicht unmitt.1bar mit der Auszahlung der Renten befasst war ‚schliesst die Annahme des Treubruch tatbestandes des § 266 StGB bei dieser Sachlage entgegen der Meinung der Revision nicht aus; denn die Untreue des Täters braucht nicht immer in der Verfügung über Vermögensgegenstände zu bestehen; es genügen schon Verschleierungsmaßnahmen, durch welche die Jbersicht über das Vermögen der Auftraggeberin erschwert wird, so das» diese - wenn auch nur vorübergehend - gehindert wird, die ihr zustehenden hechte geltend zumachen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen solchen Zustand herbeigeführt und ausserdem über die unter Kissbrauch des Treueverhältni ses erlangten Vermögensgegenstände seiner Dienstherrin verfügt. Auch diese letzte Handlung stellt einen Teil der von ihm verübten Untreue dar. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, er habe eingehende Kenntnis seines Auftrags 8° und gewusst,daß er seine Auftraggeberin schädige.Damit hat

Datrichter Linreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Beschrierdeführer sich der Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögens- | interessen der Sundespost und des in seinen Verhalten liegenden - Wreubruchs bewusst war.

Der Schuldspruch kann vom *evisionsgericht entsprechend den obigen Ausführungen berichtigt werden. Im Strafausspruch, auch hinsichtlich der Gessmtstrafe, muss das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

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