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BGH Entscheidung vom 29.04.1952 – 2 StR 107/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2330 O85

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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den Bauingenieur Johennes K EEE aus Oi, geboren am EMEEEEME 1921 in p/n

wegen fortges. Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

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: Senatspräsident Dr. Moericke \ als Versitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt En als Vertreter der Bundesenwaltschaft,

Justizangestellter au als Urkundsbeanter der Gesch'iftsstelle,

für Recht erkannts

., Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des y Landgerichts in Osnabrück vom 26. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des ‚Rechtemittels. zu tragen.

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Von Rechts wegen

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22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-29/2-str-107-52#rd_2

gründen . “ Die Strafksmmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, derunter in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, wegen Untreue, wegen Pfandbruchs sowie wegen Konkursvergehens nach § 240 KO und nach § 241 KO snwie wegen eines Vergehens nach § 533 Reichsversiche-

"Tungsoränung verurteilt ‘und ihm auf die Deuer von fünf.

Jahren die Ausübung eines selbständigen kaufmännischen sowie technischen Gewerbes oder Unternehmens, sowie jede Tätigkeit im Rahmen des Versicherungs- und Bausparkassengevierbes untersagt. Seine Revision ist.unbegründet. no

I. Verfahrensrügen:

l. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen eines durch mehrfache Sicherungsübereignungen begangenen Betruges verurteiit hat. Sie behauptet, lie Anklage lege ihm diese Tat nicht zur

"Last. Das gegenteil ist der Fall. Schon deshalb geht

der Angriff fehl. Die Anklageschrift enth®lt rämlich auf Seite 15 unter. Nr 7 eine Schilderung dieses ger schichtlichen Ereignisses.

2, Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung. gegenüber der Anklage unrrdentlicher Buchführung (§ 240..bs I Nr 3 KO) beschränkt gewesen, weil die Geschäftsbücher im Termin nicht vorgelegen haben, Diese Rüge’ greift nicht durch; denn

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des § 244 Abs 2 StPO muss die Rüge erfolglos bleiben.

‚der Yberzeugung gelsngt, dass die Bücher ‚unordentlich 1; "geführt worden sind und keine Übersicht über den Vermögens- ‚stand des Angeklagten gewähren. Es bestand deshalb kein

3.

nach § 338 Nr 8 StPO kann nur eine Beschrünkung der Verteidigung, die euf einem Gerichtsbeschluss beruht, die Revision begründen. Auch unter dem Gesichtspunkt

Die Strafkommer ist auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen und der Aussagen mehrerer Zeugen zu

Anlass für die Strafkemmer, von Amts wegen noch weitere Bevieise zu erheben. .

IL. Sachbeschwerdes : Le

lo Die Strafkammer sieht einen "Betrug auch darin, dass der Angeklagte "Vermögensgegenstände mehreren Gläubigern übereignet hat. Die Revision meint, die erste .!bereignung an die Stadtsparkasse sei ein Knebelungsvertreg und deshalb umwirksem. Das Urteil enthilt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dafür, dass der becnstandete Vertrag die wirtschaftliche Freiheit und Unabh’ingigkeit des Angeklagten gänzlich beseitigt habe. 3s ist deshalb kein sachlicher Mangel, dass das Urteil diese Frage nicht erörtert.

2. Was die Revision weiter vorbringt, und was der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, richtet sich eusschliesslich. gegen die Beweiswürdicrung ' des Vorderrichters. Es ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Der Senat hat aber eu? die allgemeine Sachbeschwerde hin das Urteil in vollem Umfong

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' kammer übersieht, dass § 266 StGB zwei Tatbestände ent-

£ullt, weil er nicht befugt war, über die ihm überge-

hat nach den Feststellungen die ihm kraft eines Treue-

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nachgeprüft. Hierbei hat sich ergeben, dass im Falle II Bc nur ein versuchter Betrug vorliegt. Da er jedoch nech der Annahme der Strafksmmer zu den übrigen vollendeten Vergehen nach § 263 StGB in Fortsetzungszusemmenhang steht, bleibt der Schuldspruch hiervon unberührt. fuf den Strafausspruch ist der Irrtum ersiehtlich ohne Einfluss gewesen.

In den Fällen II B h und i hat der Angeklagte sich erboten, NEM und OEM Althausparverträge zu beschaffen. Er erhielt zur Weiterleitung an die Mainzer Bausparkasse von NER insgesamt 6.180.- DU und von CE 15.000.- Dii. Diese Betrige verbrauchte er fast vollständig für’ sich. Bei der rechtlichen Würdigung segt die Strafkemmer, der Angeklagte habe vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befucrnis,- über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (§ 266 StGB)und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wehrzunehmen hatte, Tachteile zugefügt. Die Stra?-

hölt. Den ersten hat der Angeklagte gerade nicht er-

benen Gelder zu verfügen. Nach den Feststellungen ist vielmehr der zweite Tatbestand gegeben. Der Angeklagte

verhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wehrzunehmen verletzt und hierdurch seinem

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Treugeber Nachteil zugefügt. Den Bestand des Urteils 'kann dieses Missverständnis eber nicht gefährden.

Auch sonst enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.:

Dr. Koericke Dr .Dotterweich Werner Dr.Sauer Dr.Ludwig

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